Fiat-Werbung ist gesetzwidrig | Verein für Konsumenteninformation, 19.02.2018

Leasingwerbung muss den Zinssatz und den Gesamtbetrag deutlich anzeigen

Wien (OTS) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ging im Auftrag des Sozialministeriums gegen eine Fiat-Werbung vor, in der die gesetzlich geforderten Informationspflichten nicht ausreichend eingehalten wurden. Das Handelsgericht (HG) Wien gab dem VKI recht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Gegenstand der Klage ist der Fiat-TV-Spot mit dem bekannten Schauspieler Adrien Brody. Die Werbung wurde allein im Juli 2017 mehr als 1400 Mal in Österreich gesendet und dauerte 30 Sekunden lang. Darin wurde blickfangartig rund 4 Sekunden lang mit der Leasingrate in Höhe von 65,- Euro im Monat geworben. Die vom Gesetz geforderten Informationen waren nicht einmal halb so groß und nur halb so lange wie die Leasingrate selbst abgebildet. Diese etwa 2 Sekunden reichten auf jeden Fall nicht, dass sie zur Gänze gelesen werden konnten.

Auf www.fiat.at wurde bereits auf der Startseite mit der Leasingrate geworben, die Informationen wurden erst auf einer Unterseite erteilt.

Wenn eine Werbung für Kredit- und Leasingverträge auch Zinssätze oder sonstige auf die Kosten eines Kredits bezogene Zahlen nennt, müssen gewisse Informationen wie der Sollzinssatz, der effektive Jahreszinssatz und der Gesamtbetrag enthalten sein. Und zwar klar, prägnant und auffallend. Das schreibt das Verbraucherkreditgesetz vor.

Für das HG Wien erfüllen weder die Fernsehwerbung noch die Internetwerbung die gesetzlich vorgesehene Auffälligkeit. Die Werbungen verstoßen daher gegen das Gesetz. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

„Der Sinn dieser Informationspflicht besteht darin, den Verbrauchern vor Augen zu führen, mit welchen Belastungen sie bei einem allfälligen Vertragsabschluss zu rechnen haben und sie so in die Lage zu versetzen, verschiedene Angebote miteinander zu vergleichen“, sagt Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI. „Entscheidend ist nicht, wie viel man im Monat zahlt, sondern wie hoch der zu zahlende Gesamtbetrag ist.“

Service: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at

Rückfragen & Kontakt:

Verein für Konsumenteninformation
Öffentlichkeitsarbeit
01/588 77-256
presse@vki.at
www.vki.at

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