AK unterstützt Betroffene in der Durchsetzung des „Papamonats“

Anderl: „Familienministerium könnte mit Erlass für Klarheit sorgen!“

Wien (OTS) - Die Berichte von Vätern, deren Antrag auf den Familienzeitbonus (vulgo Papamonat) abgelehnt wurde, weil Mutter und Kind einen Spitalsaufenthalt hatten, häufen sich. Die Arbeiterkammer vertritt einen betroffenen Vater vor Gericht und bietet auch allen anderen betroffenen Vätern oder Müttern Unterstützung in der Durchsetzung des Bonus. AK Präsidentin Renate Anderl sagt: „Die Arbeiterkammer unterstützt alle Betroffenen, die jetzt um den Bonus umgefallen sind. Diejenigen, die den Bonus jetzt neu beantragen, sollten darauf achten, den Beginn erst nach einem Krankenhausaufenthalt zu wählen. Das kann aber nicht die Lösung sein! Gerade wenn es Komplikationen bei der Geburt gibt, dann brauchen Kind und Mutter den Partner oder die Partnerin auch schon im Spital. Das Familienministerium könnte hier mit einem Erlass für Klarheit sorgen!“ Die AK rät allen Vätern oder Müttern, die den Familienzeitbonus neu beantragen wollen, in der Zwischenzeit Folgendes zu beachten:

+ Der Antrag auf den Familienzeitbonus (22,60 Euro pro Tag) kann bis 91 Tage ab der Geburt gestellt werden. Der Bezug beginnt frühestens ab dem Tag der Geburt. Bereits bei der Antragstellung ist die Bezugsdauer (28, 29, 30 oder 31 Tage) festzulegen, die vollständig innerhalb dieser 91 Tage liegen muss. Eine einmal beantragte Bezugsdauer kann im Nachhinein nicht mehr geändert oder verschoben werden.

+ Beachten Sie bei der Planung ihrer Familienzeit und der Beantragung des Familienzeitbonus, dass sich die Mutter des Kindes mit dem Kind nach der Geburt noch für einige Tage im Spital aufhalten werden. Wollen Sie auf Nummer sichergehen, stellen Sie den Antrag auf den Familienzeitbonus und die Familienzeit erst ab dem Tag, an dem Mutter und Kind aus dem Spital entlassen worden sind.

+ Familienzeitbonus und die Familienzeit müssen exakt gleich lange dauern.

+ Achten Sie darauf, dass Sie vom Arbeitgeber vor der Familienzeit tagesgenau von der Sozialversicherung abmeldet und nach Ende der Familienzeit sofort wieder anmeldet werden. Endet die Familienzeit beispielsweise an einem Freitag müssen sie am Samstag angemeldet werden - auch dann, wenn sie an diesem Tag gar nicht arbeiten.

+ Es muss ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt sowie eine gemeinsame Hauptwohnsitzmeldung von Kind, Mutter und PartnerIn vorliegen.

+ Sie müssen als PartnerIn für die Dauer des Bezuges von Familienzeitzeitbonus ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen und sich in einer Familienzeit befinden. Sie dürfen während der Familienzeit keinerlei Erwerbseinkommen oder etwa ein Krankengeld beziehen.

+ Es besteht kein gesetzlicher Rechtsanspruch auf die Familienzeit gegenüber dem Arbeitgeber, daher brauchen Sie eine schriftliche Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber über diese Dienstfreistellung.

+ Sehen Sie in ihrem Kollektivvertrag nach! Manche Kollektivverträge sowie Rechtsgrund-lagen im öffentlichen Dienst sehen Dienstfreistellungsansprüche als Familienzeit oder Frühkarenz vor.

+ Sie haben keinen besonderen Kündigungsschutz während der Familienzeit. Werden Sie allerdings im Zusammenhang mit dem Familienbonus gekündigt oder entlassen, wäre das eine verbotene Diskriminierung. Wenden Sie sich bei einem entsprechenden Verdacht am besten an die AK Arbeitsrechtsberatung.

+ Beachten Sie, dass der Familienzeitbonus von einem später vom Partner, von der Partnerin bezogenen Kinderbetreuungsgeld abgezogen wird.

+ Sie müssen nach Ende des Familienzeitbonus und der Familienzeit die Arbeit antreten. Der sofortige Einstieg in eine Elternkarenz ist nicht möglich.

Rückfragen & Kontakt:

Arbeiterkammer Wien
ChefIn vom Dienst
+43 1 50165 12565
presse@akwien.at
https://wien.arbeiterkammer.at

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