IGGÖ ad Moscheeschließung: Schiedsgericht ortet mangelnde Begründung durch die Behörden – Rechtspersönlichkeit ist wiederherzustellen

Wien (OTS/IGGÖ) Nach dem Terroranschlag vom 2. November 2020 hat die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGÖ) einer ihrer Moscheegemeinden vorsichtshalber die Rechtspersönlichkeit entzogen, nachdem die Behörden ihr gegenüber behauptet hatten, von der Gemeinde ginge im direkten Zusammenhang mit dem Anschlag akute Gefahr aus.

Das interne Schiedsgericht der IGGÖ hat nun jedoch nach sorgfältiger Prüfung des Falles festgestellt, dass die Behörden für diese Vorwürfe keine Beweise vorbringen können und daher den Beschluss der IGGÖ vom 6. November 2020 aufgehoben. Die Rechtspersönlichkeit der Moscheegemeinde ist folglich wiederherzustellen, um dieser die Wiederaufnahme von Kultushandlungen zu ermöglichen.

„Wie sich nun herausstellte, kann die an uns herangetragene Behauptung der Gefahr in Verzug nicht belegt werden. Genau diese Behauptung war es indes, aufgrund derer wir uns als Glaubensgemeinschaft zu einer zügigen Handlung zum Schutz der Gesellschaft und der Gemeinde gezwungen sahen. Die Schließung eines Gotteshauses muss in einem Rechtsstaat aber sachlich belegt sein und darf auf keinen Fall willkürlich erfolgen. Reine Beschuldigungen reichen ohne Beweise nicht aus.“, kommentiert IGGÖ-Präsident Ümit Vural die Entscheidung des Schiedsgerichts.

Nichtsdestotrotz sieht Vural Handlungsbedarf, was die betroffene Moscheegemeinde angeht: „Wir müssen uns als Gemeinschaft die Frage gefallen lassen, wie die Moschee überhaupt in den Verdacht der Behörden kommen konnte. Daher freut es mich, dass der Vorstand sich dazu bereiterklärt hat, unser erweitertes Betreuungsangebot in Anspruch zu nehmen, um eine transparentere Gemeindearbeit aufzubauen.“, so Vural abschließend.

Rückfragen & Kontakt:

Mag.a Valerie Mussa
Pressesprecherin der IGGÖ
Mobil +43 676 840524208
Mail presse@derislam.at

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