MNS-Masken und Desinfektionsmittel: VKI geht erfolgreich gegen kitzVenture vor

Das Unternehmen verpflichtet sich zur umfassenden Unterlassung der fragwürdigen Geschäftspraktiken

Wien (OTS/VKI) Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums Klage gegen die kitzVenture GmbH eingebracht. Das Unternehmen hatte bis vor kurzem sowohl Desinfektionsmittel als auch Mundschutzmasken auf der Webseite mundschutzmasken24.com angeboten. Die Klage richtete sich vor allem gegen die mangelhafte Beschreibung der Produkte. Zudem warf der VKI kitzVenture bei den Angeboten von Desinfektionsmitteln Wucher vor. Nun hat kitzVenture dazu vor Gericht einen rechtskräftigen Unterlassungsvergleich abgeschlossen.

Die kitzVenture GmbH hatte auf ihrer Webseite Mundschutzmasken und Desinfektionsmittel vor einer großen „Coronaviren“-Grafik mit dem Versprechen angeboten: „Wir können trotz Corona-Virus Krise liefern“. Die Mundschutzmasken waren folgendermaßen beschrieben: „… zur Vorbeugung von Tröpfchen- und Schmierinfektionen aller Art, wie Bakterien und Viren“. Abgebildet waren dazu herkömmliche Mund-Nasen-Schutzmasken (MNS-Masken). Nach Experteneinschätzung bieten MNS-Masken dem Träger aber nur geringfügigen bis keinen Schutz vor einer Übertragung des Coronavirus (SARS-CoV-2). Darauf wurde nach Meinung des VKI nicht ausreichend hingewiesen.

In diesem Zusammenhang wurde auch ein „Desinfektionswasser“ angeboten, das als „eignet sich hervorragend für die Haut um Keime zu reduzieren“ angepriesen wurde. Dabei wurde weder die Wirkung gegen Viren klargestellt noch auf die Inhaltsstoffe des Produktes eingegangen. Im Zusammenhang mit dem Coronavirus sind nach Auffassung des VKI aber genau diese Informationen wesentlich für die Kaufentscheidung der Verbraucherinnen und Verbraucher. Um gegen SARS-CoV-2 zu wirken, muss ein Desinfektionsmittel zumindest als „begrenzt viruzid“ klassifiziert sein. Desinfektionsmittel dieser Kategorie können behüllte Viren nach einer Mindesteinwirkzeit unschädlich machen.

Die kitzVenture GmbH verpflichtete sich nun in einem gerichtlichen Vergleich mit dem VKI, die oben dargestellten Geschäftspraktiken zu unterlassen. Der Vergleich ist rechtskräftig.

Zudem verpflichtete sich kitzVenture, es zu unterlassen, für Waren – unter Ausnutzung von pandemiebedingten Lieferengpässen – Preise zu verlangen, die im Vergleich zu deren tatsächlichen Wert in einem auffallenden Missverhältnis stehen. Diese Unterlassungserklärung beinhaltet insbesondere, keine Handdesinfektionsmittel mehr zu Preisen anzubieten, die den Marktpreis um mehr als das Vierfache überschreiten.

„Der VKI hat zu Beginn der Coronakrise sehr schnell auf diese Geschäftspraktiken von kitzVenture reagiert und noch im März 2020 eine entsprechende Klage eingebracht. Den Versuchen einzelner Unternehmen, mit unlauteren Mitteln Profit aus der Verunsicherung von Konsumentinnen und Konsumenten zu schlagen, wird der VKI, besonders in Krisenzeiten, nicht untätig zusehen“, betont Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI.

SERVICE: Weitere Informationen zum Unterlassungsvergleich gibt es auf www.verbraucherrecht.at.

Rückfragen & Kontakt:

Verein für Konsumenteninformation
Pressestelle
01/588 77-256
presse@vki.at
www.vki.at

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