Ausnahmebewilligungen von Wochenend- und Nachtfahrverboten

Landesrechnungshöfe fordern, die behördlichen Verfahren zu den Ausnahmen von den Fahrverboten zu optimieren

Salzburg (OTS) Die hohe Verkehrsdichte und die verschärfte Kolonnenbildung auf Österreichs Straßen brachte im Jahr 1960 die bundesweit geltende Straßenverkehrsordnung (StVO 1960) auf den Weg. Die StVO 1960 regelt seither Wochenend-, Feiertags- und Nachtfahrverbote für den Güter- und Schwerverkehr. Fünf Landesrechnungshöfe fordern nunmehr, behördliche Verfahren zu Ausnahmebewilligungen von den Fahrverboten in den jeweiligen Bundesländern bei einer Stelle zu bündeln sowie die bundesländerübergreifende Fachanwendung zu modernisieren und vermehrt einzusetzen.

„Natürlich kennt auch die StVO 1960 – wie viele andere Gesetze – Ausnahmen“, so Ludwig Hillinger, Sprecher der Landesrechnungshöfe im Jahr 2021 und Direktor des Salzburger Landesrechnungshofs. So sieht dieses Bundesgesetz neben bereits gesetzlich festgelegten Ausnahmen von den Fahrverboten für den Güter- und Schwerverkehr auch die Möglichkeit vor, Ausnahmen von den Fahrverboten individuell behördlich mittels Bescheid bewilligen zu lassen. Im Rahmen einer koordinierten Prüfung nahmen die Landesrechnungshöfe Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg je für ihr eigenes Bundesland die Prozesse hinter diesen individuellen Ausnahmebewilligungsverfahren genauer unter die Lupe. Dabei zeigte sich ein deutlicher Optimierungsbedarf.

Die StVO 1960 sieht zur Erteilung von individuellen Ausnahmebewilligungen klare Kompetenzen vor: Während das Amt der Landesregierung jeweils für seinen Verwaltungsbezirk Ausnahmebewilligungen für Fahrten durch mehrere politische Bezirke oder Bundesländer erteilt, hat die jeweilige Bezirkshauptmannschaft über Anträge für Fahrten innerhalb des Verwaltungsbezirkes zu entscheiden.
Hillinger: „Erwartungsgemäß stellten die Prüfer der Landesrechnungshöfe für den geprüften Zeitraum 2015 bis 2019 fest, dass die Mehrheit aller Verfahren auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung auf die Ämter der Landesregierungen entfielen (NÖ über 89 Prozent, OÖ über 93 Prozent, S: 96 Prozent, T: 88 Prozent, V: 91 Prozent). Die Bezirkshauptmannschaften wickelten somit nur eine verhältnismäßig geringe Anzahl an Ausnahmebewilligungen ab. Eine gleichlautende Empfehlung der Landesrechnungshöfe ist deshalb, die Verfahren für Ausnahmebewilligungen bei nur einer Verwaltungsstelle je Bundesland zu bündeln“, so Hillinger.

Eine weitere wesentliche Feststellung der Landesrechnungshöfe betraf die digitale Verwaltung der Anträge und Bescheide zu den Ausnahmen von den Fahrverboten. „Im geprüften Zeitraum gestaltete sich die Lage so, dass die dafür vom Land Oberösterreich im Jahr 2003 entwickelte digitale Fachanwendung von den Behörden in unterschiedlichem Ausmaß genutzt wurde“, so Hillinger. Während beispielsweise Oberösterreich über diese Fachwendung alle Anträge und Bescheide digital abwickelte, traf dies auf das Bundesland Salzburg in nur 59 Prozent der Fälle zu. In Vorarlberg waren im Durchschnitt lediglich 20 Prozent der Anträge über die Fachanwendung abrufbar. Allerdings hat die zuständige Abteilung bereits darauf reagiert.

Hillinger merkt dazu an, dass diese Fachanwendung nicht nur von den Genehmigungsbehörden genutzt wird, sondern auch ein wichtiges Informationsinstrument für die Exekutive im Rahmen der Kontrollen des Güter- und Schwerverkehrs darstellt. „Eine vollständige digitale Verwaltung der Anträge und Bescheide über diese Fachanwendung kann die Kontrolltätigkeit der Exekutive erleichtern“, so Hillinger. Die Landesrechnungshöfe fordern deshalb die vollständige Abwicklung der Anträge auf Ausnahmen von den Fahrverboten über diese Fachanwendung. Laut Hillinger waren sich die Landesrechnungshöfe jedoch auch darin einig, dass diese Fachanwendung, welche seit dem Jahr 2003 keine funktionale Erweiterung erfuhr, einer Modernisierung bedarf. So mangelt es ihr beispielsweise an Schnittstellen zu anderen elektronischen Datenverarbeitungssystemen oder – in der Mehrheit der Fälle – an der Möglichkeit, Anträge mittels Bürgerkartenfunktion einzubringen.

Rückfragen & Kontakt:

Landesrechnungshof Salzburg
Direktor Ludwig F. Hillinger
Tel.: +43 662 8042-3500
E-Mail: landesrechnungshof@salzburg.gv.at

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