Home-Office bald rechtlich abgesichert! | Fraktion christlicher Gewerkschafter Wien, 19.02.2021

Fritz Pöltl (FCG-ÖAAB): „FCG-Forderungen wurden berücksichtigt. Das sollten Beschäftigte dennoch bei Vereinbarungen aber beachten.“

Wien (OTS) Fast ein Jahr nach dem Ausbruch der Corona-Pandemie sind nun endlich die gesetzlichen Grundlagen für das schon weit verbreitete Home-Office in der parlamentarischen Begutachtung. Ganze 11 Monate benötigten die Sozialpartner, um verbindliche Regelungen für die Arbeit im Home-Office zu gestalten. Wer zahlt den technischen Mehraufwand, wer übernimmt Teile der Miet- und Heizkosten für das „Büro“ in den eigenen vier Wänden und wer kontrolliert die Arbeitszeiten und Pausenregelungen?

FCG-Erfolg

Um das Ansteckungsrisiko mit dem Corona-Virus möglichst gering zu halten, wird Home-Office zur Aufrechterhaltung der betrieblichen Abläufe eingesetzt. Rund 40 Prozent der Arbeitnehmer sind bereits an ihrem neuen „Arbeitsplatz“ tätig. „Ich bin stolz darauf, dass FCG-Funktionäre wesentlichen Anteil an der Gestaltung der künftigen Regelungen hatten. So etwa auch daran, dass verbindliche Betriebsvereinbarungen zum Home-Office abgeschlossen werden müssen“, erklärt Fritz Pöltl, FCG-ÖAAB-Fraktionsführer in der AK Wien. „Für Arbeitnehmer hat Home-Office zwar den Vorteil, dass man sich die oft weiten Arbeitswege erspart, es gilt aber auch etliche Gefahren zu beachten“, warnt dazu der Wiener FCG-Vorsitzende Thomas Rasch.

Home-Office-Vereinbarung

„Man muss sich klar werden, ob das Home-Office nur befristet oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird. Dazu bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung. Etwa durch eine Erklärung, ob und wann der Arbeitnehmer wieder auf seinen bisherigen Arbeitsplatz zurückkehren kann“, rät Thomas Rasch. Achtung: Für die Dauer der Home-Office-Vereinbarung sollte ausdrücklich die Wohnung mit der Wohnadresse des Arbeitnehmers als Arbeitsort festgelegt sein. „Dies führt dazu, dass es sich bei der Fahrtstrecke von der Wohnung in den Betrieb und zurück, um eine Dienstreise und somit um Arbeitszeit handelt, falls der Arbeitnehmer an einem Home-Office-Tag vom Arbeitgeber in den Betrieb gerufen wird“, erklärt Fritz Pöltl.

Arbeitszeit

Grundsätzlich läuft die Arbeitszeit weiter wie bisher vereinbart. Sollte es Änderungen zur Arbeitszeit geben, müssen diese für die Dauer der Home-Office-Vereinbarung ausdrücklich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Sinnvoll sei daher bei Home-Office auch, dass Arbeitszeitaufzeichnungen geführt werden, in denen auch die Pausen (Mittagspausen) festgehalten sind. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber auch im Home-Office verpflichtet, Tele-Bildschirmarbeitsplätze zur Verfügung zu stellen. Das bedeutet, dass die Bildschirmgeräte, also Monitore, Tastaturen, Mäuse, sonstige Steuerungseinheiten oder Zusatzgeräte dem Stand der Technik zu entsprechen haben. Falls ein eigener Computer und das private Internet für das Home-Office genutzt wird, sollte mit dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Aufwandsersatz vereinbart werden. Ein Unternehmer kann bei beruflicher Nutzung privater Soft- und Hardware pauschal 60 % seiner Kosten steuerlich verrechnen! „Bei beruflicher Nutzung eines privaten Telefons kann ein Unternehmer je nach Beanspruchung zwischen 40 % und 90 % der Kosten steuerlich abschreiben. „In genau gleicher Höhe müsste auch dem Arbeitnehmer ein steuerfreier Aufwandsersatz zustehen, falls er im Home-Office private Arbeitsmittel einsetzt. Und ein weiterer Kostenanteil müsste auch noch für die Nutzung von Wohnraum und Möbel zustehen“, erklärt dazu der Wiener FCG-Vorsitzende Thomas Rasch.

Steuerlicher Nachholbedarf

Dass man Home-Office auch steuerlich absetzen kann, sei zwar grundsätzlich erfreulich, wie Fritz Pöltl erklärt, der Betrag von 3 Euro pro Tag und maximal 300 Euro im Jahr ist aber extrem realitätsfremd. Ein Beispiel: So darf man etwa einen ergonomischen Bürosessel um 1000 Euro zwar absetzen, aber lediglich 52,50 Euro davon pro Jahr (42% Grenzsteuersatz!) auf die Dauer von acht Jahren! Fritz Pöltl: „Fehlt gerade noch, dass sich der Home-Office-Arbeitnehmer dafür auch einen Steuerberater engagieren muss!“

Rückfragen & Kontakt:

Fraktion christlicher Gewerkschafter Wien
KR Friedrich Pöltl
FCG-Landesgeschäftsführer
Tel.: 01/5344479481
Johann Böhm Platz 1
1020 Wien

[ad_2]

Quelle

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER
INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS. www.ots.at

(C) Copyright APA-OTS Originaltext-Service GmbH und der jeweilige Aussender.

Eigenes Pressefach für Ihre Pressemeldungen - Pressefach.eu

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen