Armutskonferenz an Länder: Einmalzahlung für Arbeitslose ist gesetzlich als Sonderbedarf zu werten!

Einmalzahlung für Arbeitslose muss bei Betroffenen ankommen. Armutskonferenz fordert Landesgesetzgeber auf, Aufstocker in der Mindestsicherung Hilfe nicht zu verwehren

Wien (OTS) Wir hätten uns alle eine Erhöhung des Arbeitslosengeldes gewünscht, aber jetzt müssen wir zumindest sicherstellen, dass die Einmalzahlung bei den Betroffenen ankommt. Gesetzlich ist es möglich und geboten, dass die angekündigte Einmalzahlung für Arbeitslose nicht von den Mindestsicherung/Sozialhilfegesetzen der Länder geschluckt wird – und damit den betroffenen Familien nicht zur Verfügung steht. Die Armutskonferenz fordert die Wiener Stadtregierung auf, gleich am Donnerstag im Landtag die notwendigen Maßnahmen zu Gunsten der Hilfesuchenden zu setzen. „Die Abgeordneten haben es in der Hand, dass die Eimalzahlung für Arbeitslose nicht von der Sozialhilfe aufgefressen wird“, so die Armutskonferenz.

Ausnahmen für Sonderbedarf rechtlich möglich und geboten

Die Einmalzahlung beim Arbeitslosengeld ist bei der Berechnung der Sozialhilfe eindeutig als Sonderbedarf zu werten. Sowohl im Gesetz als auch in den Erläuterungen dazu steht: „Personen, die infolge der Corona-Pandemie längere Zeit arbeitslos sind, erhalten als Hilfe in dieser besonderen Lebenslage eine Einmalzahlung. Diese Einmalzahlung soll einen Beitrag leisten, um die Zeit bis zur Wiedererlangung einer neuen Beschäftigung leichter überbrücken zu können. Die Länder können die Einmalzahlung als Leistung gemäß §7 Abs.5 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz bezeichnen.“

Im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz heißt es (§7 Abs.5): „Eine Anrechnung von öffentlichen Mitteln hat insoweit zu unterbleiben, als diese der Deckung eines Sonderbedarfs dienen, der nicht durch Leistungen der Sozialhilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt wird. Dies gilt insbesondere für Leistungen, die aufgrund von Behinderung oder eines Pflegebedarfs des Bezugsberechtigten gewährt werden. Die Landesgesetzgebung hat diese Leistungen im Einzelnen zu bezeichnen.“

„Insbesondere“ bedeutet, dass neben Behinderung oder Pflegebedarf die Länder weitere Ausnahmen für Sonderbedarf vorsehen können.

Verfassungsrechtliches Berücksichtigungsgebot

Während die Notstandshilfe / das Arbeitslosengeld der Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts dient, hat der Bundesgesetzgeber das COVID-Sonderarbeitslosengeld einen bestimmten Zweck („zusätzliche Maßnahmen zur Abfederung von sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise“) gewidmet. Der Landesgesetzgeber darf zwar eine Anrechnung der Notstandshilfe / des Arbeitslosengeldes vorsehen, weil es wie die Mindestsicherung der Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts dient. Hingegen muss die Anrechnung des COVID-Sonderarbeitslosengeldes unterbleiben, weil es einem anderen Zweck, nämlich der Abfederung der COVID-19 Krise gewidmet ist.

Die Armutskonferenz erwartet sich, dass die Landesgesetzgeber schon im Lichte des verfassungsrechtlichen Berücksichtigungsgebotes die Ausnahmebestimmungen unverzüglich erlassen.

Rückfragen & Kontakt:

Die Armutskonferenz.
www.armutskonferenz.at
01/4026944 oder 0664/5445554

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