Ferienjobs: ÖGB klärt wichtigste Fragen zum Arbeiten in den Ferien

Unterschied zwischen Ferienjob und Praktikum kennen – von Bezahlung, über Tätigkeiten und Arbeitszeit

Wien (OTS) Infolge der Corona-Pandemie gibt es heuer weniger Ferienjobs und Praktikumsplätze als üblich. Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen gelten selbstverständlich weiterhin. „Wer einen der heißbegehrten Ferienjobs oder Praktikums-Stellen bekommen hat, sollte spätestens jetzt einige Fragen klären. Damit der erste Kontakt mit der Arbeitswelt ein positiver ist“, sagt Michael Trinko, Arbeitsrechtsexperte im ÖGB. Das wichtigste sei den Unterschied zwischen Ferienjob und Praktikum zu kennen. „Oft werden Praktika angeboten, Ausbildung findet aber keine statt. Stattdessen arbeiten junge Menschen normal im Betrieb mit, werden aber nicht entsprechend bezahlt.“ Arbeitsrechtliche Verstöße wie diese, können auch nach Ende des Praktikums oder Ferienjobs eingeklagt werden, erklärt der Arbeitsrechtsexperte.

Ein Ferienjob muss normal bezahlt werden

„Ein Ferienjob ist arbeitsrechtlich ein befristetes Dienstverhältnis und muss gemäß Kollektivvertrag bezahlt werden. In der Regel gelten auch alle anderen Bestimmungen, die der Kollektivvertrag enthält, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld“, so Trinko. Außerdem müssen FerialarbeiterInnen bei der Sozialversicherung angemeldet werden und haben Anspruch auf rund 2 Tage Urlaub pro Monat. Trinko empfiehlt außerdem den Lohn- oder Gehaltszettel am Ende zu kontrollieren, denn dort müssen das anteilsmäßige Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie allfällige Überstunden aufgelistet sein. Wurde der Urlaub, wie beim Ferienjob üblich, nicht konsumiert, muss auch dieser finanziell abgegolten werden.

Wer arbeitet, hat auch eine Pause verdient. „Jugendliche dürfen in der Regel nicht länger als 8 Stunden am Tag und 40 Stunden die Woche arbeiten, Überstunden sind grundsätzlich verboten“, erklärt der ÖGB-Arbeitsrechtsexperte. Ab 4,5 Stunden Arbeit stehe Jugendlichen außerdem eine halbe Stunde Pause zu.

Kaffeekochen und Kopieren sind kein Praktikum

Abzugrenzen sind Ferienjobs von Praktika, bei denen der Ausbildungszweck im Vordergrund steht. Typisch sind etwa die Pflichtpraktika in Berufsbildenden Schulen wie der HTL, HBLA oder HAK. Diese werden im Schul- oder Studienplan vorgeschrieben und sind im Gegensatz zum Ferienjob ein Ausbildungsverhältnis. „Kaffeekochen, Kopieren oder andere Tätigkeiten, die nichts mit der Ausbildung zu tun haben, zählen nicht dazu“, betont Trinko, der davor warnt, sich als billige Arbeitskraft ausnutzen zu lassen.

Die Bezahlung im Pflichtpraktikum ist meist niedriger als in einem Ferienjob, weil PflichtpraktikantInnen keine Arbeitskräfte, sondern zur Ausbildung im Betrieb sind. In vielen Branchen gibt es dafür eigene Regelungen im Kollektivvertrag, beispielsweise in der Gastronomie.

Fragen und Hilfe

Bei Fragen zum Thema Praktikum und Ferienjob können sich Eltern und Betroffene an die Gewerkschaften oder die Arbeiterkammern wenden.

Weitere Infos unter oegb.at

Rückfragen & Kontakt:

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Mag.a Barbara Kasper
Tel.: 0664 6145221

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