Bei (formell) fehlerhafter Belehrung können die geleisteten (Prämien)zahlungen zzgl der gesetzlichen Zinsen zurückgefordert werden!
Graz (OTS) - LIKAR Rechtsanwälte konnten einen weiteren Etappensieg bei der Rückabwicklung von Lebensversicherungen aufgrund fehlerhafter Rücktrittsbelehrung erwirken. Erstinstanzlich wurde bestätigt, dass eine Einschränkung in der Belehrung über das Rücktrittsrecht dahingehend, dass die Ausübung des Rücktrittsrechtes lediglich schriftlich erfolgt, fehlerhaft ist. „Für den Rücktritt gemäß § 65 a VersVG kann die Schriftform daher nicht wirksam ausbedungen werden“, erklärt Walter Korschelt, der für diese Causa zuständige Rechtsanwalt. Der Rücktritt des Versicherungsnehmers ist somit rechtswirksam, was die Rückabwicklung der erbrachten Leistung zur Folge hat. Dem Versicherungsnehmer steht sohin nicht nur der Rückkaufswert iSd § 176 a VersVG, sondern vielmehr auch der bereicherungsrechtliche Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Prämienzahlungen samt der gesetzlichen Zinsen abzüglich der Versicherungssteuer und der Risikokosten zu. „Wir werden nun sämtliche Fallgruppen (formell) fehlerhafter Rücktrittsbelehrungen ausjudizieren und danach versuchen, außergerichtliche Gesamtlösungen zu verhandeln“, ergänzt Arno F. Likar.
Interessierte Inhaber von Lebensversicherungspolizzen jeglicher Art können sich diesbezüglich jederzeit an das Expertenteam der LIKAR Rechtsanwälte wenden: office@likar.partner.at.
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