Tierärztliche Online-Sprechstunden im Fokus der Kritik

Die Österreichische Tierärztekammer prüft und geht gegen tierärztliche Online-Sprechstunden bzw. -Ordinationen vor.

Wien (OTS) „Aufgrund der derzeit in der Veterinärmedizin geltenden Rechtslage und der aktuell noch fehlenden gesetzlichen (Sonder-) Regelungen für telemedizinische Anwendungen – vergleichbar mit der Humanmedizin -, sehen wir uns veranlasst derartige Entwicklungen zu prüfen“, so Kurt Frühwirth, Präsident der Österreichischen Tierärztekammer und meint weiter: „COVID-19 hat im Humanbereich eine Sonderregelung zur Telemedizin erwirkt und nun geht man offenbar davon aus, dass diese Form der Online-Sprechstunden und damit der virtuellen Ordination, einfach auch im tiermedizinischen Bereich zulässig ist und boomen müsste. Das derzeit marktschreierisch angekündigte und intensiv beworbene Geschäftsmodell einer tierärztlichen Online-Sprechstunde, das zudem von nichttierärztlichen Gesellschaften und Futtermittelanbietern betrieben wird, ist aufgrund zahlreicher Rechtswidrigkeiten unzulässig.“

Ferndiagnosen verstoßen gegen das Tierärztegesetz

Anders als menschliche PatientInnen seien Tiere nicht in der Lage ihr Leiden selbst dem Tierarzt oder der Tierärztin zu schildern, sodass der persönliche Eindruck und damit die Untersuchung durch den Tierarzt oder die Tierärztin nicht einfach zu ersetzen ist. Selbst auch Videos, Bilder und Schilderungen, die von BesitzerInnen übermittelt werden, können eine solche nicht substituieren.

Die physische unmittelbare Beurteilung und damit auch die Untersuchung, seien essentieller Bestandteil einer dem veterinärmedizinischen Standard entsprechenden tierärztlichen Handlung, bekräftigt Frühwirth. „Wobei bereits die tierärztliche Beratung eines womöglich krankheitsverdächtigen Tieres als Beurteilung und somit als Diagnosestellung einzustufen ist. Eine Ferndiagnose die ausschließlich auf fernmündlichem Wege, wie beispielsweise mittels Videochat erstellt wird, fällt zudem unter das Ferndiagnose- und Behandlungsverbot und verstößt auch gegen §24 Abs 1 Tierärztegesetz, der die persönliche und unmittelbare Berufsausübung definiert.“

Die Tierärzteschaft ist den berufs- und standesrechtlichen sowie den dokumentations- und haftungsrechtlichen Vorgaben verpflichtet – ebenso auch der Einhaltung der Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht entsprechend dem Stand der Veterinärmedizin verbunden. „Als Österreichische Tierärztekammer haben wir diese Grundsätze besonders zu achten und sind bei Zuwiderhandeln verpflichtet, rechtlich dagegen vorzugehen“, erklärt Frühwirth abschließend.

Rückfragen & Kontakt:

Mag. Silvia Stefan-Gromen
Österreichische Tierärztekammer
Abteilungsleiterin Medien & Kommunikation
Tel. 01/ 512 17 66 DW 41
Email: silvia.gromen@tieraerztekammer.at

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