AK zu Corona Kurzarbeit: Die wichtigsten Fragen und Antworten 2

Wien (OTS) Was ist Corona Kurzarbeit?
Von Kurzarbeit (KUA) spricht man, wenn in einem Betrieb die Arbeitszeit zeitlich begrenzt herabgesetzt wird. Die Kurzarbeit dient zur Überbrückung von wirtschaftlichen (nicht saisonbedingten) Störungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus und soll die Beschäftigten im Betrieb halten. Kündigungen sollen vermieden werden. Kurzarbeit ist die befristete Herabsetzung der Normalarbeitszeit auf Basis einer arbeits- und lohnrechtlichen Vereinbarung der Sozialpartner.

Wann kann Corona Kurzarbeit in einem Betrieb eingeführt werden? Corona-Kurzarbeit ist für Unternehmen unabhängig von der Betriebsgröße und unabhängig von der Branche möglich. Das Unternehmen, das Corona-Kurzarbeit einführen möchte, nimmt in einem ersten Schritt Kontakt mit dem AMS auf. Das kann per mail oder telefonisch erfolgen.

Zeitgleich finden Gespräche auf betrieblicher Ebene statt, um in Betrieben mit einem Betriebsrat eine unterschriftsreife Betriebsvereinbarung abzuschließen. In Betrieben ohne Betriebsrat braucht es Einzelvereinbarungen mit jedem/jeder Arbeitnehmer/in. Die Übermittlung der Sozialpartnervereinbarung ist sowohl per eAMS-Konto als auch per e-mail möglich.

Wo stehen die Regelungen über Corona-Kurzarbeit?
Kurzarbeit wird grundsätzlich im Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG § 37b und 37c) geregelt. Die spezielle Corona Regelung findet sich in § 37b Abs 7 AMSG. Die Umsetzung legt eine Richtlinie des AMS (Arbeitsmarktservice) fest. Darüber hinaus gibt es eine Grundsatzeinigung zwischen den Sozialpartnern ÖGB und AK sowie WKÖ und IV.

Welche Unterstützung gibt es vom AMS?
Um vom Arbeitsmarktservice Kurzarbeitsbeihilfe beanspruchen zu können, braucht es eine schriftliche Kurzarbeitsvereinbarung zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeber-Vertretung (Wirtschaftskammer), Die Kurzarbeitsbeihilfe, die das AMS dem/der ArbeitgeberIn auszahlt, dient zur teilweisen Abgeltung der entstehenden Kosten insbesondere dieser Kurzarbeitsunterstützung

Wie lange kann der Zeitraum für Corona- Kurzarbeit sein?
Zunächst ist der Zeitraum für Corona-Kurzarbeit auf drei Monate begrenzt. Bei Bedarf kann die Kurzarbeit um weitere drei Monate verlängert werden.

Auf welches Maß kann die Arbeitszeit reduziert werden?
Im gesamten Durchrechnungszeitraum kann die Arbeitszeit um maximal 90 Prozent reduziert werden. Dabei können auch längere Zeiträume mit einer Wochenarbeitszeit von 0 Stunden vereinbart werden. Sollte dies der Fall sein, ist in den darauffolgenden Wochen die Arbeitszeit entsprechend höher anzusetzen. Beispiel: Kurzarbeitsdauer 6 Wochen:
davon 5 Wochen 0 % Arbeitszeit, 1 Woche 60 %.

Wie viel Entgelt erhält ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin?
Die Kurzarbeitsbeihilfe des AMS bemisst sich am Nettoentgelt des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin vor Kurzarbeit und garantiert ein Mindesteinkommen:
Bis zu € 1.700,- Bruttoentgelt beträgt das Entgelt 90% des bisherigen Nettoentgelts.
Bis zu € 2.685,- Bruttoentgelt beträgt das Entgelt 85% des bisherigen Nettoentgelts.
Ab € 2.686,- Bruttoentgelt beträgt das Entgelt 80% des bisherigen Nettoentgelts.
Für Einkommensteile über € 5.370,- gebührt keine Beihilfe.
Bei Lehrlingen beträgt das Einkommen 100% des bisherigen Nettoentgelts.

Was passiert mit meinen Sonderzahlungen (Urlaubsgeld)?
Für Sonderzahlungen gibt es die ungekürzte Zahlung – wie vor Eintritt in die Kurzarbeit vereinbart.

Gilt die Differenz von der reduzierten Arbeitszeit auf die vorangegangene Normalarbeitszeit als Freizeit?
Grundsätzlich gilt die freiwerdende Zeit als Freizeit und steht dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin zur freien Verfügung.

Kann ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin während der Kurzarbeitsphase gekündigt werden?
Während der Dauer der Kurzarbeit muss jener Beschäftigungsstand im Betrieb (bzw. im betroffenen Betriebsteil, wenn dieser örtlich oder organisatorisch so sehr getrennt ist, dass unterschiedliche Kollektivverträge gelten) aufrechterhalten werden, der zum Zeitpunkt der Antragstellung bestanden hat. Betriebsbedingte Kündigungen dürfen frühestens nach der Behaltefrist ausgesprochen werden. Davon kann das Arbeitsmarktservice ausnahmsweise absehen, wenn wichtige Gründe vorliegen, welche die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes unmöglich erscheinen lassen.
Personenbezogene Kündigungen sind immer möglich; der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, durch Neueinstellung den Beschäftigtenstand aufrecht zu erhalten. Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin oder bei einvernehmlicher Lösung von Dienstverhältnissen besteht für den Dienstgeber keine Verpflichtung zur Auffüllung des Beschäftigtenstandes. Das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen für eine vorzeitige Lösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber vorliegen. Im Falle einer einvernehmlichen Lösung muss der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin nachweislich Gelegenheit haben, sich mit Betriebsrat oder Gewerkschaft bzw. Arbeiterkammer über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu beraten.

Gibt es nach der Kurzarbeitsphase einen Kündigungsschutz?
In den Kurzarbeitsvereinbarungen wird eine Behaltepflicht für die Zeit nach der Kurzarbeit von einem Monat festgelegt werden. Die Behaltefrist nach der Kurzarbeit gilt nur für die ArbeitnehmerInnen, die von der Kurzarbeit betroffen waren, nicht aber für alle Beschäftigten des Betriebs.

Kann ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin während der Kurzarbeitsphase selbst kündigen?
ArbeitnehmerInnen können während der Kurzarbeit jederzeit unter Einhaltung der geltenden Fristen selbst kündigen bzw. eine einvernehmliche Auflösung ihres Dienstverhältnisses vorschlagen. Im Falle einer einvernehmlichen Lösung gilt diese jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin nachweislich Gelegenheit hatte, sich mit Betriebsrat oder Gewerkschaft über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu beraten. (Forts.)

Rückfragen & Kontakt:

Arbeiterkammer Wien
Michaela Lexa-Frank
Tel.: (+43) 50165-12141, mobil: (+43)664 8454166
michaela.lexa@akwien.at
http://wien.arbeiterkammer.at

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