Eigene kollektivvertragliche Regelungen für Arbeit und Entlohnung am Feiertag
Wien (OTS) - Viele Handelsunternehmen werden auch heuer wieder am 8. Dezember die Geschäfte offenhalten. Die Beschäftigten können aber nicht zur Arbeit am Feiertag gezwungen werden, erinnert Karl Dürtscher, stv. Bundesgeschäftsführer der GPA-djp (Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier): „Arbeitgeber müssen ihren Angestellten spätestens morgen, am 10. November, Bescheid geben, ob sie am 8. Dezember aufsperren. Die Angestellten können dem Arbeitgeber innerhalb einer Woche sagen, ob sie arbeiten wollen oder nicht. Der Arbeitseinsatz am 8. Dezember kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden, daraus dürfen Betroffene keine Nachteile entstehen.“
Geschäfte dürfen am 8. Dezember zwischen 10.00 und 18.00 Uhr geöffnet sein. Für die Entlohnung dieser Feiertagsarbeit im Handel gelten besondere kollektivvertragliche Regelungen, ergänzt die zuständige Wirtschaftsbereichssekretärin in der GPA-djp, Anita Palkovich: „Der Arbeitgeber muss für den Feiertag das laufende Entgelt bezahlen, egal ob gearbeitet wird oder nicht. Arbeiten Handelsangestellte im Rahmen ihrer normal üblichen Arbeitszeit am Feiertag, dann wird diese Arbeitszeit zusätzlich zum Feiertagsentgelt mit Normalstunden abgegolten. Arbeiten die Handelsangestellten außerhalb ihrer normalen Arbeitszeiteinteilung am 8. Dezember, dann stehen ihnen zusätzlich zum Feiertagsentgelt Überstunden mit einem 100 %-Zuschlag zu.“ Auch Lehrlinge müssen für ihre Arbeitsleistung am 8. Dezember eine höhere Entlohnung bekommen.
Für Arbeitsleistungen bis zu vier Stunden kommt Zeitausgleich in der Höhe eines halben Tages dazu, für Arbeitsleistungen über vier Stunden gebührt Zeitausgleich in der Höhe eines ganzen Tages. Dieses Zeitguthaben muss bis zum 31. März 2018 aufgebraucht werden. Unklarheiten und Fragen zum Feiertags-Einsatz können mit dem Betriebsrat oder bei den zuständigen Regionalgeschäftsstellen der GPA-djp (Tel. 050301 - 301) geklärt werden.
„Wir bedanken uns bei jenen Unternehmen, die sich heuer wieder dazu entschlossen haben, ihre Geschäfte am 8. Dezember geschlossen zu halten und damit ihren MitarbeiterInnen einen Ruhetag in der für sie ohnehin hektischen Vorweihnachtszeit ermöglichen“, so Dürtscher und Palkovich abschließend.
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