„Drei“ darf nicht unbeschränkt Preise erhöhen

Oberlandesgericht Wien gibt VKI recht

Wien (OTS) - „Drei“ erhöhte 2016 das monatliche Grundentgelt und führte unter anderem eine jährliche Servicepauschale ein. Der Mobilfunkanbieter stützte sich dabei auf eine seiner Vertragsklauseln. Eine einseitige Entgelterhöhung ist aber nur unter den Voraussetzungen der Konsumentenschutzbestimmungen und der Vereinbarung eines entsprechenden Änderungsvorbehaltes zulässig. Nach Ansicht des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) war das hier aber nicht der Fall. Daher führt der VKI im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen den Mobilfunkanbieter Hutchison Drei. Nun hat das Oberlandesgericht Wien für den VKI entschieden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Hutchison Drei erhöhte im September 2016 bei 16 Tarifen das monatliche Grundentgelt um bis zu 3,- Euro und führte unter anderem eine jährliche Servicepauschale von 20,- Euro ein. Der VKI klagte Hutchison Drei daraufhin wegen der einseitigen Entgelterhöhung und wegen jener Klausel, auf die sich „Drei“ bei der Entgelterhöhung beruft.

Was die einseitigen Erhöhungen des Entgeltes durch den Unternehmer betrifft, ist das Konsumentenschutzgesetz eindeutig: Die für die Entgeltänderung maßgeblichen Umstände müssen sachlich gerechtfertigt, im Vertrag eindeutig umschrieben und vom Willen des Unternehmers unabhängig sein.

Die von „Drei“ verwendete Vertragsklausel ermöglicht  eine uneingeschränkte einseitige Änderung der Entgeltbedingungen. Sie verstößt daher gegen die Verbraucherschutzbestimmungen.

„Die beanstandete Klausel lässt eine einseitige Entgeltänderung ohne jegliche inhaltliche Beschränkung zu. Eine solche Klausel ist unserer Meinung nach nicht mit den Konsumentenschutzbestimmungen vereinbar“, führt Marlies Leisentritt, Juristin im VKI, aus. „Das Oberlandesgericht Wien bestätigte dies nun und entschied, dass eine einseitige Erhöhung des Entgeltes nur unter den Voraussetzungen des Konsumentenschutzgesetzes und der Vereinbarung eines entsprechenden Änderungsvorbehaltes zulässig ist.“ Das Urteil ist nicht rechtskräftig.  

SERVICE: Das Urteil im Volltext und weitere Informationen zum Thema gibt es unter www.verbraucherrecht.at

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01/588 77-256
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