Ibiza-Untersuchungsausschuss: GO-Ausschuss fordert weitere Akten und Unterlagen an

Grundsätzlicher Beweisbeschluss wurde nach VfGH-Entscheidung neu gefasst

Wien (PK) Der Geschäftsordnungsausschuss des Nationalrats ist heute am späten Nachmittag zusammengetreten, um dem VfGH-Erkenntnis zum Ibiza-Untersuchungsausschuss Rechnung zu tragen. Nachdem der Verfassungsgerichtshof festgestellt hatte, dass die Einengung des Untersuchungsgegenstandes durch den GO-Ausschuss rechtswidrig war, mussten die Abgeordneten einen neuen grundsätzlichen Beweisbeschluss fassen. Der Beschluss fiel einstimmig, 20 Stellen müssen nun – möglichst binnen vier Wochen – etwaige vorhandene Akten und Unterlagen zu allen sieben bzw. acht Themenkomplexen liefern, die SPÖ und NEOS schon ursprünglich untersuchen wollten.

Der Verfassungsgerichtshof hatte in seiner Entscheidung festgehalten, dass es zwar Aufgabe des Geschäftsordnungsausschusses sei zu prüfen, ob der formulierte Untersuchungsgegenstand den Vorgaben der Verfassung entspricht. Mit der Adaptierung des Untersuchungsgegenstandes über die Köpfe der AntragstellerInnen hinweg, habe er aber seine Kompetenzen überschritten. Der U-Ausschuss gilt daher in der ursprünglich verlangten Form als eingesetzt.

Konkret bedeutet die Entscheidung des VfGH, dass die Abgeordneten auch Postenbesetzungen und politische Entscheidungen unter Türkis-Blau abseits der Casinos Austria AG und des Glücksspielbereichs unter die Lupe nehmen dürfen. SPÖ und NEOS hegen den Verdacht, dass es während der Amtszeit der türkis-blauen Koalition zu Korruption, Untreue und Amtsmissbrauch gekommen ist, und wollen unter anderem der Frage nachgehen, ob Personen oder Unternehmen als Gegenleistung für Parteispenden begünstigt wurden. Auch der Vorwurf des „Gesetzeskaufs“ steht im Raum. Insgesamt umfasst der auf Basis eines Fünf-Parteien-Antrags gefasste grundsätzliche Beweisbeschluss acht Beweisthemen, neben dem Glücksspielkomplex und diversen Postenbesetzungen geht es auch um die Neustrukturierung der Finanzaufsicht sowie mögliche politische Einflussnahmen auf die behördlichen Ermittlungen nach Veröffentlichung des Ibiza-Videos.

Diskussion über Zahl der Sitzungstermine und Einsetzungszeitpunkt des U-Ausschusses

Diskussionsthema war die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs heute nicht mehr. SPÖ-Abgeordneter Kai Jan Krainer legte aber Wert auf die Feststellung, dass die in der Verfahrensordnung vorgesehenen Fristen für den Untersuchungsausschuss seiner Überzeugung nach erst mit der offiziellen Zustellung des VfGH-Erkenntnisses an das Parlament vergangene Woche zu laufen begonnen haben. Insbesondere geht es dabei um die grundsätzlich mit 12 plus 2 Monate begrenzte Dauer des U-Ausschusses. Alles andere wäre „vollkommen sinnwidrig“, sagte Krainer. Ein rechtswidriger Beschluss der Ausschussmehrheit könne nicht eine Beschneidung des Untersuchungszeitraums zur Folge haben.

Keinen Verhandlungsspielraum nach unten sieht Krainer auch bei der Frage der Sitzungstermine. Alles unter 42 Sitzungstagen sei für die SPÖ „nicht diskutabel“, bekräftigte er. Ein Untersuchungsausschuss brauche eine gewisse Zahl von Befragungsterminen. Krainer verwies in diesem Zusammenhang darauf, dann man bei durchschnittlich vier Sitzungen im Monat auf 48 Sitzungstage käme und der Hypo-Untersuchungsausschuss zu 54 Sitzungen in 12 Monaten zusammentrat.

Seitens der ÖVP wies Wolfgang Gerstl darauf hin, dass die Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse kein neues Einsetzungsdatum für den Fall vorsieht, dass der Verfassungsgerichtshof den Beschluss des Geschäftsordnungsausschusses als rechtswidrig aufhebt. Vielmehr gelte der Ibiza-UsA rückwirkend mit 22. Jänner als in der ursprünglichen Form eingesetzt. Was den Sitzungsfahrplan betrifft, sei dieser vom Untersuchungsausschuss und nicht vom Geschäftsordnungsausschuss festzulegen, sagte Gerstl, in der Vergangenheit sei darüber stets Einigkeit erzielt worden. Er sieht das weniger als politische denn vielmehr als organisatorische Frage, man müsse auf Plenartage und wichtige Ausschusssitzungen Rücksicht nehmen. Dezidiert hob Gerstl auch hervor, dass der VfGH nicht entschieden habe, dass die Formulierung des Untersuchungsgegenstandes den Ansprüchen der Verfassung genüge.

Die Anregung Gerstls, den Rechts-, Legislativ- und Wissenschaftlichen Dienst des Parlaments um ein Gutachten in Bezug auf den Einsetzungszeitpunkt des Ibiza-Untersuchungsausschusses zu ersuchen, griff Ausschussvorsitzender August Wöginger auf. Er werde sich mit dieser Frage an den Nationalratspräsidenten wenden und die Diskussion auch in die Präsidiale mitnehmen, sagte er. Was die Zahl Sitzungstage betrifft, verwies Wöginger darauf, dass man bis jetzt noch immer eine Lösung gefunden habe.

20 Stellen müssen Akten und Unterlagen vorlegen

Zu den Stellen, die dem Untersuchungsausschuss Akten und Unterlagen vorzulegen haben, gehören neben den Regierungsmitgliedern und den Landeshauptleuten auch der Rechnungshof, die Oesterreichische Nationalbank, die Finanzmarktaufsicht, die Finanzprokuratur, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht. Ebenso werden die Disziplinarbehörden der Bundesministerien, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie der Nationalratspräsident genannt. Letzterer deshalb, weil es regelmäßig Korrespondenzen zwischen der Parlamentsdirektion und den Ministerien in Bezug auf die Einbringung bzw. Zurückziehung von Ministerialentwürfen und Regierungsvorlagen gibt, wie in der Begründung festgehalten wird. Neu einbezogen wurde außerdem der Bundespräsident: Er ernenne die Mitglieder der Bundesregeriung und hohe Beamte, beurkunde die Gesetze und sei als oberstes Organ der Verwaltung in regelmäßigem Austausch mit den im Untersuchungsgegenstand genannten Personen, machen die Abgeordneten in den Erläuterungen geltend.

Wann der von Nationalratspräsident Wolfgang Sobotka geleitete U-Ausschuss mit der Befragung von Auskunftspersonen beginnen wird, steht noch nicht fest. Dem Ausschuss gehören insgesamt 13 Abgeordnete (5 ÖVP, 3 SPÖ, 2 FPÖ, 2 Grüne, 1 NEOS) an, als Verfahrensrichterin fungiert die ehemalige OGH-Vizepräsidentin Ilse Huber. (Schluss) gs


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