„alles roger“ beruft gegen wirres, unhaltbares Urteil

Wien (OTS) Das von einer Einzelrichterin gefällte Urteil zu den inhaltlich völlig ungerechtfertigten und unerwiesenen Beschimpfungen von SPÖ-Politiker Drozda ist wirr, widersprüchlich und unhaltbar. Wir werden daher dagegen berufen. Im wesentlich stellt das Urteil darauf ab, dass die Äußerungen Drozdas im Sinne der Meinungsfreiheit des Art. 10 EMRK zulässig seien, ohne dass es einer Beweiswürdigung bedürfe.

In dem auch sprachlich und semantisch holprigen Urteil werden zunächst mehrfach Kläger und Beklagter verwechselt. Dann der bemerkenswerte Satz: „Die Bezeichnung, ‚Neonazi-Postille‘ kann nicht als reine Tatsachenbehauptung angesehen werden. Sie enthält vielmehr Elemente eines Werturteils, das einer Beweisführung nicht voll zugänglich ist.“ Das Gericht stellt damit nicht fest, dass diese Bezeichnung für „alles roger?“ richtig wäre oder gar einer Beweisführung unterzogen wurde, sondern erlaubt im Sinne der Meinungsfreiheit dieses Werturteil dem Beklagten in diesem Fall. Und es begründet dies weiter, dass auch Werturteile nicht schrankenlos sein dürfen, „allerdings sind angesichts der heutigen Reizüberflutung selbst überspitzte Formulierungen unter Umständen hinzunehmen, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliegt. Dabei sind bei Politikern die Grenzen erheblich weiter gezogen als bei Privatpersonen“. Auch die Begründungen im Urteil wonach die Aussagen Drozdas im Sinne der Meinungsfreiheit zulässig wären sind teils haarsträubend: „Der durchschnittliche Leser gewinnt den Eindruck, es gehe eine Gefahr von Flüchtlingen für Europa aus. Der Betrachter beginnt, sich um seinen Wohlstand und Frieden in Europa zu fürchten“. Und weiters: „Ebenfalls wettert das Magazin mehrfach gegen die Linken“. Und weiter: „Diese Art der polarisierende Berichterstattung erzeugt für den Betrachter Kluften zwischen den unterschiedlichen politischen Gruppierungen“.

Konklusio: „Soweit die umstrittene Äußerung als Werturteil zu verstehen ist, ist diese zulässig. Ein Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung laut Art. 10 MRK wäre daher in diesem Fall nicht zu rechtfertigen“.

Wir weisen darauf hin, dass Drozda in einem schriftlichen Vergleich vor Gericht bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, die Bezeichnung „Neonazi-Postille“ nicht mehr zu verwenden. Merkwürdig erscheint auch, dass es nach diesem Vergleich plötzlich zu einem Richterwechsel kam.

„alles roger?“ wird gegen dieses Fehlurteil berufen, weist neuerlich den auch durch das Urteil nicht erwiesenen Vorwurf des Herrn Drozda entschieden zurück und verweist auf seine Blattlinie, die unter www.allesroger.at/Offenlegung zu lesen ist und keine Fehlinterpretationen zulässt.

Wir distanzieren uns von jeglichen Extremismen und Radikalismen egal ob von links oder rechts und werden uns auch künftig gegen politische Verunglimpfungen rechtlich zur Wehr setzen.

Rückfragen & Kontakt:

alles roger?, Cothmannstraße 5-7, 1120 Wien
01/342 300 30, office@allesroger.at

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