Team Kärnten teilt Kritik des Landesfischereiverbandes und der Landesfischereivereinigung
Klagenfurt (OTS) - Erzürnt zeigen sich Fischereireferent Landesrat Gerhard Köfer und der Obmann des Team Kärnten im Landtag, Abg. Hartmut Prasch, über den von Rolf Holubs Umweltabteilung kürzlich vorgelegten Erlass, der das heikle und viel diskutierte Problem der Fischer-Zelte lösen soll: „Im Erlassentwurf wird ernsthaft auf Flächen- und Größenausmaße des Zeltes Bezug genommen. Dadurch ist jeder Fischer angehalten, seinen Wetterschutz zuerst abzumessen, um zu wissen, ob er ihn nun wegwerfen oder doch benutzen kann“, so Köfer, der zudem ausführt, dass im Erlass geregelt werden soll, dass dieser Unterstand über keine Reißverschlüsse oder Klettverschlüsse verfügen darf: „Was will man mit solchen Formulierungen bezwecken? Der Amtsschimmel wiehert.“ Das Team Kärnten schließt sich mit der vorgebrachten Kritik auch den Meinungen des Landesfischereiverbandes und der Landesfischereivereinigung an, die diesen Entwurf ebenfalls inhaltlich klar und entschieden ablehnen.
Prasch ergänzt, dass im Erlass auch verschiedenste Fischer-Utensilien Erwähnung finden: „Es kann doch nicht Sinn der Sache sein, dass jeder Fischer, bevor er seinem Hobby nachgeht, zuerst rechtliche Regelungen studieren muss, um zu wissen, welche Dinge er zum Fischen überhaupt mitnehmen darf.“ Wie Prasch weiter mitteilt, wird von LR Holub und der Umweltabteilung offenbar verkannt, welchen wirtschaftlichen Faktor die Fischerei für Kärnten mittlerweile darstellt: „Auch die touristische Bedeutung der Fischerei für unser Bundesland darf nicht unerwähnt bleiben.“
Köfer und Prasch betonen gemeinsam, dass dieser Erlassentwurf grandios dazu geeignet sei, um für noch mehr Unsicherheit und Frustration bei den rund 15.000 Fischern in Kärnten zu sorgen: „In diesem Papier steht in erster Linie, was ein Fischer nicht tun darf. Es wäre wesentlich sinnvoller festzulegen, was erlaubt wird und das in einer leicht verständlichen Art.“ Abschließend pochen die beiden Vertreter des Team Kärnten weiter auf eine entsprechende Regelung im Naturschutzgesetz.
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