Home-Office: So soll es gehen!

Fritz Pöltl (FCG-ÖAAB): „Das sollten Beschäftigte bei Vereinbarungen beachten!“

Wien (OTS) - Um das Ansteckungsrisiko mit dem Corona-Virus möglichst gering zu halten, ist Home-Office ein probates Mittel. Da Arbeitgeber mittlerweile entdeckt haben, dass Arbeiten von zu Hause sehr effektiv und sogar billiger sein kann, wurde diese Form der Arbeit sogar zu einem Zukunftsthema. „Für Arbeitnehmer hat Home-Office zwar den Vorteil, dass man sich die oft weiten Arbeitswege erspart, es gilt dabei aber auch etliche Gefahren zu beachten“, warnt Fritz Pöltl von der FCG-ÖAAB-Fraktion der AK-Wien.

Home-Office-Vereinbarung

„Man muss sich klar werden, ob das Home-Office nur befristet oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird. Dazu bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung. Etwa durch eine Erklärung, ob und wann der Arbeitnehmer wieder auf seinen bisherigen Arbeitsplatz zurückkehren kann“, rät Fritz Pöltl. Für die Dauer der Home-Office-Vereinbarung sollte ausdrücklich die Wohnung mit der Wohnadresse des Arbeitnehmers als Arbeitsort festgelegt sein. „Dies führt dazu, dass es sich bei der Fahrtstrecke von der Wohnung in den Betrieb und zurück, um eine Dienstreise und somit um Arbeitszeit handelt, falls der Arbeitnehmer an einem Home-Office-Tag vom Arbeitgeber in den Betrieb gerufen wird“, erklärt Pöltl.

Arbeitszeit

Grundsätzlich läuft die Arbeitszeit weiter wie bisher. Sollte es Änderungen zur Arbeitszeit geben, müssen diese für die Dauer der Home-Office-Vereinbarung ausdrücklich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Pöltl rät weiter: „Es soll vereinbart werden, wann der Arbeitnehmer erreichbar sein muss, auch um Überstunden nachweisen zu können.“ Sinnvoll sei daher bei Home-Office auch, dass Arbeitszeitaufzeichnungen geführt werden, in denen auch die Pausen (Mittagspausen) festgehalten werden.

Bildschirm

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber auch im Home-Office verpflichtet, Tele-Bildschirmarbeitsplätze zur Verfügung zu stellen. Das bedeutet, dass die Bildschirmgeräte, also Monitore, Tastaturen, Mäuse, sonstige Steuerungseinheiten oder Zusatzgeräte dem Stand der Technik zu entsprechen haben. Falls ein eigener Computer und das private Internet für das Home-Office genutzt wird, sollte mit dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Aufwandsersatz vereinbart werden. Ein Unternehmer kann bei beruflicher Nutzung privater Soft- und Hardware pauschal 60 % seine Kosten steuerlich absetzen! Bei beruflicher Nutzung eines privaten Telefons kann ein Unternehmer je nach Beanspruchung zwischen 40 % und 90 % der Kosten steuerlich abschreiben. „In genau gleicher Höhe müsste auch dem Arbeitnehmer ein Aufwandsersatz zustehen, falls er im Home-Office private Arbeitsmittel einsetzt“, erklärt Pöltl. „Und ein weiterer Kostenanteil müsste auch noch für die Nutzung von Wohnraum und Möbel zustehen“.

Nicht voreilig unterschreiben!

Und auch bei Home-Office-Vereinbarungen gilt: „Nichts voreilig unterschreiben, sondern sich vorher arbeitsrechtlich von Experten der Arbeiterkammer beraten zu lassen!“

Rückfragen & Kontakt:

Fraktion christlicher Gewerkschafter Wien
KR Friedrich Pöltl
FCG-Landesgeschäftsführer
Tel.: 01/5344479481
Johann Böhm Platz 1
1020 Wien

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Quelle

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