Einzelhandelssteuer in Polen: EuG erklärt Beschlüsse der Europäischen Kommission wegen Rechtsfehler für nichtig

Handelsverband-Vizepräsident Frank Hensel: „Aus unserer Sicht ist klar, dass diese Steuer dem Binnenmarkt zuwiderläuft. Jetzt gilt es, rasch Klarheit für Händler zu schaffen“

Wien (OTS) Anfang April sorgte die Europäische Kommission mit der Einleitung eingehender Untersuchungen gegen die am 1. Jänner 2019 in Kraft getretene slowakische Retail-Sondersteuer von 2,5% und dem damit einhergehenden vorläufigen Stopp der Steuer für großen Jubel unter den expandierenden heimischen Lebensmittelhändlern.

Durch eine aktuelle Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union (EuG) nimmt diese Freude vorerst schlagartig ein Ende: Eine am 1. September 2016 in Polen eingeführte umsatzbasierte und progressiv ausgestaltete Einzelhandelssteuer wurde 2017 von der Europäischen Kommission für rechtswidrig erklärt – mit der Begründung, diese Steuer sei eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe. Die diesbezüglichen Beschlüsse der Kommission wurden nun vom EuG für nichtig erklärt.

Grund dafür sind Rechtsfehler der Kommission bei der Ermittlung des Sachverhaltes bzw. der Begründung der Entscheidung. Die Kommission habe nicht allein aus der progressiven Struktur der Einzelhandelssteuer auf das Vorliegen selektiver (unzulässiger) Vorteile schließen dürfen. Zudem habe sie auch keinen selektiven Vorteil darlegen können.

Eine abschließende Entscheidung darüber, ob die polnische Einzelhandelssteuer nun eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellt oder nicht, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. „Wir hoffen, dass durch die Entscheidung des EuG und der dadurch aufkeimenden Unsicherheit nicht noch weitere Länder ermutigt werden, ähnliche diskriminierende Steuern einzuführen. Der Binnenmarkt darf nicht durch derart unfaire Steuern ausgehöhlt werden“, so Frank Hensel, Vizepräsident des Handelsverbandes.

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Handelsverband
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Tel.: +43 (1) 406 22 36 – 77
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