Kompetenzbereinigung: Noch kein Durchbruch im Verfassungsausschuss

Abgeordnete wollen am 6.Dezember neuen Anlauf nehmen

Wien (PK) Der Verfassungsausschuss des Nationa lrats hat die Beratungen über das von der Regierung vorgeschlagene Gesetzespaket zur Kompetenzbereinigung heute doch überraschend aufgenommen. Gemeinsam mit den NEOS und der Liste Pilz beschlossen ÖVP und FPÖ eine entsprechende Ergänzung der Tagesordnung. Abgestimmt wurde über den Entwurf, der sowohl im Nationalrat als auch im Bundesrat eine Zweidrittelmehrheit benötigt, allerdings nicht. Nach einer ersten Grundsatzdebatte vertagten die Abgeordneten die Verhandlungen auf den 6.Dezember. Es spießt sich vor allem bei der Kinder- und Jugendhilfe, die nun in die Kompetenz der Länder wandern soll. Die SPÖ will dem Paket erst dann zustimmen, wenn die in Aussicht genommene Vereinbarung der Bundesländer zur Sicherung bundeseinheitlicher Qualitätsstandards am Tisch liegt.

Mit dem Gesetzespaket soll vor allem die Zahl jener Materien reduziert werden, in denen der Bund gemäß der Verfassung für die Grundsatzgesetzgebung zuständig ist und den Ländern die Erlassung von Ausführungsgesetzen obliegt. Außerdem geht es um die Streichung wechselseitiger Zustimmungsrechte von Bund und Ländern, etwa was die Festlegung von Bezirksgrenzen und Gerichtssprengeln betrifft. Auch beim Datenschutz soll es zu Kompetenzbereinigungen und Klarstellungen kommen.

Regierungsparteien: Bedenken der SPÖ nicht nachvollziehbar

Das Gesetz sei mit den Ländern akkordiert, hoben Wolfgang Gerstl (ÖVP) und Harald Stefan (FPÖ) in der Debatte hervor. Umso unverständlicher ist für sie die Haltung der SPÖ, gehe es doch darum, einen Anachronismus zu beseitigen, den heute niemand mehr versteht. Nicht nachvollziehen kann Gerstl Befürchtungen, dass es im Zuge der Verländerung der Kinder- und Jugendhilfe zu einem Downgrading der Standards kommen werde. Er geht vielmehr davon aus, dass sich die Länder in der Art. 15a-Vereinbarung auf gemeinsame, höhere Standards einigen werden. Warum sollten die Länder ein Interesse an einer Verschlechterung der Standards haben, räumte auch Stefan die Bedenken aus und erinnerte darüber hinaus, dass ja auch die SPÖ-Landeshauptleute ausdrücklich einer Verländerung zugestimmt hatten.

Auch Justizminister Josef Moser sprach von einer längst fälligen Beseitigung einer Anomalie des österreichischen Verfassungsrechts und betonte, erstmals seien nun die Länder bereit, ihre Standards zu harmonisieren. Entscheidend ist für den Ressortchef, dass die Verländerung der Jugendhilfe erst nach Abschluss der Art. 15a-Vereinbarung stattfinden wird. In finanzielle und personelle Ressourcen greife man jedenfalls nicht ein, es werde vielmehr zu einer Verbesserung kommen.

Opposition befürchtet Verschlechterung der Standards bei der Jugendhilfe

Die SPÖ sei grundsätzlich konsensbereit, unterstrich Peter Wittmann mit Nachdruck, meinte aber, man wolle vor einer Entscheidung unbedingt noch die Art. 15a-Vereinbarung sehen. Seine Fraktionskollegin Selma Yildirim zeigte sich hinsichtlich der Verländerung der Jugendhilfe äußerst skeptisch und argumentierte, sie habe noch nie so viele Einwände aus der Praxis gehört wie in dieser Frage. Die Befürchtung einer Verschlechterung der Standards teilte sie dabei mit NEOS-Mandatarin Stephanie Krisper und Alfred Noll (PILZ). Der Verfassungssprecher der Liste Pilz zeigte sich überdies irritiert über den Abänderungsantrag, der eine Rücknahme einzelner Bestimmungen betreffend Datenschutz vorsieht.

Neue Kompetenzverteilung ab 2020?

Im Konkreten sieht der Gesetzentwurf der Regierung (301 d.B.) vor, nur noch die Kompetenztatbestände Armenwesen, Heil- und Pflegeanstalten sowie Elektrizitätswesen im Artikel 12 der Bundesverfassung zu belassen. In diesen drei Bereichen wird der Bund vorerst weiter für die Grundsatzgesetzgebung zuständig sein und den Ländern die Ausführungsgesetze und die Vollziehung obliegen. Darunter fallen etwa auch die Mindestsicherung und die Krankenanstalten. Allerdings strebt die Regierung in weiterer Folge auch hier eine Kompetenzentflechtung an, wie in den Erläuterungen angemerkt wird.

Von den neun weiteren derzeit in diesem Artikel verankerten Kompetenztatbeständen soll ein Großteil in die alleinige Zuständigkeit der Länder wandern. Das betrifft etwa die Säuglings- und Jugendfürsorge, den Pflanzenschutz, die Bodenreform, natürliche Heilvorkommen (Thermalwasser) und Kuranstalten. Dem Bund werden demgegenüber die alleinigen Gesetzgebungskompetenzen für Bevölkerungspolitik, Arbeitsrecht und die außergerichtliche Streitvermittlung in Angelegenheiten des Zivilrechtswesens und des Strafrechtswesens übertragen. Gemeindevermittlungsämter, Antidiskriminierungsstellen, Beratungsstellen und ähnliche Einrichtungen sind davon laut Erläuterungen aber nicht umfasst.

In Kraft treten soll die neue Kompetenzverteilung grundsätzlich ab 2020. Das gilt auch für die in Aussicht genommene Bündelung der Datenschutzkompetenzen beim Bund. Allerdings ist bezüglich der Kinder- und Jugendhilfe eine spezielle Regelung vorgesehen. Um sicherzustellen, dass das bisherige Schutzniveau in diesem Bereich erhalten bleibt, werden die Länder vor der entsprechenden Kompetenzübertragung zum Abschluss einer rechtsverbindlichen Vereinbarung gemäß 15a B-VG verpflichtet.

Reduzierung der wechselseitigen Zustimmungsrechte von Bund und Ländern

    

Die Regierung schlägt darüber hinaus vor, die wechselseitigen Zustimmungsrechte von Bund und Ländern zu reduzieren. Das betrifft nicht nur die Festlegung der Grenzen von politischen Bezirken als künftig alleinige Kompetenz der Länder und von Gerichtssprengeln als alleinige Kompetenz des Bundes, sondern auch die Organisation der Ämter der Landesregierung, die Bestellung von LandesamtsdirektorInnen und die Verleihung des Stadtrechts an Städte mit mehr als 20.000 EinwohnerInnen. In diesen drei Bereichen wird der Bund künftig ebenfalls kein Vetorecht mehr haben. Außerdem ist eine einheitliche Vorgangsweise bei verbleibenden Einspruchsrechten der Bundesregierung gegen einzelne Landesgesetze vorgesehen.

Ungeachtet der geplanten neuen Bestimmungen will die Regierung die Interessen der Länder bei einer Änderung der Sprengel der Bezirksgerichte jedoch weiter berücksichtigen, wie in den Erläuterungen zum Gesetzespaket festgehalten wird. Zudem ist dort die Zusage festgehalten, dass in jedem Bundesland zumindest ein Landesgericht bestehen soll.

Zugunsten von mehr Flexibilität bei Postenbesetzungen gestrichen wird die Bestimmung, wonach  LandesamtsdirektorInnen und MagistratsdirektorInnen aus dem Kreis der BeamtInnen kommen müssen. Künftig können darüber hinaus die Rechtsvorschriften aller Behörden, also etwa auch von Bezirksverwaltungsbehörden, Gemeinden, Gemeindeverbänden und von in den Ländern eingerichteten Selbstverwaltungskörpern (z.B. Ärztekammern), sowie von Verwaltungsgerichten im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) kundgemacht werden.

Dritter Anlauf zur Neuformulierung des Grundrechts auf Datenschutz

Schließlich enthält das Gesetzespaket, ergänzend zur Bündelung der Datenschutzkompetenzen beim Bund, auch eine Novellierung des Datenschutzgesetzes. Es ist bereits der dritte Anlauf, um das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht auf Datenschutz neu zu formulieren. Zuletzt ist das Vorhaben im April dieses Jahres an der fehlenden Zweidrittelmehrheit im Nationalrat gescheitert, da die SPÖ auf die Einführung einer Verbandsklage im Datenschutzbereich pochte. Allerdings ist unklar, ob der Anlauf dieses Mal gelingt, zumal ein von den Koalitionsparteien heute vorgelegter Abänderungsantrag die Streichung der diesbezüglichen Ziffer aus dem Gesetzentwurf vorsieht.

Tiroler Zukunftsstiftung soll in Kapitalgesellschaft umgewandelt werden

Grünes Licht gab es hingegen für die Umwandlung der Tiroler Zukunftsstiftung in eine Kapitalgesellschaft. Ein dafür nötiges eigenes Bundesgesetz wurde einstimmig verabschiedet. Der von Josef Lettenbichler (ÖVP) und Harald Stefan (FPÖ) vorgelegte Entwurf (477/A) enthält insgesamt fünf Paragraphen und soll für Rechtssicherheit sorgen. Hintergrund für die geplante Umwandlung der Stiftung in eine GmbH ist das Vorhaben des Landes Tirol, mit der Strategie „Lebensraum Tirol 4.0“ die Dachmarke Tirol zu stärken und zu verbreitern. Im Zuge dieser Strategie sollen auch mehrere schon bestehende Einrichtungen unter dem Dach einer Holdinggesellschaft zusammengeführt werden, darunter auch die als Fonds öffentlichen Rechts eingerichtete Zukunftsstiftung. Zwar gäbe es auch die Möglichkeit, den Betrieb als Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft einzubringen, nach Meinung von Lettenbichler und Stefan würde das aber zu Rechtsunsicherheit, etwa bei der Zuordnung von Projekten, führen. Sie halten daher eine formwechselnde Umwandlung für zielführender, die mangels fehlender allgemeiner Regelungen allerdings einer eigenen gesetzlichen Grundlage bedarf.

Bei der Formulierung des Gesetzes hat man gemäß den Erläuterungen Anleihe an einem Bundesgesetz aus dem Jahr 2001 genommen, mit dem seinerzeit die Niederösterreichische Umweltschutzanstalt in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wurde.

Als sinnvoll im Lichte der Empfehlungen des Rechnungshofs begrüßte auch Selma Yildirim namens der SPÖ den Vorstoß, von dem sie sich vor allem Effizienzsteigerung erwartet.

NEOS pochen auf Informationsfreiheitsgesetz

Vertagt wurde ein Antrag (3/A(E)) , mit dem die NEOS die Regierung verpflichten wollen, dem Parlament bis Ende 2018 einen Gesetzentwurf zur Abschaffung der Amtsverschwiegenheit und zur Implementierung einer umfassenden Informationsfreiheit vorzulegen. In kaum einem Bereich sei Österreich dermaßen rückständig wie im Umgang der staatlichen Stellen mit Informationen, begründete Nikolaus Scherak die Initiative seiner Fraktion. Dabei wären Transparenz und freier Zugang zu Informationen seiner Meinung nach das beste Mittel gegen Korruption und Steuerverschwendung. In diesem Sinn pochen die NEOS nicht nur auf ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Zugang zu Informationen von allgemeinem Interesse, sondern auch auf eine grundsätzliche Pflicht staatlicher Stellen, relevante Informationen von sich aus zu veröffentlichen.

ÖVP-Mandatar Friedrich Ofenauer betonte, die Entwicklung gehe in Richtung des Antrags, zunächst gelte es aber noch, die Erfahrungen mit den bereits bestehenden Auskunftspflichtgesetzen abzuwarten.

NEOS für Ausweitung der Prüfzuständigkeit der Volksanwaltschaft

Auch mit einem weiteren Anliegen konnten sich die NEOS vorerst nicht durchsetzen. Die beantragte Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes zur Ausweitung der Prüfzuständigkeit der Volksanwaltschaft auf ausgegliederte Rechtsträger (349/A) wurde gleichfalls in die Warteschleife geschickt.

Nikolaus Scherak sieht nicht ein, warum es bei den Prüfkompetenzen Unterschiede zwischen dem Rechnungshof und der Volksanwaltschaft gibt. Durch die fehlenden Prüfzuständigkeit sei den VolksanwältInnen etwa bei Beschwerden gegen die ÖBB, die Post oder die GIS nicht immer eine effektive Unterstützung möglich, argumentierte er und erinnerte an einen entsprechenden Wunsch der Volksanwaltschaft auf Kompetenzausweitung. Harald Stefan (FPÖ) versicherte, man werde den Intentionen der Volksanwaltschaft nachkommen, dazu brauche es aber noch Zeit. (Schluss) hof/gs

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