Bezeichnung von Flüchtlingen als „Ratten“ verstößt gegen Ehrenkodex

Wien (OTS) - Nach Meinung des Senats 1 des Presserats verstößt der Artikel „Mit spitzer Feder“, erschienen im „Süd-Ost Journal“ vom 27.12.2018, gegen den Ehrenkodex für die österreichische Presse.

Im Artikel kommentiert der Chefredakteur des „Süd-Ost Journal“ u.a. die Flüchtlingssituation im Jahr 2015 und geht dann auch noch auf Kriminalitätsprobleme in Wien ein. In einer Passage heißt es: „Die Stadt Wien, die einstige Hochburg der Monarchie ist auf dem Wege zur kriminellen Hauptstadt des Staates Österreich. Wie die Ratten hausen sie da, die illegal nach Österreich Eingedrungenen.“

Eine Leserin kritisierte, dass hier Migranten ihrer Ansicht nach pauschal diffamiert werden. Die Medieninhaberin nahm am Verfahren vor dem Presserat nicht teil.

Der Senat betont zunächst, dass Tiermetaphern für Personengruppen aus medienethischer Sicht grundsätzlich abzulehnen sind. Tiermetaphern wie „Wanzen“, „Ungeziefer“ oder „Schweine“ wurden bereits von den Nationalsozialisten benutzt, um Minderheiten, politische Gegner und Straftäter zu entmenschlichen. Auch die im vorliegenden Fall verwendete Tiermetapher („Ratten“) wurde in der NS-Zeit für bestimmte Personengruppen gezielt eingesetzt, so der Senat weiter. Derartige Metaphern sind zwangsläufig von Vernichtungsfantasien begleitet; „Ratten“ dürfen ausgerottet werden. Dieser menschenunwürdige Begriff diskreditiert die Gruppe der Flüchtlinge als solche. Der Senat bewertet die Verwendung des Wortes „Ratten“ für eine Personengruppe sohin als Pauschalverunglimpfung und Diskriminierung (Punkt 7 des Ehrenkodex) und fordert die betroffene Medieninhaberin auf, die Entscheidung freiwillig zu veröffentlichen.

SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINER LESERIN

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig. Im vorliegenden Fall führte der Senat 1 des Presserats aufgrund einer Mitteilung einer Leserin ein Verfahren durch (selbständiges Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der Medienethik entspricht.
Die Medieninhaberin des „Süd-Ost Journal“ hat von der Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen, keinen Gebrauch gemacht. Die Medieninhaberin des „Süd-Ost Journal“ hat die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats bisher nicht anerkannt.

Rückfragen & Kontakt:

Tessa Prager, Sprecherin des Senats 1, Tel.: 01/21312-1169

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