Einzelvertrag darf Arbeitnehmer nicht schlechter stellen als Kollektivvertrag – AK erkämpfte Nachzahlung für Bauarbeiter

Linz (OTS) - Einem Linzer Bauarbeiter, der entsprechend den Regeln des Kollektivvertrages gekündigt hatte, wollte eine Firma das ihm zustehende Weihnachtsgeld nicht auszahlen. Begründung: Weil in einem Vertrag eine andere Kündigungsfrist vereinbart worden war, sei die Kündigung fristwidrig gewesen. Die AK erkämpfte für den Mann vor Gericht die Nachzahlung der vorenthaltenen 1.170 Euro. „Eine Einzelvereinbarung, die einen Arbeitnehmer schlechter stellt, als es der Kollektivertrag vorsieht, ist ungültig“, erklärt AK-Präsident Kalliauer, warum das Gericht der AK recht gab und zu 100 Prozent für den Arbeitnehmer entschied.

 

Im Kollektivvertrag für Arbeiter in der Bauindustrie und Baugewerbe sind kurze Kündigungsfristen vereinbart. Ein Arbeitsverhältnis, das noch nicht länger als fünf Jahre gedauert hat, kann jederzeit zum letzten Arbeitstag einer Kalenderwoche gelöst werden. Das gilt für Arbeitgeber wie für Arbeitnehmer.

 

Gemäß dieser Regelung teilte der Bauarbeiter an einem Freitag dem Vorgesetzten mit, dass er mit Ablauf dieses Arbeitstages das Arbeitsverhältnis beenden werde. Daraufhin warf ihm der Arbeitgeber eine fristwidrige Kündigung vor und weigerte sich, ihm das zustehende anteilige Weihnachtsgeld zu bezahlen. Er berief sich dabei auf eine einzelvertragliche Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer nur mit einer einwöchigen Kündigungsfrist aufgelöst werden könne.

 

Der Bauarbeiter wandte sich an die AK um Hilfe. Diese klärte den Arbeitgeber auf, dass dieser Vertrag ungültig sei, weil er den Arbeitnehmer schlechter stellt als der Kollektivvertrag. Der Mann hatte daher völlig korrekt gekündigt.

 

Weil die Firma nicht einlenkte, musste die AK Klage beim Arbeits- und Sozialgericht einbringen. Dieses bestätigte die Rechtsmeinung der AK. Gültig war ausschließlich die kollektivvertragliche Bestimmung. Die einzelvertragliche Vereinbarung war wegen des Verschlechterungsverbotes irrelevant.Die Firma musste ihrem ehemaligen Beschäftigten das anteilige Weihnachtsgeld in Höhe von 1.170 Euro nachzahlen.

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