Corona-Krise: Die Beschlüsse des Budgetausschusses im Detail

85 Gesetzesänderungen und sieben neue Gesetze in drei Sammelnovellen

Wien (PK) Insgesamt 92 Artikel, darunter 7 neu geschaffene Gesetze, umfassen die umfangreichen Sammelnovellen, die der Budgetausschuss gestern Abend zur Bewältigung der Corona-Krise auf den Weg gebracht hat. Begleitet von reichlich Oppositionskritik (siehe Parlamentskorrespondenz Nr. 305/2020), durchliefen die drei von ÖVP und Grünen eingebrachten COVID-19-Gesetzespakete die erste Stufe des parlamentarischen Prozesses, bevor sie am heutigen Freiag im Plenum des Nationalrats erneut zur Debatte stehen.

Krisenbewältigungsfonds wird mit 28 Mrd. € dotiert, Härtefallfonds auf 2 Mrd. € aufgestockt

Die budgetär weitreichendste Maßnahme der drei vorliegenden Gesetzespakete (402/A, 403/A, 404/A) ist die Aufstockung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds von vier auf 28 Mrd. €. Zudem wird normiert, dass der bereits mit dem ersten COVID-19-Gesetzespaket eingerichtete Fonds auch Fördermittel für die Liquiditätsstabilisierung von Unternehmen bereitstellen kann.

2 Mrd. € aus dem Krisenbewältigungsfonds – und nicht wie ursprünglich vorgesehen 1 Mrd. € – sollen in den mit dem 2. COVID-19-Gesetzespaket eingerichteten Härtefallfonds für Kleinstunternehmen, EPUs, freie DienstnehmerInnen und bestimmte Non-Profit-Organisationen fließen. Zudem wird klargestellt, dass auch sogenannte Neue Selbständige zum Adressatenkreis des Härtefallfonds zählen.

Leistungen an LandwirtInnen aus dem Härtefallfonds sollen laut Gesetzentwurf nicht über die Wirtschaftskammer, sondern über die Agrarmarkt Austria (AMA) abgewickelt werden. Normiert wird außerdem, dass sich die Wirtschaftskammer zur beschleunigten Abwicklung von Anträgen der Wirtschaftskammern der Länder und ähnlicher „geeigneter Rechtsträger“ bedienen kann, gleichzeitig sind zusätzliche Datenübermittlungen vorgesehen. Im Bedarfsfall darf Finanzminister Gernot Blümel weitere Gelder für den Fonds locker machen. Nach welchen Kriterien die Mittel verteilt werden, wird im Gesetz nicht geregelt, sondern per Verordnung.

Mehr Mittel für Kurzarbeit

Durch eine Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes wird sichergestellt, dass ausreichend Mittel für das von vielen Unternehmen in Anspruch genommene COVID-Kurzarbeitsmodell zur Verfügung stehen. Arbeitsministerin Christine Aschbacher wird demnach ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzminister den für heuer erforderlichen Betrag per Verordnung festzulegen, die Obergrenze von einer 1 Mrd. € entfällt.

COVID-Bonuszahlungen bleiben bis 3.000 € steuerfrei

Ein Bonus oder einer Zulage, die Beschäftigten für ihren Einsatz während der Corona-Krise gewährt wird, soll bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei bleiben. Zudem ist vorgesehen, das Pendlerpauschale auch bei vorübergehendem Teleworking oder temporärer Kurzarbeit weiter zu gewähren. Ebenso sollen ÄrztInnen, die ihre Praxis aufgegeben haben und während der COVID-19-Pandemie wieder berufstätig werden, keine steuerlichen Nachteile erleiden. Ausdrücklich klargestellt wird im Einkommensteuergesetz überdies, dass Zuwendungen aus dem Krisenbewältigungsfonds, dem Härtefallfonds und dem Corona-Krisenfonds sowie vergleichbare Zuwendungen der Länder, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen, die zur Bewältigung der Corona-Krise geleistet werden, steuerfrei sind.

Vorübergehende Sonderregelungen für Arbeitsunfälle im Home-Office

Vorübergehende Sonderregelungen im ASVG und im Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sollen sicherstellen, dass Unfälle, die sich im Home-Office ereignen, als Arbeitsunfälle gelten, und zwar unabhängig davon, ob man zu Hause ein abgegrenztes Arbeitszimmer hat oder nicht. Die Bestimmungen sind allerdings auf die Zeit der Corona-Krise begrenzt.

Sonderbetreuungszeit für pflegebedürftige Angehörige

Die mit dem ersten COVID-19-Gesetz eingeführte Sonderbetreuungszeit für minderjährige Kinder soll auch dann mit dem Arbeitgeber vereinbart werden können, wenn im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung eine Betreuungskraft ausfällt und die bzw. der Beschäftigte die Pflege des bzw. der Angehörigen übernimmt. Der Staat übernimmt in diesem Fall ein Drittel der Lohnkosten. Gleichzeitig wird das Modell zeitlich befristet: Jede Form von Sonderbetreuungszeit kann demnach nur noch bis Ende Mai dieses Jahres in Anspruch genommen werden.

30 Mio. € für Härtefälle in Familien

Um den erheblichen Auswirkungen der Corona-Krise für einkommensschwache Familien mit Kindern zu begegnen, werden über den Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) 30 Mio. € zur Überbrückung außergewöhnlicher Notlagen zur Verfügung gestellt. Nähere Bestimmungen sollen in einer von Familienministerin Christine Aschbacher – im Einvernehmen mit Sozialminister Rudolf Anschober – zu erlassenden Richtlinie festgelegt werden. Auch subsidiär Schutzberechtigte sollen aus diesem Topf finanzielle Zuwendungen erhalten können.

Erleichterungen beim Freiwilligendienst

Um zu verhindern, dass StudentInnen, die zum Milizdienst einberufen werden bzw. einen außerordentlichen Zivildienst leisten, ihre Familienbeihilfe verlieren, wird im Familienlastenausgleichsgesetz festgelegt, dass Pauschalvergütungen während des Einsatzes zur Bewältigung der Corona-Krise bei der geltenden Einkommensgrenze von 10.000 € nicht zu berücksichtigen sind. Gleichzeitig wird es ermöglicht, das Freiwillige Soziale Jahr vorübergehend um bis zu sechs Monate zu verlängern bzw. ein außerordentliches Freiwilliges Jahr zu absolvieren, sofern man in der Vergangenheit schon einen entsprechenden Freiwilligendienst geleistet hat. Auslandsdiener sollen mehr Möglichkeiten erhalten, ihren Freiwilligendienst im Inland fortzusetzen. Beim außerordentlichen Zivildienst sind weitere bürokratische Erleichterungen in Aussicht genommen.

Ausnahmeregelungen gibt es auch für pensionierte Angehörige von Gesundheitsberufen, die sich dazu entschließen, vorübergehend wieder ins Berufsleben zurückzukehren: Sie erhalten ihre Pension weiter, auch wenn sie eine Korridorpension oder eine andere Form der Frühpension in Anspruch nehmen.

Mietverträge dürfen wegen Mietrückständen vorübergehend nicht aufgelöst werden

Mit einem zweiten COVID-Begleitgesetz für die Justiz werden unter anderem die Rechtsfolgen von Mietzinsrückständen beschränkt. Demnach soll eine Kündigung des Mietvertrags wegen eines Mietzinsrückstands aus den Monaten April, Mai und Juni 2020 in Folge der Pandemie vorläufig ausgeschlossen werden. Vermieter können den Zahlungsrückstand bis 31. Dezember 2020 nicht gerichtlich einfordern oder aus einer vom Mieter übergebenen Kaution abdecken. Der Zahlungsrückstand muss bis spätestens Mitte des Jahres 2022 entrichtet werden. Dann hat der Vermieter das Recht, eine Kündigung des Mietvertrags oder eine Klage auf Vertragsaufhebung auf diesen Rückstand zu stützen. Das Vermieterrecht, eine unterbliebene Mietzinszahlung zur Grundlage einer Vertragsauflösung zu machen, wird demnach nicht gänzlich beseitigt, sondern lediglich um zwei Jahre hinausgeschoben.

Weiterhin bestehen bleibt das Recht des Vermieters, den Mietvertrag wegen anderer Gründe zu kündigen. Räumungsexekutionen werden aufgeschoben. Darüber hinaus soll ein befristeter Wohnungsmietvertrag, der nach dem 30. März 2020 und vor dem 1. Juli 2020 abläuft, bis Jahresende verlängert werden können.

Erleichterungen für private Kreditnehmer und Kleinstunternehmen

Eine weitere Bestimmung sieht eine Erleichterung für Kreditnehmer vor, die vor dem 15. März 2020 einen Kredit aufgenommen haben und nun von der COVID-19-Pandemie unmittelbar betroffen sind. Die Fälligkeit dieser Zahlungen wird jeweils um drei Monate nach dem vertraglich vorgesehenen Zahlungstag verschoben und bezieht sich nicht nur auf Verbraucherkreditverträge, sondern auch auf Unternehmenskredite an Kleinstunternehmen. Auf das gesetzliche Zinsausmaß von 4% pro Jahr beschränkt werden Verzugszinsen für sämtliche Vertragsverhältnisse, die in dem von der Pandemie besonders betroffenen Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum Ende des Monats Juni 2020 fällig werden. Konventionalstrafen sind nicht zu entrichten, wenn wegen der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Beschränkungen das Erwerbsleben verunmöglicht wird.

Damit Insolvenzverfahren zügig abgewickelt werden können, sollen Fristen in diesem Bereich nicht mehr unterbrochen werden können. Die Insolvenzantragspflicht des Schuldners bei Überschuldung bleibt aber vorübergehend ausgesetzt. Zahlungsplanraten sollen mit Bedacht auf die aktuelle Situation geändert und Stundungen für höchstens neun Monate beantragt werden können.

Erhöhung von Gerichtsgebühren wird ausgesetzt

Zu den weiteren Begleitmaßnahmen im Justizbereich gehört unter anderem eine Adaptierung jener Verordnungsermächtigungen, die Justizministerin Alma Zadić mit dem 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz zur Möglichkeit der Unterbrechung vielfältiger Fristen eingeräumt wurden. Im Sinne des besonderen Beschleunigungsgebots soll in Haftsachen keine Fristunterbrechung möglich sein. Um persönliche Kontakte auf das notwendigste zu reduzieren, sollen ferner postalische Zustellungen gerichtlicher Erledigungen stark eingeschränkt und nur in dringenden Fällen ausgeführt werden. Auch bestimmte im Insolvenzverfahren vorgesehene gesonderte Zustellungen sollen entfallen. Notarielle Urkunden sollen nach Maßgabe der verfügbaren technischen Voraussetzungen auch elektronisch errichtet werden können.

Anpassungen gibt es auch im Bereich des Gebührenrechts. Ausgesetzt werden soll vorerst die Erhöhung der Gerichtsgebühren. COVID-19-Unterhaltsvorschussentscheidungen sollen von der Gebührenpflicht befreit werden. Pfandrechtliche Kreditbesicherungen im Zusammenhang mit dem Hilfspaket zur Unterstützung der Wirtschaft sollen keine Eintragungsgebühren mehr auslösen.

Finanzminister kann Schutzmasken ankaufen und verteilen

Gleich zwei neue Gesetze beziehen sich, zumindest in Teilen, auf die Bereitstellung und Verteilung von Schutzmasken. So wird in einem eigenen Bundesgesetz geregelt, dass für „Mund-Nasen-Schnellmasken“ im Zeitraum der COVID-19-Pandemie keine Zertifizierung nach dem Medizinproduktegesetz oder einem anderen Prüfverfahren notwendig ist. Derartige Masken sollen künftig beim Einkauf in Supermärkten zu tragen sein und eine Zusatzbarriere für die Verbreitung des Coronavirus im „Alltagsgebrauch“ darstellen, wie in den Erläuterungen angemerkt wird. Bei Entnahmestellen bzw. bei der Verteilung derartiger Masken ist ausdrücklich auf den Umstand der Nichtzertifizierung hinzuweisen.

Das zweite Sondergesetz ermächtigt Finanzminister Gernot Blümel – in Absprache mit den zuständigen MinisterInnen -, medizinische Güter wie Schutzmasken, Schutzkleidung, oder Beatmungsgeräte zur Bekämpfung einer Epidemie bzw. zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zu beschaffen und zu verteilen. Dabei soll es ihm in sachlich begründeten Fällen auch gestattet sein, die Produkte kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Zusätzliche Kompetenzen erhält der Minister außerdem in Zusammenhang mit der Gewährung von Garantien und Haftungsübernahmen an Unternehmen : Er kann Verbindlichkeiten der Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) übernehmen.

Polizei darf künftig auch Organstrafmandate verhängen

Wer gegen die geltenden Ausgangsbeschränkungen oder andere Vorgaben nach dem COVID-Maßnahmengesetz verstößt, kann in Hinkunft von der Polizei mittels Organstrafmandat auch gleich belangt werden. Derzeit sind bei diesbezüglichen Verwaltungsübertretungen nur Anzeigen möglich. Zudem werden den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausdrücklich Mitwirkungsbefugnis nach den Bestimmungen des Gesetzes eingeräumt.

Öffnung von Straßen mit Fahrverbot für FußgängerInnen

Mit einer Verordnungsermächtigung im Bereich der Straßenverkehrsordnung soll FußgängerInnen die Benützung der Fahrbahn von einzelnen gesperrten Straßen erlaubt werden, entweder dauernd für bestimmte Abschnitte oder für festgelegte Zeiten. Die Erlaubnis soll sich also nicht auf alle Fahrbahnen beziehen. Außerdem soll Verkehrsministern Leonore Gewessler die vorübergehende Suspendierung des Lkw-Wochenendfahrverbots anordnen können.

Des Weiteren sind im Verkehrsbereich zahlreiche Fristhemmungen bzw. -erstreckungen für Dokumente, Berechtigungen und Konzessionen bis vorerst 31. Mai 2020 vorgesehen, damit keine Nachteile aus der derzeitigen Situation erwachsen. Das betrifft etwa das Kraftfahrgesetz, das Führerscheingesetz, das Schifffahrtsgesetz und das Seilbahngesetz. Weitere Fristausdehnungen bis Jahresende wären möglich. Eine Verlängerung der Übergangsfrist bis 1.1.2021 soll es für das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz geben. Konzessionen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw müssen in Zukunft alle 5 Jahre verlängert werden.

Sonderregelungen für ErntehelferInnen und in Österreich lebende Fremde

Um drohende Engpässe bei ErntehelferInnen zu vermeiden, wird es LandwirtInnen vorübergehend gestattet, drittstaatsangehörige Saisonarbeitskräfte über die geltende neunmonatige Maximalbeschäftigungsdauer hinaus zu beschäftigen. Zudem sollen auch bestimmte Gruppen geduldeter Fremder, die grundsätzlich keine Arbeitserlaubnis in Österreich haben, vorübergehend als Saisonier oder Erntehelfer eingesetzt werden können. Abgelaufene Visa von Saisoniers bleiben vorläufig weiter gültig, solange eine Beschäftigungsbewilligung vorliegt. Die Verlängerung bzw. Zweckänderung von Aufenthaltstiteln muss, befristet bis Jahresende, nicht persönlich beantragt werden, sondern kann auch postalisch oder elektronisch erfolgen.

Transparenzdatenbank soll Förderungen nachvollziehbar machen

Um einen Überblick über die in Zusammenhang mit der Corona-Krise gewährten Leistungen zu erhalten, sollen alle Förderungen wie Geldzuwendungen, Darlehen, Haftungen und Sachleistungen in die Transparenzdatenbank eingetragen werden. Änderungen im KMU-Förderungsgesetz dienen unter anderem dazu, Haftungsübernahmen und Überbrückungsfinanzierungen zu beschleunigen.

Der Finanzmarktaufsicht (FMA) wird ermöglicht, diverse Fristen – etwa für Melde-, Veröffentlichungs- und Informationspflichten – zu erstrecken, wenn Banken und andere von ihr beaufsichtigte Unternehmen diese aufgrund der Corona-Krise nicht einhalten können. Auch in Bezug auf weitere Meldepflichten gibt es für Unternehmen Erleichterungen.

Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, einer Genossenschaft, einer Privatstiftung, eines Vereins, eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, eines kleinen Versicherungsvereins oder einer Sparkasse sollen künftig auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt und Beschlüsse auch auf schriftliche Weise gefasst werden können. Die Frist für die Einreichung von Jahresabschlüssen wird bis zum 30. April 2020 verlängert.

„Ergänzungsunterricht“ auch in den Schulferien

Ein großer Block im 3. COVID-19-Gesetzespaket ist dem Bildungsbereich gewidmet, wobei weitreichende Befugnisse für Bildungsminister Heinz Faßmann in Aussicht genommen sind. Er soll unter anderem bestehende Stichtage festsetzen, gesetzliche Fristen verkürzen, verlängern oder verlegen sowie SchulleiterInnen ermächtigen können, von den Lehrplänen abzuweichen und sogenannten „Ergänzungsunterricht“, d.h. zusätzliche Unterrichtseinheiten, vorzusehen. Falls aufgrund der Pandemie nicht der gesamte vorgesehene Lehrstoff behandelt werden kann, würden die Lehrkräfte damit die Möglichkeit erhalten, diesen im darauffolgenden Schuljahr nachzuholen. Der Ergänzungsunterricht soll während des gesamten Schuljahres, somit auch in der unterrichtsfreien Zeit, abgehalten werden können. Da der Zeitpunkt für die Wiederaufnahme des uneingeschränkten Betriebes der Schulen noch nicht vorhersehbar ist, soll außerdem Flexibilität geschaffen werden, indem der Einsatz von elektronischer und telefonischer Kommunikation für Unterricht und Leistungsbeurteilung sowie der „ortsungebundene Unterricht“ gesetzlich geregelt wird.

Vorgesehen ist überdies die Bereitstellung weiterer Mittel der Innovationsstiftung für Bildung in Zusammenhang mit COVID-19. Die bislang vorgesehene Deckelung von 50 Mio. € soll demnach entfallen. Auch soll künftig die Förderung reiner Infrastrukturmaßnahmen zulässig sein oder die Ausstattung von SchülerInnen mit Tablets oder Laptops.

Da Schulveranstaltungen und -reisen abgesagt wurden, soll ein „Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds“ für den Kostenersatz aufkommen, sofern nicht das Pauschalreisegesetz anwendbar ist. Details sollen in einer Richtlinie ausgearbeitet werden.

Ein längeres Andauern der Pandemie erfordert ebenso Adaptionen im Studienrecht der Universitäten und Hochschulen. Der Bildungsminister soll auch hier im Verordnungsweg von Fristen abweichen können. Zudem soll die Situation von Zivildienern, Präsenzdienern und MilizsoldatInnen berücksichtigt werden. Je nach Maßgabe sollen ihre Tätigkeiten in Zusammenhang mit COVID-19 fürs Studium anerkannt werden können. Außerdem soll sichergestellt werden, dass BezieherInnen von Studienbeihilfe durch Einschränkungen des Lehr- und Prüfungsbetriebs keine Nachteile erleiden. Sollten die Einschränkungen länger andauern, wird außerdem die gesetzliche Basis dafür geschaffen, das Sommersemester 2020 für bestimmte Fristen gänzlich unberücksichtigt belassen zu können. Eine Sonderbestimmung soll die Fertigstellung von Forschungsprojekten gewährleisten, indem Arbeitsverhältnisse einmalig (auf maximal 12 Monate befristet) verlängert werden können.

Beschlüsse per Videokonferenz bzw. im Umlaufweg

Um Gemeinderatsbeschlüsse auch in Zeiten der Corona-Krise zu ermöglichen bzw. nicht zu verzögern, sieht das 4. COVID-19-Gesetz eine vorübergehende Novellierung der Bundesverfassung vor. Demnach sollen Beschlüsse bis Ende dieses Jahres auch per Videokonferenz bzw. im Umlaufweg möglich sein. Ähnliche Bestimmungen sind für zahlreiche andere Organe und Gremien wie die Senate im Bundesfinanzgericht, den ORF-Stiftungsrat, die KommAustria, den Unabhängigen Parteien-Transparenzsenat, die Notariatskammer, die Telekom-Control-Kommission, die Post-Control-Kommission und die Presseförderungskommission in Aussicht genommen.

BürgermeisterInnen erhalten im Bedarfsfall Daten von unter Quarantäne gestellten Personen

Mit einer Änderung des Epidemiegesetzes werden die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt, dem jeweiligen Bürgermeister bzw. der jeweiligen Bürgermeisterin den Namen und die erforderlichen Kontaktdaten von unter Quarantäne stehenden GemeindebürgerInnen zu übermitteln, wenn dies zur Versorgung der Betroffenen mit Lebensmitteln, Medikamenten oder anderen notwendigen Gütern und Dienstleistungen erforderlich ist. Dabei ist ausdrücklich auf Datensicherheit zu achten.

Ausnahmen von Fristunterbrechung bei Verwaltungsverfahren

Nachgebessert wird bei der zuletzt beschlossenen Unterbrechung von Verfahrensfristen in Verwaltungsverfahren. Nun sind Sonderregelungen für bestimmte Fristen geplant. Außerdem wird ausdrücklich festgelegt, dass die Fristunterbrechung für einige Fristen nach dem Fremdenpolizeigesetz und dem BFA-Verfahrensgesetz nicht gilt. Bei der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft kann vorübergehend das grundsätzlich notwendige mündliche Gelöbnis durch ein schriftliches ersetzt werden. Innenminister Karl Nehammer erhält die Möglichkeit, Eintragungswochen für Volksbegehren zu verschieben.

Weitreichende Verordnungsermächtigung für Umweltministerin Gewessler

Ein eigenes Bundesgesetz sieht auch im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes die Hemmung von Fristen vor, sofern dies nicht ohnehin schon anderweitig geregelt ist. Das betrifft insbesondere das Patentgesetz und verwandte Gesetze. Außerdem erhält Umwelt- und Infrastrukturministerin Leonore Gewessler in diesem Zusammenhang eine weitreichende Verordnungsermächtigung zur Unterbrechung, Hemmung oder Verlängerung weiterer Fristen für in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegene Materien, die bis Jahresende gilt.

Bestehende Inbetriebnahmefristen für Ökostromanlagen sollen künftig um jeweils sechs Monate erstreckt werden können. Dem wird auch im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz Rechnung getragen.

Sonderregelungen für öffentliche Auftragsvergaben

Ebenfalls ein eigenes Gesetz regelt Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, um wirtschaftliche Schäden auch in diesem Bereich möglichst gering zu halten. Für Vergabeverfahren von Notbeschaffungen in Zusammenhang mit COVID-19 – etwa die Beschaffung von Schutzmasken, Beatmungsgeräten oder Containern für medizinisches Personal – sollen die Wirkungen der Antragsstellung in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten außer Kraft gesetzt werden. Ein Zuschlag darf also vor der Antragsentscheidung erteilt werden. Da diese Bestimmung auch für die Rechtsschutzverfahren im Bereich der Landesvollziehung gelten soll, ist sie als Verfassungsgesetz zu erlassen.

Sonderunterstützung für Tageszeitungen und private Rundfunksender

Zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise auf Tageszeitungen, erhalten Medieninhaber im Jahr 2020 eine spezielle Druckkostenförderung. Konkret wird ein einmaliger Betrag von 4 € pro Exemplar der im vergangenen Jahr erzielten durchschnittlichen Druckauflage ausgezahlt. Auch die Fördermittel für private Rundfunksender (+15 Mio. €) und für freie Radios und TV-Sender (+2 Mio. €) werden heuer außertourlich aufgestockt.

Breite Palette an weiteren Maßnahmen

Weitere Punkte der Gesetzespakete betreffen steuerliche Erleichterungen bei der Herstellung von Desinfektionsmitteln, den flexibleren Einsatz von Gesundheitspersonal, Gebührenbefreiungen für Bürgschaften zur Sicherstellung der Liquidität von Unternehmen und die Verschiebung der Organisationsreform der Finanzverwaltung um ein halbes Jahr. Darüber hinaus sind Sonderbestimmungen für klinische Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie die Weiterbestellung von SchuldirektorInnen vorgesehen.

Änderung des gesetzlichen Budgetprovisoriums und des Bundesfinanzrahmen

Schließlich werden mit dem 5. COVID-19-Gesetz auch noch das gesetzliche Budgetprovisorium und der Bundesfinanzrahmen geändert. Damit soll die Aufstockung des Krisenbewältigungsfonds von vier auf 28 Mrd. € bis zum Beschluss des regulären Budgets 2020 und des neuen Bundesfinanzrahmengesetzes auf eine haushaltsrechtliche Basis gestellt werden. Außerdem wird normiert, dass VerwaltungspraktikantInnen über den Personalplan hinaus befristet in ein reguläres Dienstverhältnis zur Unterstützung des Krisenstabs übernommen werden können. Dieses 5. Gesetzespaket unterliegt nicht dem Mitwirkungsrecht des Bundesrats. (Schluss Budgetausschuss) gs/fan/keg


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