Österreichischen Tierärztekammer: Landesstelle Kärnten zu den Vorfällen in einem Unterkärntner Schweinemast- und Schlachtbetrieb

Die Vorgänge in diesem Schweinemast- und Schlachtbetrieb haben den dringenden Bedarf nach Anpassung von Überwachung und Kontrolle an den Tag gebracht.

Wien (OTS) - Zum Runden Tisch am 14.7.2017 war die Tierärztekammer als Vertretung der in diesem System entscheidend mitwirkenden amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte nicht geladen, deshalb erlauben wir uns auf diesem Wege unseren Beitrag zu einer Verbesserung der Zustände zu deponieren. Beim Auftreten von Missständen wird von den politisch Verantwortlichen reflektorisch eine Erhöhung von Kontrollen angekündigt, diese können aber nur so gut sein, wie ihre Aufarbeitung und die Abstellung der dabei erhobenen Mängel.
Eine externe Kontrolle der Schlachtbetriebe gab es schon vor Jahren, als ein Qualitätssicherungssystem in den bäuerlichen Schlachtbetrieben umgesetzt werden sollte, der Effekt hielt sich in Grenzen, da die Mängel erhoben, aber die Abstellung in weiterer Folge nicht kontrolliert und somit unerfüllt blieb.

Jeder Vorgang einer Schlachtung mit Schlachttier- und Fleischuntersuchung durch einen amtlichen Tierarzt ist eine Kontrolle im Sinne der Bestimmungen des LMSVG, mit der Tauglichkeitskennzeichnung wird zugleich die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen bestätigt.
Einmal jährlich werden sowohl vom amtlichen Tierarzt als auch vom Amtstierarzt zumindest je eine Kontrolle pro Schlachtbetrieb durchgeführt, bei denen alle relevanten Punkte von der baulichen Ausstattung über Arbeits- und Personalhygiene bis zur Einhaltung des Tierschutzes bei der Schlachtung kontrolliert werden. Diese Kontrollen wurden bislang nicht hinsichtlich des Zeitpunktes, des Kontrollinhaltes und der Mängelbehebung zwischen den kontrollierenden Organen synchronisiert. Von Beamten der Lebensmittelüberwachung werden Kontrollen durchgeführt, die ebenfalls nicht zusammengeführt werden.

Die seit Anfang des Jahres geltende Tierschutz-Schlachtverordnung schreibt einen Befähigungsnachweis des Schlachtpersonals vor, die vom Verfügungsberechtigten eingefordert wird. Die Schlachtung führen oftmals in Nebenbeschäftigung tätige Personen durch, deren Fachkenntnis nicht bekannt ist. Die Einforderung des Nachweises der fachlichen Eignung der an Schlachtungen beteiligten Personen müsste von der Behörde bereits erfolgt sein, ob diese lückenlos erbracht wurden, wäre höchst dringlich zu überprüfen.

Ebenfalls seit 2017 gilt die Schweinehygieneverordnung, nach der jeder Betrieb mit über 30 Mastplätzen einen Betreuungstierarzt namhaft zu machen hatte, der den Gesundheitszustand, die Haltungsform und die tierschutzrelevanten Anforderungen regelmäßig zu überprüfen hat. Ob alle betroffenen Produzenten diese Erfordernisse erfüllt haben, ist von der Behörde durch Überprüfung sicherzustellen.
Bei korrekter Umsetzung und begleitender Kontrolle durch die behördlichen Strukturen sollte eine sichere, allen Rechtsvorschriften entsprechende Produktion tierischer Lebensmittel im Genussland Kärnten problemlos möglich sein.

In begründeten Fällen muss von Fleischuntersuchungsorganen eine Mängelbehebung an Schlachtstätten angeordnet werden. Weigert sich ein Betriebsinhaber Mängel abzustellen, muss dies per Bescheid durchgesetzt werden. Dieses Vorgehen wird vom Betriebsinhaber manchmal als Schikane dargestellt und seitens der Politik als „Verhärtung von Fronten“ interpretiert. Wenn es nun aber behördlicherseits zu keiner Mängelbehebung kommt, sondern vielmehr zur Abberufung des Kontrollorganes, können berechtigterweise Zweifel am Rechtsstaat und an dessen Repräsentanten in der Landespolitik entstehen.

Rückfragen & Kontakt:

Österreichische Tierärztekammer
Mag. Franz J. Schantl
Präsident der Landesstelle Kärnten

Tel. +43 676 6053399
Email: ktn@tieraerztekammer.at

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