Berichte über Details zur Ermordung eines tschetschenischen Kinds verstoßen gegen Ehrenkodex

Wien (OTS) - Der Senat 1 des Presserats beschäftigte sich mit mehreren Berichten über die brutale Ermordung eines tschetschenischen Kinds in Wien-Döbling, erschienen zwischen Mai und November 2018, und stellte bei „derstandard.at“, „diepresse.com“, „heute.at“, „krone.at“, „kurier.at“, „oe24.at“ sowie bei der „Austria Presse Agentur (APA)“ Verstöße gegen den Ehrenkodex für die österreichische Presse fest.

Der Senat hielt allgemein fest, dass Berichte über Mordfälle und die Ermittlungen dazu grundsätzlich von öffentlichem Interesse sind, folglich ist das Informationsbedürfnis der Allgemeinheit an solchen Berichten anzuerkennen. Aus dem öffentlichen Interesse an den Ermittlungen in einem konkreten Mordfall ergibt sich jedoch nicht, dass der Persönlichkeitsschutz des Opfers missachtet werden darf. Nach allgemeiner Auffassung der Senate des Presserats ist die Persönlichkeitssphäre eines Menschen auch über dessen Tod hinaus zu wahren. Ein Bericht, in dem grausame Details zum Tathergang oder der Beseitigung der Leiche wiedergegeben werden, ist grundsätzlich geeignet, die Würde und Intimsphäre des verstorbenen Opfers zu verletzen. Darüber hinaus kann ein solcher Bericht auch die Trauerarbeit der Angehörigen beeinträchtigen. Der Senat betonte, dass es sich beim Opfer um ein siebenjähriges Mädchen handelt. Bei einem Kind ist der Persönlichkeitsschutz besonders stark ausgeprägt. Das ergibt sich aus den Punkten 6.2 und 6.3 des Ehrenkodex, wonach bei Berichten über Jugendliche die Frage eines öffentlichen Interesses besonders kritisch zu prüfen und bei Kindern dem Schutz der Intimsphäre sogar Vorrang vor dem Nachrichtenwert einzuräumen ist.

Die grausamsten Details und Schilderungen enthielten die Berichte auf „heute.at“, „krone.at“ und „oe24.at“; darin wurden u.a. Äußerungen des tatverdächtigen Jugendlichen im Zuge seiner polizeilichen Vernehmung zitiert. Diese Äußerungen betrafen mehrere, zum Teil sehr grausame Details zum Tathergang sowie zur Beseitigung der Leiche. Im Bericht auf „heute.at“ wurden Teile aus dem Geständnis des Tatverdächtigen wortwörtlich wiedergegeben. Der Senat erkannte in den Berichten eine Verletzung der Menschenwürde und der Intimsphäre des Opfers (Punkt 5 des Ehrenkodex). Während die Medieninhaberinnen von „heute.at“ und von „krone.at“ im Verfahren keine Stellungnahme abgaben, wies die Medieninhaberin von „oe24.at“ auf ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Berichterstattung über den detaillierten Ablauf der Tötung hin, weil der Fall über gesellschaftlichen Orientierungswert verfüge. Diesen Einwand ließ der Senat nicht gelten: Das öffentliche Interesse am Mordfall rechtfertigte es nicht, zahlreiche grausame Details zum Ablauf des Mordes zu schildern.

Die Medieninhaberinnen von „kurier.at“ und „diepresse.com“ nahmen am Verfahren teil. Beide betonten, dass sich ihre Berichterstattung auf Informationen stütze, die vom Wiener Landeskriminalamt (LKA) im Rahmen einer Pressekonferenz erteilt worden seien. Dazu merkte der Senat Folgendes an: Obwohl die Details zum Tathergang und zur Beseitigung der Leiche durch den Ermittlungsleiter der Polizei öffentlich bekanntgegeben wurden, ist im konkreten Fall der Schutz der Würde und Intimsphäre der Verstorbenen als vorrangig zu werten. Die Redaktion hat die Verpflichtung, auch Informationen, die von der der Polizei während einer Pressekonferenz erteilt werden, vor der Wiedergabe auf etwaige Verletzungen der Persönlichkeit und Intimsphäre des Opfers hin zu prüfen. Nach Meinung des Senats wäre es im konkreten Fall wünschenswert gewesen, wenn auch die Polizei sensibler und zurückhaltender agiert hätte.

Erstmals stellte ein Senat auch bei fünf Meldungen der APA Verstöße gegen den Ehrenkodex fest. Auch in diesen Meldungen wurden grausame Details zum Tatablauf und zur Beseitigung der Leiche veröffentlicht. In zwei dieser Meldungen wird der Ermittlungsleiter der Polizei zitiert, in einer Meldung werden Details zum Mord aus der Anklageschrift wiedergegeben. Nach Meinung des Senats rechtfertigt weder die Auskunft des Ermittlungsleiters noch die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft eine Presseagentur dazu, derartig grausame Details zu einem Mord in die Berichterstattung zu übernehmen. Auch hier überwog der Persönlichkeitsschutz des minderjährigen Opfers gegenüber dem von der APA vorgebrachten Argument, dass die Meldungen den Medienkunden relevante Informationen liefern bzw. das Ausmaß des Verbrechens verdeutlichen würden.

Die Medieninhaberin von „derstandard.at“ betonte, dass in dem beanstandeten Bericht lediglich Informationen aus einer APA-Meldung wiedergegeben wurden, in welcher der Tathergang wie in der Anklageschrift beschrieben wurde. Nach Meinung des Senats dürfen Meldungen einer Presseagentur nicht unreflektiert übernommen werden, auch diese müssen einer Prüfung auf etwaige Persönlichkeitsverletzungen unterzogen werden. Somit stellte der Senat auch in diesem Fall einen Ethikverstoß fest. Dass die stellvertretende Chefredakteurin von „derstandard.at“ in der mündlichen Verhandlung festgestellt hatte, dass hier ein Fehler passiert sei, bewertete der Senat als positiv.

Der Senat forderte die betroffenen Medieninhaberinnen und die „APA eG“ auf, die Entscheidungen freiwillig in den jeweiligen Medien bzw. in Form einer „APA-Meldung“ zu veröffentlichen bzw. bekannt zu geben.

SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG MEHRERER LESER

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig. Im vorliegenden Fall führte der Senat 1 des Presserats aufgrund einer Mitteilung mehrerer Leser bzw. aus eigener Wahrnehmung ein Verfahren durch (selbständiges Verfahren). In diesem Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der Medienethik entspricht.
Die Medieninhaberinnen von „derstandard.at“, „diepresse.com“, „kurier.at“, „oe24.at“ sowie die „APA eG.“ haben von der Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen, Gebrauch gemacht, die Medieninhaberinnen von „krone.at“ und „heute.at“ hingegen nicht.
Die Medieninhaberin der Tageszeitungen „Der Standard“, „Die Presse“, „Kurier“ sowie die „APA eG.“ haben die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats anerkannt, die Medieninhaberinnen der „Kronen Zeitung“, der Tageszeitung „Heute“ und von „oe24.at“ hingegen bisher nicht.

Rückfragen & Kontakt:

Tessa Prager, Sprecherin des Senats 1, Tel.: 01/21312-1169

[ad_2]

Quelle

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER
INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS. www.ots.at

(C) Copyright APA-OTS Originaltext-Service GmbH und der jeweilige Aussender.

Tags:
Eigenes Pressefach für Ihre Pressemeldungen - Pressefach.eu

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen