Flexibleres Arbeitszeitgesetz: Handelsverband begrüßt Entfall von Aufzeichnungspflichten für Familienbetriebe

Regelung kann Handel neue Arbeitszeitmodelle ermöglichen

Wien (OTS) Mit dem am Donnerstag im Nationalrat eingebrachten Initiativantrag zur Arbeitszeitmodernisierung stellt die Bundesregierung die Weichen für einen wettbewerbsfähigen Beschäftigungsstandort Österreich.

Der digitale Wandel schafft völlig neue Arbeitswelten, auch im Handel. Dem trägt die neue Arbeitszeitregelung Rechnung. „Sie ermöglicht künftig auch andere Arbeitszeitmodelle etwa im Lebensmitteleinzelhandel. Arbeitnehmer erhalten weiterhin alle Überstundenleistungen vergolten. Der gesetzliche 8-Stunden-Tag sowie die 40-Stunden-Woche bleiben selbstverständlich erhalten„, so Stephan Mayer-Heinisch, Präsident des Handelsverbandes.

Das verankerte Ablehnungsrecht für die 11. und 12. Überstunde pro Tag aus überwiegenden persönlichen Interessen und das Benachteiligungsgebot gewährleisten zudem, dass bei einer Ausweitung der Arbeitszeiten die Interessen der Belegschaft gebührend berücksichtigt werden.

Zeitliche Flexibilität im Handel entscheidend

Im Gesetzesentwurf ist zudem vorgesehen, dass bei vorübergehend auftretendem besonderen Arbeitsbedarf an vier Wochenenden pro Arbeitnehmer und Jahr künftig auch Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe möglich sind. „Bisher waren Ausnahmen – neben einzelnen gesetzlichen Regelungen – nur aufgrund von Verordnungen, Kollektivverträgen oder Bescheiden möglich, die eine relativ lange Vorlaufzeit hatten. Künftig kann bei Stoßzeiten kurzfristig reagiert werden. Verkaufstätigkeiten sind zwar von dieser Bestimmung ausgenommen, aber Handelsunternehmen können trotzdem von mehr Flexibilität etwa beim Mitarbeitereinsatz im Verwaltungsbereich oder bei Lagertätigkeiten profitieren“, so Rainer Will, Geschäftsführer des Handelsverbandes.

Neben ArbeitnehmerInnen, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen wurde, sollen künftig auch Familienangehörige – konkret Eltern, Kinder, im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten bzw. eingetragene Partner sowie Lebensgefährten – vom Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes ausgenommen werden, was Aufzeichnungspflichten vereinfacht. Eine wichtige Erleichterung insbesondere für mittelständische Familienunternehmen.

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Handelsverband
Mag. Gerald Kuehberger, MA
Communications Manager
Tel.: +43 (1) 406 22 36 – 77
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