VKI: Automatische Vertragsverlängerung bei PARSHIP unzulässig

OGH bestätigt VKI: Erinnerungs-E-Mail muss deutlichen Hinweis auf den Ablauf der Kündigungsfrist und die automatische Vertragsverlängerung enthalten

Wien (OTS) - Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigt das vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) – im Auftrag des Sozialministeriums – erstrittene Urteil gegen PARSHIP (PE Digital GmbH): Ein nichtssagendes E-Mail mit einem Link, dem weitere Informationen entnommen werden könnten, stellt keinen ausreichenden Hinweis auf den Ablauf der Kündigungsfrist und die automatische Vertragsverlängerung dar. Der OGH hat die außerordentliche Revision der PE Digital GmbH zurückgewiesen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

PARSHIP bietet grundsätzlich befristete kostenpflichtige Mitgliedschaften an, die sich jeweils um ein Jahr verlängern sollen, bis der Kunde den Vertrag mindestens 12 Wochen vor Laufzeitende kündigt. Damit es zu einer solchen automatischen Vertragsverlängerung kommen kann, verlangt das Konsumentenschutzgesetz zuvor einen „besonderen“ Hinweis auf den bevorstehenden Ablauf der Kündigungsfrist und auf die ohne Kündigung eintretende automatische Vertragsverlängerung. Das von PARSHIP zu diesem Zweck versandte E-Mail enthält weder im Betreff („Nachricht zu Ihrem Profil“) noch im Text einen Hinweis auf diese Folgen. Erst wenn man dem im E-Mail enthaltenen Link folgt, der auf die PARSHIP-Startseite führt, wo man sich zunächst einloggen muss, kann die eigentliche Informationen zur automatischen Vertragsverlängerung abgerufen werden. Das ist nicht ausreichend, urteilten bereits die Vorinstanzen. Die gesetzlich vorgesehene Warnfunktion kann die Nachricht nur dann erfüllen, wenn sie die Aufmerksamkeit des Adressaten erregt. Dafür sind eine aussagekräftige Betreffzeile und eine Information im Text des E-Mails erforderlich.

„Mit seiner Entscheidung hat der OGH klargestellt, dass der vom Gesetz geforderte besondere Hinweis, den es braucht, wenn Schweigen als Zustimmung gelten soll, deutlich erteilt werden muss“, freut sich Mag. Laura Ruschitzka, Juristin im VKI. „Ein nichtssagendes Erinnerungs-E-Mail reicht dafür nicht aus. Zu einer automatischen Vertragsverlängerung kann es darüber hinaus nur dann kommen, wenn das schon im Vorfeld, also bei Vertragsabschluss wirksam vereinbart worden ist.“

Betroffene, die den Ablauf der Kündigungsfrist wegen der undeutlichen Erinnerungs-E-Mail übersehen haben, können die Rückerstattung des verrechneten Entgelts verlangen, wenn sie die Dienste von PARSHIP nach der Vertragsverlängerung nicht mehr in Anspruch genommen haben. Der VKI stellt dafür einen Musterbrief unter www.verbraucherrecht.at/downloads/musterbriefe/PARSHIP.docx kostenlos zur Verfügung. Wer wegen dieser gesetzwidrigen Vertragsverlängerung eine Entgeltzahlung bisher verweigert hat und mit Betreibungskosten konfrontiert war, muss auch diese nicht bezahlen. Wenn die Dienste von PARSHIP im Verlängerungszeitraum aber weiter genutzt wurden, kann PE Digital GmbH dafür ein anteiliges Entgelt fordern; die Höhe ist jeweils im Einzelfall zu ermitteln. Auch die Frage, ob dem Unternehmen ein Ersatz seiner Kosten – etwa für Mahnungen – zustehen könnte, ist dann im Einzelnen zu prüfen. 

SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at.

Rückfragen & Kontakt:

Verein für Konsumenteninformation
Öffentlichkeitsarbeit
01/588 77-256
presse@vki.at
www.vki.at

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