Fusion der Sozialversicherungsträger stößt an verfassungsrechtliche Grenze

Ergebnispräsentation des rechtswissenschaftlichen Fachgutachtens

Wien (OTS) - Am Mittwoch, den 15. März 2017, stellten die beiden Verfassungsexperten Univ.-Prof. Dr. Theo Öhlinger und Priv.-Doz. Dr. Konrad Lachmayer die Ergebnisse der von den Obleuten der vier bundesweiten Sozialversicherungsträger (SVA, BVA, VAEB, SVB) beauftragten Verfassungsstudie zur aktuellen Strukturfrage um die österreichische Sozialversicherung vor.

Anstoß für das in Auftrag gegebene Gutachten war die von Sozialminister Alois Stöger initiierte Effizienzstudie und die daraus resultierende Diskussion um die Zusammenlegung von Sozialversicherungsträgern. Konkret wurde in dem verfassungsrechtlichen Gutachten das Konzept eines so genannten Länderkassenmodells (ein Krankenversicherungsträger pro Bundesland) beurteilt.

Versachlichung der Diskussion

Die Obleute der bundesweiten Sozialversicherungsträger (Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau und Sozialversicherungsanstalt der Bauern) wollen mit dem Gutachten eine Entemotionalisierung und Versachlichung der im Raum stehenden Diskussion erreichen. SVB-Obfrau Vizepräs. ÖKR Theresia Meier hebt zudem hervor, dass es bei den Überlegungen um eine effiziente Sozialversorgung nicht in erster Linie um Strukturfragen gehe, sondern „im Vordergrund bei solchen Reformen sollten primär die Interessen der Versicherten und die Sicherstellung der medizinischen Versorgung in ländlichen Regionen stehen.“

Selbstverwaltung in Verfassung klar definiert

Verfassungsrechtlicher Ausgangspunkt ist die Wahrnehmung der Sozialversicherung durch die Selbstverwaltung. Diese ist so ausgestaltet, dass Personengruppen mit gemeinsamen spezifischen Interessen so genannte Selbstverwaltungskörper bilden und diese die Verwaltung der Sozialversicherung für ihre Interessensgruppe übernehmen.

Die Umsetzung eines – wie zuvor genannten – Länderkassenmodells stößt laut Gutachten in mehrerlei Hinsicht auf verfassungsrechtliche Grenzen, unter anderem aufgrund des Selbstverwaltungsprinzips. Denn ist nahezu die gesamte Bevölkerung in einer Kasse zusammengefasst, können die spezifischen Interessen der einzelnen Gruppen nicht ausreichend berücksichtigt werden. Ebenso widerspricht ein ausschließlich territorialer Bezug für die Zugehörigkeit – wie beim Länderkassemodell – anstelle der Zusammenfassung gleichartiger Interessen dem Prinzip der Selbstverwaltung.

Leistungsharmonisierung ist Voraussetzung für strukturelle Veränderungen

Somit ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht jede Zusammenführung von Sozialversicherungsträgern möglich – gilt es doch in Hinblick auf das Selbstverwaltungsprinzip auf gleichartige Interessen, insbesondere was die Leistungserbringung in der Kranken-, Unfallversicherung und Altersversorgung betrifft, zu achten. Dies würde daher im Falle einer Zusammenlegung von Sozialversicherungsträgern auch eine weitgehende Harmonisierung des Leistungsrechts für die gesamte, in diesem Träger zusammengefasste Risikogruppe bedingen.

Rückfragen & Kontakt:

Sozialversicherungsanstalt der Bauern
Dr. Georg Schwarz
01 797 06-2201
georg.schwarz@svb.at

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Quelle

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