Rechtsgutachten zu Bewohnerparken: Verkehrszeichen gelten, solange sie hängen

Univ.-Prof. Piska: „Politische Fantasievorstellung, dass ‚alte‘ Anrainerparkzonen durch neue Verordnung außer Kraft treten.“ – Neue Verordnungen „inhaltlich verfassungswidrig“

Wien (OTS) Seit 1. Dezember gelten in mehreren Bezirken die Bewohnerparkzonen aufgrund neuer Verkehrszeichen nur noch eingeschränkt. Es handelt sich dabei allerdings nicht um die von Wirtschaftskammer und Vizebürgermeisterin viel erwähnte Öffnung für Handwerker und Lieferanten. Die Öffnung gilt für eine Vielzahl von Unternehmern – vom Gastronomen bis zum Immobilienmakler – sowie für Hotelgäste. Zig tausende Unternehmer aus allen 23 Bezirken haben diese Berechtigung für den 1. und 8. Bezirk. Beide Bezirke haben sich klar gegen diese Umstellung ausgesprochen. Daher haben die Finanzausschüsse die Finanzierung der zur Kundmachung der neuen Regelung benötigten Verkehrszeichen abgelehnt. Damit kommt es zu einer besonderen Situation. Denn es gibt keine gesicherte Antwort auf die Frage was jetzt in den Bewohnerparkzonen gilt, da es keine einheitliche Rechtsmeinung gibt. Offenbar ist strittig was passiert, wenn die Verordnung und die Kundmachung durch Verkehrszeichen inhaltlich auseinanderfallen. Es vertreten damit unterschiedliche Gruppierungen verschiedene Positionen. Aufgrund dessen wurde der Verkehrsrechtsexperten Univ.-Prof. Christian Piska gebeten, ein Gutachten zu diesem Thema zu erstellen, welches in einer gemeinsamen Pressekonferenz mit Bezirksvorsteher MMag. Markus Figl und Bezirksvorsteherin Mag. Veronika Mickel-Göttfert präsentiert wurde.

„Verkehrsrecht ist kein Wunschbrunnen der Vizebürgermeisterin. Es gilt das, was kundgemacht – also ausgeschildert – ist. Der Bürger muss sich darauf verlassen können, dass gilt, was auf den Verkehrszeichen steht. Das bestätigt nun auch das Gutachten des renommierten Verkehrsrechtsexperten Univ.-Prof. Christian Piska. Die zuständige Stadträtin muss mit sofortiger Wirkung dieses Faktum anerkennen und die Bewohnerparkplätze in der Inneren Stadt wieder entsprechend behandeln“, betont Bezirksvorsteher MMag. Markus Figl.

„Die Neuregelung entspricht weder den Bedürfnissen und Wünschen der Bewohnerinnen und Bewohner der Josefstadt, noch ist diese rechtskonform. Diese wurde trotz der Widersprüche der Bezirke im Dezember eingeführt, seitdem herrscht Unklarheit bei den Parkplatzsuchenden. Schon der Hausverstand sagt uns, dass gelten muss, was auf den Schildern steht. Alles andere ist vollkommen unerklärlich. Nun leitet auch die Volksanwaltschaft ein Prüfverfahren ein. Unser Ziel ist es wieder Fairness für die Parkplatzsuchenden im Bezirk herzustellen, daher hoffen wir, dass die Verordnung durch den VfGH aufgehoben wird. Stadträtin Vassilakou wäre gut beraten, die Verordnung bereits jetzt zurückzunehmen, denn die Einleitung eines Prüfverfahrens durch die Volksanwaltschaft ist ein starker Hinweis, dass diese rechtswidrig ist“, so Bezirksvorsteherin Mag. Veronika Mickel-Göttfert.

Das Kurzgutachten von ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Christian Piska, Verkehrsrechtsexperte am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht des Juridiciums der Universität Wien hält folgendes fest:

„Die Ansicht der MA 46, wonach es mit Inkrafttreten der neuen Verordnungen kein Anwohnerparken mehr gebe, solange die neuen Zusatztafeln nicht aufgehängt seien, ist aus meiner Sicht indiskutabel und schlicht als falsch zu verweisen, weil sie jeglichen Kundmachungsgrundsätzen vollends entbehrt und zuwiderläuft.“

„Nach herrschender und zutreffender Judikatur sind Verkehrszeichen, solange sie angebracht sind, von den Verkehrsteilnehmern auch zu beachten.“

„Einmal gehörig kundgemachte Verkehrszeichen behalten ihre Gültigkeit, solange sie angebracht sind. Daran vermag aufgrund der spezifischen Natur von Verkehrszeichen auch eine Systemänderung durch eine im Amtsblatt des Magistrats kundgemachte Verordnung nichts zu ändern, weil dadurch die Publizitätswirkung aufgehängter Verkehrszeichen – auf dem Boden rechtsstaatlicher Grundsätze – nicht durchbrochen werden kann.“

„Man kann den Verkehrsteilnehmern nicht zumuten […] Verordnungen ausheben zu müssen, bevor sie sich – im Verkehrsfluss – danach richten.“

„Eine Verordnung, die derart unnötig komplex und verästelt gefasst ist, erfüllt die Voraussetzung der Wahrnehmbarkeit im Verkehrsfluss nicht. Generell ist höchst fraglich, ob ein derart ausufernder – kaum fasslicher – Norminhalt überhaupt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Klarheit und Nachvollziehbarkeit gerecht wird.“

„Ein Forschen in der Online-Version des Amtsblatts der Stadt Wien und die anschließende Interpretation des unnötig komplexen und gänzlich unübersichtlichen Textes erfüllen die Anforderungen nicht im Ansatz.“

„Die Kundmachung des Anwohnerparkens durch bloßen Verweis auf ein Amtsblatt muss daher wegen Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze als nicht gehörig angesehen werden. Mit der von der MA 46 gewählten Kundmachungstechnik wurde die Grenze dessen überschritten, was auf dem Boden rechtsstaatlicher Argumentation noch vertretbar ist.“

Rückfragen & Kontakt:

Bezirksvorstehung Innere Stadt, Paul Schmidinger, Mediensprecher, 0676/8118-01124, paul.schmidinger@wien.gv.at

Bezirksvorstehung Josefstadt, Annemarie Pejrimovsky, Öffentlichkeitsarbeiterin, 0676/8118-08116, annemarie.pejrimovsky@wien.gv.at

[ad_2]

Quelle

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER
INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS. www.ots.at

(C) Copyright APA-OTS Originaltext-Service GmbH und der jeweilige Aussender.

Eigenes Pressefach für Ihre Pressemeldungen - Pressefach.eu

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen