AK: Kinderbetreuung steht ALLEN berufstätigen Eltern offen

Anderl: „Eltern berichten von Problemen trotz eindeutiger Rechtslage“

Wien (OTS) AK Präsidentin Renate Anderl schlägt Alarm: „Auf unserer Hotline melden sich immer wieder Eltern mit Problemen bei der Kinderbetreuung. Seit nun wieder bisher geschlossene Bereiche der Wirtschaft hochgefahren werden, wird die Problemlage umso drängender. Rechtlich gilt klar, dass die Schulen und Kindergärten im Endeffekt ALLEN berufstätigen Eltern offenstehen müssen. Eine Verweigerung der Betreuung oder die Bindung an bestimmte Berufsfelder der Eltern, wie sie anscheinend teilweise praktiziert wird, ist rechtlich nicht gedeckt. Der soziale Druck auf die Eltern – und vor allem die Frauen – die Kinder trotz Verpflichtung zur Arbeit zuhause zu lassen, muss jetzt aufhören. So viel Gerechtigkeit ist das Mindeste in Zeiten der Krise.“

Rechtlich gilt:
1. Schulen und Kindergärten stehen für Kinder offen, deren Eltern berufstätig sein müssen und die keine Alternative haben.
2. Da die Covid 19 Krise nichts an der grundsätzlichen arbeitsvertraglichen Arbeitspflicht ändert, müssen Eltern einem entsprechenden Verlangen des Arbeitgebers im Normalfall Folge leisten.
3. Einen Anspruch auf Freistellung wegen Dienstverhinderung gibt es nicht, weil die Betreuungseinrichtungen ja prinzipiell geöffnet sind. 4. Einen Rechtsanspruch auf die drei Wochen Sonderbetreuungszeit gibt es nicht.

Anderl: „Daraus folgt rechtlich, dass Betreuung in Schulen und Kindergärten ALLEN Eltern offenstehen müssen, die arbeiten müssen, und nicht nur bestimmten Gruppen.“

Homeoffice ist jedenfalls keine Alternative, so Anderl: „Im Homeoffice sind Arbeitnehmer nach wie vor verpflichtet, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Ein Kindergartenkind zu betreuen oder Privatlehrerin für die Schulkinder zu spielen, geht sich daneben einfach nicht aus. Auch wer im Homeoffice arbeitet, muss sein Kind in Betreuung geben können. Dabei darf es auch bei kleineren Kindern nicht um irgendeine Betreuung in einer anderen Einrichtung gehen, sondern die Kinder brauchen vertraute Bezugspersonen.“

„Praxistaugliche Lösungen“

Es wird dabei sinnvoll sein, z.B. die Gruppengröße im Kindergarten zu beschränken. Schulkinder können Hygienemaßnahmen und Abstand schon einhalten. Außerdem sollte die Verordnung über die vier Gründe, öffentlichen Raum zu betreten, hinsichtlich der „Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen“ im Hinblick auf die Kinderbetreuung praxisgerecht ausgelegt werden: Gerade um die Kindergruppen in Schule und Kindergarten klein halten zu können, sollte hier unter Betreuung auch die Betreuung von Kleinkindern im Verwandten- und Freundeskreis verstanden werden.

Rückfragen & Kontakt:

Arbeiterkammer Wien
Katharina Nagele
(+43-1) 501 65 12678
katharina.nagele@akwien.at
http://wien.arbeiterkammer.at

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