Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Krankenstand: Arbeitgeber muss Entgelt weiter zahlen

Linz (OTS) Seit 1. Juli ist eine von der AK lange geforderte Arbeitsrechtsänderung in Kraft: Wird das Arbeitsverhältnis während eines Krankenstandes einvernehmlich aufgelöst, muss das Krankenentgelt – wie bei einer Arbeitgeberkündigung – vom Unternehmer weiterbezahlt werden, solange die Entgeltfortzahlungsfristen nicht ausgeschöpft sind. Bislang mussten die Arbeitnehmer/-innen in diesem Fall das niedrigere Krankengeld bei der Gebietskrankenkasse beantragen. „Eine wichtige Gesetzesänderung. Denn Unternehmen können künftig ihre Kosten nicht mehr auf die Versichertengemeinschaft abwälzen“, so AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer.

 Die Gesetzesänderung basiert auf einer langjährigen Forderung der Arbeiterkammer und wurde noch im Vorjahr unter der SPÖ-ÖVP-Regierung auf den Weg gebracht. Mit 1. Juli 2018 trat sie nun in Kraft: die Neu-Regelung der Entgeltfortzahlung im Krankenstand bei einvernehmlicher Auflösung.

 Arbeitsverhältnisse können im Krankenstand aufgelöst werden – per Kündigung, Entlassung oder per Austritt. Auch eine einvernehmliche Auflösung im Krankenstand ist möglich – also eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/-in, das Arbeitsverhältnis zu einem vereinbarten Zeitpunkt zu beenden. In diesem Fall übernahm bisher die Krankenkasse und zahlte den betroffenen Beschäftigten „Krankengeld“, das aber weitaus niedriger ist als das Krankenentgelt des Arbeitgebers. „Diese Regelung führte dazu, dass manche Arbeitgeber ihre Beschäftigten zu einer einvernehmlichen Auflösung drängten, um sich die Entgeltfortzahlung im Krankenstand zu sparen – nicht selten sogar mit der Zusage, sie nach der Genesung wieder einzustellen. Sie wälzten so die Kosten auf die Krankenkasse und damit auf die Allgemeinheit ab“, so AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer.

 Damit ist jetzt Schluss. Arbeitsverhältnisse können zwar auch weiterhin im Krankenstand beendet werden – erfolgt jedoch die einvernehmliche Auflösung im Krankenstand oder im Hinblick auf einen baldigen Krankenstand, endet die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nicht mehr, sondern er muss den betroffenen Beschäftigten weiterhin das Krankenentgelt zahlen. Diese müssen kein Krankengeld bei der GKK beantragen, solange der Krankenstand andauert und die Fortzahlungsfristen noch nicht ausgeschöpft sind.

 Die Arbeiterkammer weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass keine Arbeitnehmerin/kein Arbeitnehmer gezwungen werden kann, einer einvernehmlichen Auflösung zuzustimmen! Kalliauer: „Wir raten in jedem Fall, den Rat unserer Arbeitsrechtsexperten einzuholen, wenn es um die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geht.“

Rückfragen & Kontakt:

Arbeiterkammer Oberösterreich
Dir.-Stv.in Andrea Heimberger
Leitung Kommunikation
+43 (0)664/82 37 988
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