AKV: Nein zur Sterbehilfe, ja zu Behandlungsautonomie und zu Hospiz- und Palliativmedizin

Kukacka: Eine Legalisierung der „Sterbehilfe“ öffnet der Kommerzialisierung des Sterbens Tür und Tor.

Wien (OTS) Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat am Aschermittwoch die geschäftsmäßige Sterbehilfe erlaubt. Es gebe ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben aufgrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes, heißt es in dem Urteil. Auch in Österreich sind von Anwälten des Schweizer Sterbehilfehilfevereins „Dignitas“ Verfahren beim VfGH angekündigt, durch die das in Österreich geltende Verbot der Mitwirkung am Selbstmord (assistierter Suizid) fallen soll.

Aus diesem Anlass stellt die AKV in einer Resolution fest, dass zu hoffen ist, dass sich die österreichische Entscheidung nicht am deutschen Urteil orientiert, zumal die österreichische Rechtslage nicht mit dem deutschen Grundgesetz vergleichbar ist. Das österreichische Strafgesetz verbietet bisher Sterbehilfe nicht nur in Form der Tötung auf Verlangen, sondern auch die Mitwirkung am Selbstmord (assistierter Suizid).

Dieses Verbot zu beseitigen würde zu einer gesellschaftlichen Akzeptanz der Sterbehilfe führen und zu einer regelmäßig praktizierten Form der Lebensbeendigung werden.

In Ländern mit liberalen Regelungen von Suizid- und Sterbehilfe, ist ein stetiger Anstieg assistierten Suizids und von Tötung auf Verlangen zu verzeichnen, wie die Statistik der diesbezüglichen Länder beweist.

„Wie bedenklich die Lage ist, zeigt die Tatsache, dass es in Österreich im Jahr 2018, 1209 Selbstmorde gab, dreimal so viel wie die 400 Todesopfer durch Verkehrsunfälle im selben Jahr“, stellt der AKV-Vorsitzende Kukacka fest.

In Österreich ist „Sterbehilfe“ in Form der Tötung auf Verlangen oder des assistierten Suizids (Mitwirkung am Selbstmord) strafrechtlich verboten (§77 und §78 StGB). Daran sollte auch zukünftig nicht gerüttelt werden, fordert die AKV.

Die österreichische Rechtslage ist ein hohes Gut. Das Verbot der Sterbe“hilfe“ hat präventive Schutzfunktion. Das umfassende Verbot der Sterbe“hilfe“ ist eine Mauer des Schutzes für jene, die auf die Solidarität der Gesellschaft angewiesen sind. Es signalisiert jedem Lebensmüden ohne Ausnahme: Egal wie nachvollziehbar seine Situation ist, egal wie leidend er sich fühlt- er ist es immer wert, geschützt zu werden, stellt Kukacka fest.

Eine Legalisierung der „Sterbehilfe“ öffnet der Kommerzialisierung des Sterbens Tür und Tor. Es wurden bereits Berechnungen angestellt, inwieweit durch „Sterbehilfe“ Geld im Gesundheitssystem eingespart werden könnte. Ein Aufweichen der bestehenden gesetzlichen Normen hätte unweigerlich eine – wenn auch versteckte – Kosten-Nutzen-Rechnung zu Folge.

Belgien verzeichnete zum Beispiel einen rasanten Anstieg der Todesfälle durch Tötung auf Verlangen und assistierten Suizid (2004: 349 Tote; 2018: 2.357 Tote). Niemand sollte durch Liberalisierung der Rechtslage zur Sterbehilfe gedrängt oder motiviert werden, denn die aktuelle österreichische Rechtslage erlaubt schon jetzt Selbstbestimmung über die Anwendung und Fortsetzung lebenserhaltender Maßnahmen. Niemand muss sich gegen seinen Willen behandeln lassen. Eine medizinische Behandlung ist nur mit Willen des Patienten zulässig.

Für den Fall der Entscheidungs- oder Äußerungsfähigkeit können Patienten auch im Vorhinein durch die Instrumente der Vorsorgevollmacht oder der Patientenverfügung regeln, dass ihr Wille weiter berücksichtigt wird, verweist AKV-Vorsitzender Kukacka auf die gültige Rechtslage.

Wer den Wunsch äußert: „Ich möchte nicht mehr leben“, meint in den seltensten Fällen „Ich möchte getötet werden“. Vielmehr steht dahinter der Wunsch, „so“ nicht mehr zu leben. Wer auf diese Äußerung mit der Forderung nach Legalisierung der „Sterbehilfe“ reagiert, macht es sich zu einfach und verletzt das Recht von Menschen auf Unterstützung und vermittelt ihnen das Gefühl nicht mehr gewollt zu sein, heißt es in der Resolution.

Es geht beim Verbot der Sterbehilfe um fundamentale Schutzmechanismen. Es kann daher nicht Aufgabe des Staates sein, Menschen den Selbstmord leichter zu machen. Dies stünde diametral im Widerspruch zur Suizidprävention wie auch zum ärztlichen Berufsethos, stellt Kukacka fest. Der Weltärztebund (WMA) hat sich daher im Oktober 2019 auch weiterhin dezidiert gegen den ärztlich assistierten Suizid und Euthanasie (Tötung auf Verlangen) ausgesprochen. Denn Alternativen zur Sterbehilfe gibt es, stellt die AKV in ihrer Resolution fest:

Es ist das Ja zu Hospiz und Palliativmedizin!

Hospiz (Einrichtung der Sterbebegleitung) und Palliative Care sind als Einheit zu sehen und umfassen die ganzheitliche Betreuung und Begleitung von Menschen mit schweren Erkrankungen, wenn eine Heilung nicht mehr möglich ist. Ziel ist ein möglichst hohes Maß an Lebensqualität und Selbstbestimmung bis zum Lebensende in Verbindung mit ganzheitlicher Begleitung.

Es ist das Ja zur Behandlungsautonomie (§110 StGB)

Niemand darf gegen seinen Willen behandelt werden. Die Patientenautonomie kann derzeit schon mittels einer Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht auch über den Verlust der Einsichts- und Äußerungsfähigkeit hinaus gesichert werden. Der Angst vor Schmerzen kann in den meisten Fällen mit palliativer Betreuung begegnet werden. Durch den Ausbau stationärer und mobiler Hospizdienste kann sowohl die befürchtete Einsamkeit vermieden als auch Entlastung von pflegenden Angehörigen geboten werden.

„Natürlich gibt es noch großen Handlungsbedarf bei der Umsetzung der Hospiz- und Palliativmedizin. Die bisher eingeschlagene Richtung stimmt, aber die neue Regierung will die Hospiz- und Palliativversorgung auch in die Regelfinanzierung aufnehmen. Dies wird von der AKV ausdrücklich begrüßt“, stellt AKV-Vorsitzender Kukacka abschließend fest.

Rückfragen & Kontakt:

Arbeitsgemeinschaft Katholischer Verbände Österreichs (AKV)
Staatssekretär a.D. Mag. Helmut Kukacka
Präsident der Arbeitsgemeinschaft Katholischer Verbände (AKV)
Tel.: +43 664 532 48 80
office@akv.or.at
www.akv.or.at

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