Frauenvolksbegehren und Volksbegehren „Don’t smoke“: Innenminister gibt Einleitungsanträgen statt

„Woche der Direkten Demokratie“ - Als Eintragungszeitraum für beide Volksbegehren 1. bis 8. Oktober 2018 festgelegt

Wien (OTS) - Der Bundesminister für Inneres hat heute, 23. April 2018, den Anträgen auf Einleitung der Volksbegehren mit den Kurzbezeichnungen "Frauenvolksbegehren" und „Don’t smoke" stattgegeben. Der gemeinsame Eintragungszeitraum für beide Volksbegehren ist auf 1. bis 8. Oktober 2018 festgelegt worden. „Mit dem gewählten Eintragungszeitraum steht auch den Gemeinden ausreichend Zeit zur Vorbereitung auf die Durchführung der Volksbegehren zur Verfügung und er lässt die Möglichkeit zur – kostensparenden – Anberaumung weiterer Volksbegehren zu diesem Eintragungszeitraum für längere Zeit offen. Denn allein mit heutigem Tag sind sechs weitere Volksbegehren registriert, für die Unterstützungserklärungen gesammelt werden können. Mit dem Oktober-Termin halten wir uns die Möglichkeit offen, den Eintragungszeitraum für ein weiteres Volksbegehren – oder allenfalls auch für mehrere – zu nützen. Das spart den Steuerzahlern enorm viel Geld, sonst müssten unter Umständen für ein anderes bzw. andere Volksbegehren jedenfalls ein weiteres Mal Pauschalentschädigungen im Ausmaß von 2,1 Millionen Euro an die Gemeinden ausgezahlt werden“, so Kickl. „Die Woche vom 1. bis zum 8. Oktober 2018 sehe ich als ‚Woche der Direkten Demokratie‘, in der die Bürgerinnen und Bürger zumindest zwei Volksbegehren unterstützen können – wenn nicht sogar mehrere“, so Kickl weiter.

Gemäß § 21 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2018 sind den Gemeinden die ihnen bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes erwachsenden Kosten vom Bund zu ersetzen. Der Bund hat an die Gemeinden hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,33 Euro pro Stimmberechtigtem zu leisten, unabhängig davon, ob ein oder mehrere Volksbegehren gleichzeitig durchgeführt werden. Das bedeutet, dass der Bund die Pauschalentschädigungen nur einmal in der angegebenen Höhe auszahlen muss, gleichgültig für wie viele Volksbegehren ein gemeinsamer Eintragungszeitraum festgelegt worden ist.

Die Einleitungsanträge zu beiden Volksbegehren "Frauenvolksbegehren" und „Don’t smoke" wurden am 4. April 2018 eingebracht. Die Zahl der bis zu diesem Zeitpunkt gesammelten Unterstützungserklärungen wird auf die Unterschriften im Eintragungszeitraum jeweils angerechnet. Eintragungsberechtigt sind alle österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die zum Stichtag 27. August in die Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sind und am letzten Tag des Eintragungszeitraumes das 16. Lebensjahr vollendet haben.

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