Wien (OTS) - Das OGH-Urteil betrifft Vertragsklauseln und Geschäftsusancen aus dem Jahr 2016. Bereits Anfang 2017 und noch vor Einbringung der Klage wurden sämtliche vom VKI beanstandeten Punkte beseitigt.
„Da wir im Bereich des Konsumentenschutzes eine hundertprozentige Rechtskonformität leben, wurden die vom VKI beanstandeten und nicht eindeutig auslegbaren Vertragsklauseln sofort angepasst“, bekräftigt simpli Geschäftsführer Michael Weber die Wichtigkeit des Konsumentenschutzes für simpliTV.
So bietet simpli etwa bereits seit Juni 2014 eine kostenfreie Service-Hotline für bestehende Kunden an. Die kostenpflichtige Bestellhotline richtet sich ausschließlich an Neukunden.
AGB bereits vor Klagseinbringung bereinigt
Bereits seit Februar 2017 erfolgt die Einholung der Zustimmungserklärung für die Zusendung von Werbung optional und auch gesondert vom Abschluss eines Vertrages. Die datenschutzschutzrechtliche Zustimmungserklärung wurde somit bereits vor Klagseinbringung des VKI aus den AGB entfernt.
„Das Wort „angemessen“ wurde ebenso entsprechend dem Urteil bereits vor der VKI Klage klarstellend in die AGB aufgenommen und wurde gegenüber dem Kunden nie anders gelebt“, betont Michael Weber.
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Michael Weber, simpliTV, Mobil: +43 664 627 89 06
E-Mail: michael.weber@ors.at, Web: www.simplitv.at
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