Der Verdacht gerichtlich strafbarer Handlungen wird durch die Fibel zum Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 erhärtet.
Wien (OTS) - Die Fibel zum Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 stellt auf S.64 klar (www.justiz.gv.at): Die als gemeinnützige Zuwendungen deklarierten "Spenden" an Christoph Chorherr liegen außerhalb des satzungsgemäßen Unternehmenszwecks der Spender.
In diesem Fall ist Gemeinnützigkeit der Zuwendungen nur dann gegeben, wenn die Zuwendung an eine anerkannte gemeinnützige Organisation erfolgt. Die S2arch (Ithuba) ist zwar ein anerkannter gemeinnütziger Verein, aber Christoph Chorherr ist einerseits Amtsträger und hat weiters aufgrund seiner Position als Obmann des Vereins faktische Macht bzw. bestimmenden Einfluss über die Mittelverwendung. Der Verdacht strafbarer Handlungen erhärtet sich durch die Fibel zum Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012. Daran können auch Rundumschläge und Versuche die List Rechtsanwalts GmbH und Initiative Denkmalschutz anzupatzen, nichts ändern.
Im Übrigen wurde die straflose Geringfügigkeitsgrenze der Zuwendungen von EUR 100,00 überschritten.
Eine ergänzende Strafanzeige mit weiteren strafrechtlich relevanten Sachverhalten wurde heute an die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft übergeben.
Rückfragen & Kontakt:
Rechtsanwalt Univ.-Doz. Dr. Wolfgang List
Tel.: +43 664 427 64 65, www.ralist.at
[ad_2]
Quelle
OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER
INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS. www.ots.at
(C) Copyright APA-OTS Originaltext-Service GmbH und der jeweilige Aussender.