Asyl: Bischofskonferenz fordert parteiische Rechtsberatung

Generalsekretär Schipka in Stellungnahme zu neuem Gesetz: „Risiko von Fehlentscheidungen muss im Asylrecht besonders konsequent minimiert werden“ – Asylrechtsberatung muss „eindeutig Partei zugunsten der Asylwerber ergreifen“ – Für viele Betroffene geht es um Leben und Tod – Bischofskonferenz auch gegen Höchstbetrag für Asylwerber-Arbeiten

Wien (KAP) Eine juristisch hochwertige und unabhängige Asylrechtsberatung, die „eindeutig Partei zugunsten der Asylwerber“ ergreift, hat die Österreichische Bischofskonferenz in einer Stellungnahme zu geplanten Gesetzesänderungen im Asylwesen gefordert. Die Beratung hinsichtlich möglicher weiterer Verfahrensschritte – die bisher von unabhängigen Organisationen wie der Diakonie und dem Verein Menschenrechte Österreich geleistet wurde und nach dem Wunsch von Minister Herbert Kickl künftig einer beim Innenministerium angesiedelten Bundesagentur obliegen soll – dürfe ausschließlich den Interessen des Beratenen verpflichtet sein. Das hielt der Generalsekretär der Bischofskonferenz, Peter Schipka, in der Stellungnahme fest.

Der Gesetzgeber solle sich an den Maßstäben der Rechtsanwaltsordnung orientieren, die den Anwalt dazu verpflichte, „die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten“. Dem werde nicht gerecht, dass die Regierung eine „unparteiische Rechtsberatung mit neutraler Darlegung und Aufklärung über die Erfolgsaussichten“ vorsehen möchte. Die Bischofskonferenz erhebt grundsätzliche Einwände gegen die deklarierte Absicht, „Beschwerdeverfahren mit einer sehr geringen Erfolgsaussicht hintanzuhalten“. Die inhaltliche Beurteilung eines rechtlich zulässigen Rechtsmittels obliege nämlich dem Gericht und nicht der Rechtsberatung, wie Peter Schipka klarstellte. „Gerade in dem Umstand, dass Rechtsmittel erhoben werden, zeigt sich, dass der Rechtsstaat funktioniert und erstinstanzliche Entscheidungen einer Überprüfung durch ein unabhängiges Gericht zugänglich sind.“

Über das Recht auf Asyl wird in Österreich in einem Verwaltungsverfahren abgesprochen. Der besondere Charakter des Asylverfahrens – in dem es für viele Betroffene „um Leben und Tod“ gehe -, gebiete es, dass das Verfahren hohen rechtsstaatlichen Standards genüge. Das Risiko von Fehlentscheidungen müsse im Asylrecht „besonders konsequent minimiert werden“, und das Verfahren müsse „sicherstellen, dass jedem, der ein Anrecht darauf hat, der Asylstatus auch zuerkannt wird“, betonte der Generalsekretär der Bischofskonferenz.

Wie es schon deren Vorsitzender Kardinal Christoph Schönborn mehrfach tat, bezeichnete auch Schipka Asyl als „ein heiliges Recht“. Es sei „Ausdruck der solidarischen Verpflichtung unserer zivilisierten Gesellschaft, verfolgten und bedrohten Personen humanitären Schutz zu gewähren“. Um die volle Gewährleistung eines rechtsstaatlichen Asylverfahrens zu garantieren, wäre es aus Sicht der Bischofskonferenz notwendig, einen Rechtsanspruch auf „in der Regel kostenlose, professionelle und parteiische Rechtsberatung und Rechtsvertretung für das gesamte Verfahren“ zu verankern. Nur so könne einwandfrei sichergestellt werden, dass die Asyl-Entscheidung den gebührend hohen rechtsstaatlichen Qualitätskriterien genügt.

Kein Regelungsbedarf gegeben

In einer weitere Stellungnahme sah Generalsekretär Schipka keine Notwendigkeit einer Stundenlohnlimitierung bei gemeinnützigen Tätigkeiten durch das Innenministerium. Asylwerber sollten bereits während des laufenden Verfahrens freiwillig einer sinnvollen und bezahlten Tätigkeit nachgehen können, von der Festlegung eines Höchstbetrags zur Abgeltung dieser gemeinnützigen Tätigkeiten sollte jedoch abgesehen werden. Das betonte Schipka in einer Stellungnahme zur entsprechenden Verordnung von Innenminister Herbert Kickl, wonach der Stundenlohn bei so genannten „Remunerationstätigkeiten“ von Asylwerbern auf maximal 1,50 Euro begrenzen werden soll.

Bisher liege dieser Betrag im Ermessen der jeweiligen Gebietskörperschaft und bewege sich meist zwischen drei und fünf Euro pro Stunde, merkte Schipka an. Diese Regelung bewähre sich offenbar, somit liege „keine Notwendigkeit vor, vom derzeit erfolgreich praktizierten Modell abzugehen“. Eine staatliche Regelung solle nur dann erlassen werden, wenn tatsächlich entsprechender Regelungsbedarf besteht, sprach sich die Bischofskonferenz durch ihren Generalsekretär gegen eine Limitierung aus.

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