Parlament: TOP im Nationalrat am 20. April 2018

Datenschutz, Vergaberecht, Sicherheitspaket, Parteienförderung

Wien (PK) - Schwergewichtige Materien bietet noch die Plenarsitzung am Freitag. Der Innen- und der Justizausschuss haben das sogenannte Sicherheitspaket plenumsreif gemacht. Dazu kommt es neben umfangreichen Gesetzesänderungen zur Anpassung der EU-Datenschutz-Grundverordnung auch zu einer weiteren Reform des Vergaberechts. Die Parteienförderung soll 2018 nicht angehoben werden.

Die Sitzung beginnt um 9 Uhr.

Datenschutzpaket bringt Anpassungen an die EU-Datenschutz-Grundverordnung

Gleich am Vormittag steht das umfangreiche Datenschutzpaket auf der Tagesordnung. Neben einer Neuformulierung des Grundrechts auf Datenschutz, einer Konzentration der Datenschutzagenden beim Bund und einer Ausweitung des Zuständigkeitsbereichs der Datenschutzbehörde ist u.a. auch eine Anpassung von 120 Materiengesetzen an die ab 25. Mai geltende EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bzw. die neue Datenschutz-Richtlinie für die Bereiche Innere Sicherheit und Justiz vorgesehen.

Kritisch wird von der Opposition das so genannte Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 beurteilt. Mit der von der Regierung vorgelegten Sammelnovelle werden mehr als 120 Gesetze, angefangen vom Bundesarchivgesetz bis zum Weingesetz, an die EU-Datenschutz-Grundverordnung bzw. an die neue EU-Datenschutz-Richtlinie für die Bereiche Innere Sicherheit und Justiz angepasst. Auch wenn die DSGVO unmittelbare Geltung erlangt, bedarf sie in vielen Bereichen der Durchführung in innerstaatliches Recht, heißt es dazu in den Erläuterungen. Vorgenommen werden in diesem Sinn etwa terminologische Anpassungen und Konkretisierungen. Außerdem werden Regelungsspielräume ("Öffnungsklauseln") genutzt. Ein neuer Datenverbund ist für den Schulbereich in Aussicht genommen.

Eine eigene Sammelnovelle liegt für den Bereich Wissenschaft und Forschung vor, mit der sich der Forschungsausschuss noch heute Montag befasst hat. Insgesamt werden 17 Gesetze an die EU-Vorgaben angepasst. Besondere Aufmerksamkeit erhielt zuletzt das Forschungsorganisationsgesetz, welches einen Rechtsrahmen für die Registerforschung und die Verwendung von "Big Data" in der Forschung schaffen soll. Ab 2019 soll Forschungseinrichtungen, aber auch Einzelpersonen unter bestimmten Auflagen der Zugriff auf öffentliche Datenbanken ermöglicht werden. Dazu sollen laut Regierungsvorlage auch Daten der elektronischen Gesundheitsakte ELGA gehören. Die Opposition ortet hier Mängel, die vor allem die ausreichende Interessensabwägung zwischen Schutz der persönlichen Daten und den Interessen der Forschung betreffen. Der Wissenschaftsminister hingegen zeigte sich im Ausschuss überzeugt davon, dass dies in einer legistisch sauberen Weise gelungen sei. Das Gesetz schafft seiner Meinung nach Rechtssicherheit für eine legitime Verwendung personenbezogener Daten im Interesse der Wissenschaft und Forschung.

Weniger umstritten ist das so genannte Datenschutz-Deregulierungsgesetz. Schon im vergangenen Jahr wollte die damalige rot-schwarze Koalition die Datenschutzagenden beim Bund konzentrieren und das verfassungsrechtlich abgesicherte Grundrecht auf Datenschutz neu formulieren. Da die notwendige Zweidrittelmehrheit fraglich schien, wurde das Vorhaben allerdings kurzfristig abgeblasen und im Parlament lediglich eine abgespeckte Novelle zum Datenschutzgesetz beschlossen, um dieses in Einklang mit den neuen EU-Vorgaben zu bringen. Nun wurden die ursprünglichen Pläne auf Basis eines gemeinsamen Antrags von SPÖ, ÖVP und FPÖ wieder aufgegriffen. Die Opposition fordert allerdings noch Nachbesserungen und spricht sich insbesondere für ein Verbandsklagerecht aus.

Gemäß den Bestimmungen des Drei-Parteien-Antrags wird künftig ausschließlich der Bund für allgemeine Angelegenheiten des Datenschutzes zuständig sein. Die Kompetenz der Länder für den Schutz manueller personenbezogener Dateien entfällt. Außerdem wird das verfassungsrechtlich abgesicherte Grundrecht auf Datenschutz neu und verständlicher formuliert. Am bestehenden Schutzniveau ändert sich nichts. In Anlehnung an die DSGVO sind allerdings nur noch natürliche Personen - und keine juristischen - vom Grundrecht umfasst.

Wie bisher werden Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz, das unter anderem Auskunfts- und Löschungsrechte umfasst, nur unter engen Voraussetzungen möglich sein. Etwa bei ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen, bei berechtigtem Interesse eines anderen oder wenn öffentliches Interesse vorliegt. Wann letzteres genau der Fall ist, muss - in den jeweiligen Materiengesetzen - gesetzlich geregelt sein. Außerdem gilt stets der Grundsatz, dass Grundrechtsbeschränkungen verhältnismäßig sein müssen und auf das notwendige Maß zu beschränken sind (Datenminimierung).

Neu eingefügt in das Datenschutzgesetz wird eine Bestimmung, die das Auskunftsrecht von BürgerInnen gegenüber der öffentlichen Verwaltung begrenzt, wenn dadurch die Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben gefährdet ist. Außerdem werden einige weitere Klarstellungen, etwa in Zusammenhang mit Systemen zum Abgleich verarbeiteter Bilddaten, vorgenommen. Ein strafbarer Datenschutz-Tatbestand, der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt ist, ist dem Drei-Parteien-Antrag zufolge nach der für den Täter günstigeren Rechtslage zu beurteilen.

Neu ist darüber hinaus die Ausweitung der Zuständigkeit der Datenschutzbehörde auf den Bereich der Parlamentsverwaltung sowie auf Verwaltungsangelegenheiten des Rechnungshofs, der Volksanwaltschaft und des Verwaltungsgerichtshofs. Damit wird der Datenschutzbehörde eine nachprüfende Kontrolle von Entscheidungen des Nationalratspräsidenten sowie der anderen genannten Institutionen in Datenschutzangelegenheiten ermöglicht. Bisher war diese Kontrollmöglichkeit auf die obersten Organe der Vollziehung -Bundespräsident, MinisterInnen und Mitglieder der Landesregierungen -beschränkt.

Weiterhin nicht zuständig ist die Datenschutzbehörde für den Bereich der Gesetzgebung. Auch die Datenschutz-Grundverordnung gilt hierfür nicht. Bei einschlägigen Datenverarbeitungen ist aber jedenfalls das Grundrecht auf Datenschutz zu berücksichtigen, wie in einer mehrheitlich gefassten Ausschussfeststellung ausdrücklich festgehalten wird. Das betrifft auch die Tätigkeit parlamentarischer MitarbeiterInnen und Klubs, wenn diese die Mitglieder des Nationalrats und des Bundesrats bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.

Ergänzt bzw. adaptiert wurde das Datenschutzpaket im Vorfeld der parlamentarischen Beratungen durch einen Ausschussantrag und zwei Abänderungsanträge, die zum Teil von ÖVP und FPÖ, zum Teil auch mit Unterstützung der SPÖ eingebracht wurden. Damit wird unter anderem sichergestellt, dass auch für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof ein spezifischer datenschutzrechtlicher Rechtsschutz gilt, wobei die Bestimmungen den Regelungen für Gerichte nachgebildet sind. Zudem geht es um die Nutzung von Daten der Wählerevidenz durch Parteien für Wahlwerbezwecke und die Übermittlung personenbezogener Daten im Falle eines Rechtshilfeansuchens aus Drittländern bzw. internationaler Organisationen. Zudem wird den Strafvollzugsbehörden - unter bestimmten Auflagen - ausdrücklich gestattet, Daten für im öffentlichen Interesse liegende Archiv- und Forschungszwecke sowie für statistische Zwecke zur Verfügung zu stellen.

Darüber hinaus fassten die Abgeordneten zwei Ausschussfeststellungen. Neben der erwähnten Klarstellung zur Frage der Datenverarbeitung im Bereich der Gesetzgebung geht es um die Beurteilung der Kreditwürdigkeit durch Banken. Die Abgeordneten gehen mit Verweis auf die laut Datenschutz-Grundverordnung durchzuführende Interessensabwägung davon aus, dass es angesichts der Bedeutung von Bonitätsprüfungen, etwa für den Verbraucherschutz, nicht möglich sein wird, der Aufnahme in einschlägige Datenbanken grundsätzlich zu widersprechen. Einen ausdrücklichen gesetzlichen Ausschluss des Widerspruchsrechts halten sie daher nicht für erforderlich.

In Kraft treten sollen die allermeisten Bestimmungen des Datenschutzpakets gemeinsam mit dem im Vorjahr beschlossenen Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 am 25. Mai. Ab diesem Tag ist auch die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung anzuwenden.

Parteienförderung wird 2018 nicht erhöht

Aus dem Verfassungsausschuss liegt auch der Vorschlag vor, die Anhebung der Parteienförderung im Jahr 2018 auszusetzen. Seit 1. April gelten in Österreich neue Sätze für die Parteienförderung. Den im Nationalrat vertretenen Parteien stehen nunmehr pro Wahlberechtigtem jährlich 4,86 € - statt 4,6 € - zu. Eine entsprechende Kundmachung des Rechnungshofs wurde Ende März im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Trotzdem wird es heuer zu keinen höheren Auszahlungen kommen. Die Valorisierung soll für 2018 nämlich rückwirkend ausgesetzt werden. Gleiches gilt für weitere Valorisierungsklauseln im Parteien-Förderungsgesetz und im Parteiengesetz, etwa was meldepflichtige Parteispenden und den Wahlkampfkostendeckel betrifft. Für die Aussetzung der Valorisierung stimmten neben den Koalitionsparteien auch die SPÖ und die NEOS. Die NEOS fordern allerdings einen dauerhaften Verzicht auf eine Valorisierung. Die Richtung stimme zwar, man gehe aber zu wenig entschieden vor, meint die Liste Pilz, die von einem "Placebo-Effekt" spricht.

Reform des Vergaberechts: Bestbieterprinzip wird weiter gestärkt

Bereits mit der letzten Novelle zum Bundesvergabegesetz hat das Parlament die Weichen in Richtung Bestbieterprinzip gestellt. Seither muss bei bestimmten Vergaben der öffentlichen Hand ein stärkerer Fokus auf Qualitätskriterien und Folgekosten gelegt werden. Auch soziale Aspekte können in die Bewertung von Angeboten einfließen. Dieser Weg wird nun fortgesetzt.

Zentrales Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den rechtlichen Rahmen für Auftragsvergaben der öffentlichen Hand - in Anlehnung an die EU-Vorgaben - zu vereinfachen und zu modernisieren. Unter anderem geht es um die Einführung neuer Arten von Vergabeverfahren und die Ermöglichung gemeinsamer Auftragsvergaben österreichischer Behörden und Behörden anderer EU-Länder. Außerdem sollen künftig mehr Aufträge als bisher nach qualitativen Kriterien (Bestbieterprinzip) und nicht alleine nach dem Preis (Billigstbieterprinzip) vergeben werden.

Neben einer vollständigen Neufassung des Bundesvergabegesetzes gehören ein neues Bundesgesetz über die Vergabe von Konzessionsverträgen und eine Novellierung des Bundesvergabegesetzes für den Bereich Verteidigung und Sicherheit zum insgesamt 324 Seiten starken Reformpaket. Nicht mehr Teil des Entwurfs ist hingegen -anders als 2017 im vorgelegten Gesetzespaket der damaligen rot-schwarzen Regierung - ein eigenes Bundesvergaberechtsschutzgesetz für den öffentlichen Personenverkehr. Die von der EU geforderten Rechtsschutzbestimmungen für diesen Bereich werden direkt in das Bundesvergabegesetz integriert und sind damit auch von den Ländern zu beachten. Wie bisher gilt das Vergaberegime nicht nur für Bund, Länder und Gemeinden, sondern auch für Auftragsvergaben in bestimmten Sektoren wie etwa der Wasser- und Energieversorgung und Teilen des öffentlichen Verkehrs.

An der Möglichkeit der öffentlichen Hand, Personenverkehrsdienste auf der Schiene direkt zu vergeben, ändert das vorliegende Gesetzespaket nichts. Auch andere Sonderverfahren in diesem Bereich wie interne Vergaben und Zusatzaufträge bleiben - in Anlehnung an EU-Recht -weiterhin zulässig. Zuständig für das Vergaberecht ist nunmehr das Justiz- und Reformministerium unter Minister Josef Moser und nicht mehr das Bundeskanzleramt.

In Kraft treten kann das Gesetz nur dann, wenn auch sämtliche Länder ihre Zustimmung erteilen.

Sicherheitspaket

So turbulent die Diskussion über das Sicherheitspaket in der Öffentlichkeit war, so turbulent gestaltete sich auch die Diskussion im Parlament. Es ist auch mit einer heftigen Auseinandersetzung im Plenum und einer mehrheitlichen Beschlussfassung durch die beiden Koalitionsparteien zu rechnen. Seitens der Opposition wird immer wieder von einem "Überwachungspaket" gesprochen, sie befürchtet einen "Überwachungsstaat". Der Innenminister wiederum betonte, man habe das richtige Maß zwischen Sicherheit auf der einen Seite sowie Grund- und Freiheitsrechte auf der anderen Seite gefunden. Einen unverhältnismäßigen Eingriff in Grund- und Freiheitsrechte, wie ihn die Opposition sieht, kann er nicht erkennen. Eine permanente Überwachung der Bevölkerung schloss er dezidiert aus.

Das Paket besteht aus zwei Teilen: Einerseits aus der Novelle zum Sicherheitspolizeigesetz und begleitenden Änderungen in der StVO und im Telekommunikationsgesetz, das der Innenausschuss beraten hat, und andererseits aus dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz mit Neuerungen in der Strafprozessordnung, im Staatsanwaltschaftsgesetz und im Telekommunikationsgesetz, das im Justizausschuss verhandelt wurde.

Im Justizausschuss hat sich die gesamte Opposition gegen die Pläne der Regierung zur Überwachung von verschlüsselten Nachrichten im Internet durch Spionagesoftware (Stichwort Bundestrojaner), zur anlassbezogenen Vorratsdatenspeicherung und zur Lockerung des Briefgeheimnisses mit geringfügigen Entschärfungen gestellt.

Die Abgeordneten der ÖVP und FPÖ sehen die neuen Ermittlungsmethoden verhältnismäßig und zeitgemäß. Das Sicherheitspaket komme nicht überfallsartig, außerdem seien sämtliche Anregungen aus den Begutachtungsverfahren eingebaut worden, so der Tenor. Nach der Ausschussbegutachtung wurden im Justizteil des Sicherheitspakets allerding noch geringfügige Entschärfungen implementiert. Unter anderem wurde bei der anlassbezogenen Vorratsdatenspeicherung eine nicht verlängerbare Höchstfrist von 12 Monaten eingezogen, für den Einsatz von sogenannten IMSI-Catchern, mit denen die Polizei Handys orten und abhören kann, braucht es neben einer Anordnung der Staatsanwaltschaft im Unterschied zum Regierungsentwurf nun auch eine gerichtliche Bewilligung.

Umstrittenster Punkt des sogenannten Strafrechtsänderungsgesetzes ist der Einsatz staatlicher Spionagesoftware zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten bzw. von Messengerdiensten wie Whatsapp und Skype im Internet. Die Regierung rechtfertigt diese neue Ermittlungsmethode mit Lücken in der Strafverfolgung, die durch den technologischen Fortschritt verursacht worden seien. Voraussetzung für den Einsatz der staatlichen Überwachungssoftware ist ein Strafverfahren wegen eines konkreten Verdachts. Die Software kann also etwa bei Verbrechen mit einer Strafobergrenze von mehr als zehn Jahren, bei einem Verdacht auf terroristische Straftaten oder bei Straftaten gegen Leib und Leben sowie die sexuelle Integrität mit einer Strafobergrenze von mehr als fünf Jahren eingesetzt werden. Voraussetzung ist eine Anordnung der Staatsanwaltschaft, die einer gerichtlichen Bewilligung bedarf. Die Beschuldigten sollen Verständigungs- und Einsichtsrechte bekommen.

Der Justizminister versicherte im Ausschuss, dass es im judiziellen Teil des Sicherheitspakets zu keiner Massenüberwachung kommen werde. Die neuen Ermittlungsmethoden würden ausschließlich bei einem konkreten Strafverfahren oder einem konkreten Verdacht unter staatsanwaltschaftlicher Anordnung oder richterlicher Bewilligung eingesetzt. Zudem garantiere das Gesetzespaket eine engmaschige Einbindung des Rechtsschutzbeauftragen. Die sogenannten IMSI-Catcher würden zudem nur auf geografische Standortdaten abzielen, von einer inhaltlichen Überwachung könne keine Rede sein.

Dass die Überwachungssoftware in Österreich auf verschlüsselte Nachrichten in Messenger-Diensten eingeschränkt wird, bezweifelt die Opposition. Geht es nach ihr, lässt sich ein Überwachungseinsatz allein aus technischen Gründen nicht darauf beschränken, dass nur Nachrichten ausgelesen werden. Besorgt sind SPÖ, NEOS und Liste Pilz insbesondere im Zusammenhang mit dem Missbrauchspotential.

Eine heftige Auseinandersetzung zwischen Regierungs- und Oppositionsparteien gab es im Vorfeld des Innenausschusses. Da man sich nicht über die Öffentlichkeit eines Expertenhearings einigen konnte, fand das ursprünglich geplante Hearing nicht statt. ÖVP und FPÖ betonten, ein öffentliches Hearing sei nie geplant gewesen, und warfen der Opposition Blockade vor. SPÖ, NEOS und Liste Pilz beklagten wiederum, die Koalition habe das Hearing hinter verschlossenen Türen abhalten wollte.

Vor der Billigung der Gesetzesnovelle hatte der Innenausschuss eine Ausschussbegutachtung durchgeführt, wobei insgesamt 36 Stellungnahmen eingelangt sind. Schon zuvor war eine erste Version des Sicherheitspakets - noch unter der alten Regierung - in Begutachtung geschickt worden. Dazu hatte es mehr als 9.000 Kommentare gegeben.

Konkret werden mit der vorliegenden Gesetzesnovelle öffentliche und bestimmte private Rechtsträger verpflichtet, der Exekutive auf Ersuchen Videomaterial von Überwachungskameras im öffentlichen Raum zur Verfügung zu stellen bzw. Echtzeitstreaming zu ermöglichen. Das gilt etwa für Verkehrsbetriebe und Betreiber von Bahnhöfen und Flughäfen, aber etwa auch für die ASFINAG. Außerdem kann eine Aufbewahrung dieser Videoaufzeichnungen für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen angeordnet werden, um im Bedarfsfall Zugriff auf die vorhandenen Daten zu haben. Gleichzeitig wird der Exekutive die Verwendung von freiwillig zur Verfügung gestelltem Videomaterial erleichtert.

Selbst einsetzen will die Polizei künftig moderne Kennzeichenerkennungssysteme. Gemäß den Erläuterungen zum Entwurf sollen 10 stationäre und 20 mobile Anlagen angeschafft werden. Diese Systeme werden es der Exekutive erlauben, nicht nur Kennzeichen verdeckt zu ermitteln, sondern dabei auch Informationen über den Fahrzeuglenker sowie die Fahrzeugmarke, die Fahrzeugtype und die Fahrzeugfarbe zu verarbeiten. Ein Abgleich mit Fahndungsevidenzen soll allerdings nur anhand des Kennzeichens zulässig sein. Die Daten sind, sofern sie nicht für konkrete Ermittlungen benötigt werden, spätestens nach zwei Wochen zu löschen. Das gilt auch für Daten aus abschnittsbezogenen Geschwindigkeitsüberwachungen - so genannten "Section Control" -, die den Sicherheitsbehörden künftig gleichfalls übermittelt werden müssen.

Vor dem Aus stehen anonyme Wertkartenhandys. Ab Jänner 2019 müssen sich KundInnen bei jedem Kauf einer SIM-Karte identifizieren, wobei unter anderem Name und Anschrift zu registrieren sind. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung drohen den Anbietern saftige Verwaltungstrafen bis zu 37.000 €.

Einen Beitrag nicht nur zu mehr Sicherheit sondern auch zur Stärkung des subjektiven Sicherheitsgefühls soll die gesetzliche Implementierung des Projekts "Gemeinsam.Sicher" leisten. Die Polizei erhält demnach die ausdrückliche Ermächtigung, künftig auf regionaler Ebene Sicherheitsforen unter Einbindung der Bevölkerung bzw. privater Initiativen einzurichten. Sie sollen unter anderem zur Gefahrenprävention beitragen und das Bewusstsein für Sicherheitsrisiken fördern.

Schließlich wird auch eine Kostenersatzpflicht für mutwillig ausgelöste Polizeieinsätze eingeführt. Wer vorsätzlich eine falsche Notmeldung auslöst oder sich grob fahrlässig in Gefahr begibt, muss künftig damit rechnen, die Einsatzkosten in Form eines Pauschalbetrags aufgebrummt zu bekommen. Das kommt etwa bei übermäßigem Leichtsinn oder übergroßer Risikobereitschaft bei Sportausübung zum Tragen. Jährlich werden rund 250 bis 300 Personen von den Hubschraubern des Innenministeriums unverletzt geborgen, in rund 150 Fällen werde künftig die Möglichkeit bestehen, die Kosten dafür zu verrechnen, heißt es dazu in den finanziellen Erläuterungen zum Entwurf. Das soll jährliche Einnahmen in der Höhe von rund einer halben Million Euro bringen. Präzisiert werden auch die Bestimmungen über die Kostenersatzpflicht bei Fehlalarmen technischer Alarmeinrichtungen.

In Kraft treten soll die Novelle zum Sicherheitspolizeigesetz grundsätzlich mit Ablauf des Tages der Kundmachung. Die neuen Bestimmungen zur Herausgabepflicht von Videoaufzeichnungen werden allerdings erst ab März 2019 gelten. Wer der Verpflichtung nicht nachkommt, riskiert eine Verwaltungsstrafe von bis zu 500 €, im Wiederholungsfall werden bis zu 2.300 € fällig. Auch für andere Verwaltungsübertretungen wie die Missachtung von Betretungsverboten gilt künftig die höhere Strafdrohung im Wiederholungsfall.

Im Zusammenhang mit der Regierungsvorlage liegt auch ein Antrag der Abgeordneten der Liste Pilz vor. Diese fordern von der Verabschiedung des Sicherheitspakets sowie von allen weiteren geplanten Überwachungsmaßnahmen, die auf Kosten der individuellen Freiheit gehen, Abstand zu nehmen und stattdessen grundrechtskonforme Alternativen zu prüfen. Der Antrag wurde im Ausschuss lediglich von der Opposition unterstützt und hat auch im Plenum wenig Aussicht auf Erfolg.Ausbau der justiziellen EU-Zusammenarbeit in Strafsachen

Die justizielle Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten in Strafsachen wird weiter ausgebaut. Mit den Gesetzesänderungen zur Umsetzung einer EU-Richtlinie soll die Anwendbarkeit der Europäischen Ermittlungsanordnung im gerichtlichen Strafverfahren sowie im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren sichergestellt werden.

Konkret geht es um einen Rechtsrahmen für die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung eines anderen Mitgliedstaates im Inland bzw. für die Erlassung einer Europäischen Ermittlungsanordnung, die in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden soll, durch eine österreichische Behörde. Die Regierungsvorlage zielt darüber hinaus auch auf die Vereinfachung des EU-weiten Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden zur Durchführung strafrechtlicher oder polizeilicher Ermittlungen ab.

Nationalrat soll regelmäßigen Sportbericht bekommen

Auf Initiative von ÖVP und FPÖ haben sich die Fraktionen dafür ausgesprochen, dass dem Nationalrat ab 2019 ein regelmäßiger und umfassender Sportbericht vorgelegt werden soll. Darin soll der Fokus u.a. auf die neue Sportstrategie Austria, die sportpolitischen Ziele, die Träger des heimischen Sports sowie auf Sportförderungen gelegt werden. Die Berichtslegung soll alle zwei Jahre stattfinden. Trotz Zustimmung im Ausschuss sehen NEOS und die Liste Pilz bei der inhaltlichen Ausgestaltung noch Diskussionsbedarf.

SPÖ fordert Beschäftigungsgarantie für über 50-Jährige

Am Ende der intensiven Plenarwoche stehen zwei Erste Lesungen über SPÖ-Anträge auf dem Programm, in deren Fokus die Beschäftigung älterer ArbeitsnehmerInnen und die unbefristete Verlängerung des Pflegefonds stehen.

So wollen die SozialdemokratInnen unter dem Titel "Beschäftigungsgarantie 50+" rund 1 Mrd. € jährlich für die Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze zur Verfügung stellen, um die Zahl der Arbeitslosen über 50-Jährigen drastisch zu verringern. Ihr Antrag zur Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes zielt darauf ab, Beschäftigungsmöglichkeiten sowohl im gemeinwohlorientierten Non-Profit-Sektor als auch im marktorientierten Sektor zu schaffen. Zudem soll mehr Geld für die verstärkte Förderung von Ausbildungsmaßnahmen in die Hand genommen werden.

In den Erläuterungen zum Antrag wird darauf hingewiesen, dass sich die Zahl der im Jahresdurchschnitt als arbeitslos vorgemerkten Personen ab 50 im Zeitraum 2008 bis 2016 von 44.000 auf rund 100.000 mehr als verdoppelt hat. Fast jede zweite beim AMS vorgemerkte Person über 50 ist länger als ein Jahr arbeitslos.

SPÖ plädiert für unbefristete Verlängerung des Pflegefonds

Diese Initiative der SPÖ hat die unbefristete Verlängerung des Pflegefonds zum Ziel. Auch über das Jahr 2021 hinaus soll der Fonds, der zu zwei Drittel vom Bund und zu einem Drittel von den Ländern gespeist wird, die Länder bei der Erbringung von Pflege-Leistungen unterstützen. Außerdem schlägt die SPÖ vor, die Dotierung des Fonds -in Reaktion auf die Abschaffung des Pflegeregresses - jährlich um 6% (statt um 4,6%) anzuheben und das auch beim im Gesetz verankerten Ausgabendämpfungspfad für die Länder zu berücksichtigen. Aktuell ist der Fonds bis Ende 2021 befristet, 2018 werden 366 Mio. € bereitgestellt, 2019 382 Mio. €, 2020 399 Mio. € und 2021 417 Mio. €. (Ende TOP im Nationalrat) jan/keg

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