„Darf der ORF allein entscheiden, in welchen Programmen er den Programmauftrag (nicht) erfüllt?“

Entscheidung der KommAustria zeigt Notwendigkeit einer gesetzlichen Klarstellung des Programmauftrags klar auf

Wien (OTS) - „Dass der ORF in seinen beiden Hauptprogrammen ORF eins und ORF 2 nur sehr wenig anspruchsvolle Inhalte hat, ist mit bloßem Auge erkennbar und durch unsere Analysen klar belegt.“, hält Corinna Drumm, Geschäftsführerin des VÖP, zur heutigen Entscheidung der KommAustria, die eine Beschwerde des VÖP gegen die TV-Programme des ORF abgewiesen hat, fest. „Dennoch kommt diese Entscheidung nicht ganz überraschend: Wir weisen seit Jahren darauf hin, dass der Programmauftrag des ORF für jedes einzelne seiner Programme gelten muss. Es kann schließlich nicht sein, dass es dem ORF freisteht, ob er seinen öffentlich-rechtlichen Programmauftrag in den zuseherstarken Hauptprogrammen oder in den reichweitenschwachen Spartenprogrammen erfüllt.“

Der VÖP hatte in einer Beschwerde an die KommAustria vom August 2017 aufgezeigt, das der ORF im Jahr 2016 bzw. im ersten Halbjahr 2017 an mehr als einem Drittel aller Tage in den Hauptabendprogrammen von ORF eins und ORF 2 keine einzige anspruchsvolle Sendung zur Wahl gestellt hatte. In überdurchschnittlich hohem Ausmaß betraf dies die Wochentage Freitag, Samstag und Sonntag. Bei einer Auswertung der relevanten Zeitzone auf Minutenbasis zeigte sich, dass anspruchsvolle Inhalte weniger als 20% der Gesamtsendezeit ausmachten.

„Der Gesetzgeber verlangt vom ORF, in den Hauptabendprogrammen in der Regel anspruchsvolle Sendungen zu Wahl zu stellen.“, so Drumm weiter. „Wenn diese Vorgabe nur für die Gesamtheit aller vier TV-Programme des ORF gelten würde, so wie die KommAustria es offenbar beurteilt, dann wäre es dem ORF möglich, seine Hauptprogramme ORF eins und ORF 2 von anspruchsvollen Inhalten völlig frei zu halten und diese ausschließlich auf den Spartensendern zu programmieren. Dies ist besonders absurd, da ORF III Information und Kultur aufgrund seines besonderen Auftrags ohnehin ausschließlich anspruchsvolle Inhalte bringen muss. All dies kann nicht im ursprünglichen Sinne des Gesetzgebers sein, wo dieser doch klar festhält, dass der Programmauftrag eben nicht in die Spartenprogramme ausgelagert werden darf.“

„Die Entscheidung der KommAustria unterstreicht unsere Forderung deutlich: Jedes der ORF-Programme muss den öffentlich-rechtlichen Programmauftrag erfüllen“, so Ernst Swoboda, Präsident des VÖP. „Dies gilt für TV wie Radio gleichermaßen. Wir fordern die Medienpolitik auf, klar zu stellen, dass sich der ORF nicht aussuchen kann, in welchen seiner Programme er öffentlich-rechtliche Inhalte bringt. Dies ist nicht als Angriff auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk an sich zu verstehen. Im Gegenteil: Diese Präzisierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags ist wichtig, um einen unverwechselbaren öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit unabhängigen und freien Redaktionen sicherzustellen. Diese Themen gehören geklärt, andernfalls werden wir in Österreich nie ein duales Rundfunksystem erreichen.“

Unabhängig davon wird der Verband Österreichischer Privatsender gegen diese Entscheidung der KommAustria berufen und dabei die oben dargelegten Argumente für eine entsprechende Interpretation des ORF-Gesetzes ausführen.

Rückfragen & Kontakt:

Verband Österreichischer Privatsender, office@voep.at

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