Verdeckte Werbung für Hofer auf „oe24.at“

Wien (OTS) Nach Meinung des Senats 2 verstößt der Artikel „Fast 2 Meter: Hofer verschleudert riesigen 4K-TV“, erschienen am 18.12.2019 auf „oe24.at“, gegen die Punkte 2 (Genauigkeit), 3 (Unterscheidbarkeit) und 4 (Einflussnahmen) des Ehrenkodex für die österreichische Presse.

Im Artikel wird berichtet, dass Hofer im Jahr 2019 bereits mehrfach 75-Zoll-Fernseher verkauft habe und nun am Ende des Jahres ein Gerät von LG anbiete. Anschließend werden zahlreiche technische Daten des angebotenen Gerätes angeführt; dieses Gerät könne ab sofort in den Filialen bestellt werden. Am Ende des Artikels heißt es: „Während das 75 Zoll große Medion-Gerät im Sommer um 1.299 Euro verkauft wurde, gibt es den LG 75 UM7000PLA um 999 Euro.“ Dies sei ein „echter Kampfpreis“, da der Fernseher „beim günstigsten Online-Händler […] 1.399 Euro“ koste, „[d]er Diskonter […] also exakt 400 Euro darunter“ liege.

Ein Leser wandte sich an den Presserat und kritisierte, dass ein solcher Beitrag als Werbung gekennzeichnet werden müsste. Zudem hatte eine Überprüfung der Geschäftsstelle des Presserats ergeben, dass das billigste Online-Angebot für das im Artikel beschriebene Gerät im betreffenden Zeitraum zwischen 856 Euro und 1.038 Euro gelegen hatte (bei „Amazon“ zum Preis von 856 Euro).

Die Medieninhaberin nahm an der mündlichen Verhandlung vor dem Senat teil. Der Rechtsanwalt der Medieninhaberin führte aus, dass ein IT-Redakteur bei „oe24.at“ das Angebot bei Hofer – wenige Tage vor Weihnachten – für berichtenswert erachtet habe. Der Begriff „Kampfpreis“ sei eine Wertung des IT-Redakteurs; aufgrund des günstigeren Angebots im Vergleich zum österreichischen Onlinehandel beruhe der Begriff „Kampfpreis“ auf einem entsprechenden Tatsachensubtrat. Zudem wurde betont, dass für den Artikel kein Geld geflossen sei. Hinsichtlich der Frage, ob im Artikel fehlerhaft berichtet wurde, legte der Vertreter eine Nachricht der Firma „geizhals.at“ vor, wonach das im Artikel beschriebene Gerät am 18.12.2019 bei drei österreichischen Shops zum Preis von 1.399 Euro gelistet gewesen sei, daneben bei Amazon zum Preis von 856 Euro. Der Vertreter der Medieninhaberin brachte vor, dass Amazon kein österreichisches Unternehmen sei, in Österreich keine Steuern zahle und folglich dieses Angebot auch nicht in den Artikel miteinfließen müsse.

Der Senat verweist auf die Bestimmungen des Ehrenkodex, wonach es den Leserinnen und Lesern möglich sein muss, zwischen Werbung und redaktionellen Beiträgen unterscheiden zu können. Für einen Verstoß gegen den Ehrenkodex ist es nicht erforderlich, dass es tatsächlich zu einer Bezahlung oder Einflussnahme Außenstehender gekommen ist. Es reicht vielmehr bereits aus, wenn Werbeinhalte von redaktioneller Berichterstattung nicht klar abgegrenzt werden. Dabei sind neben der optischen Aufbereitung des Beitrags auch die Formulierungen im Beitrag entscheidend, so der Senat. Selbst wenn eine Werbung allein aus Gefälligkeit erbracht wird, ist sie als solche zu kennzeichnen.

Der Senat unterzog den Artikel einer inhaltlichen Analyse und prüfte, ob im Beitrag werbliche Formulierungen überwiegen: Im Ergebnis kann der Senat weder eine unabhängige redaktionelle Aufarbeitung noch die erforderliche journalistische Distanz erkennen. Die verschiedenen Ausstattungsmerkmale werden angepriesen, zudem wird das TV-Gerät durchwegs positiv und völlig unkritisch dargestellt. Da der Beitrag in Hinblick auf die Gestaltung und das Schriftbild wie ein redaktioneller Artikel aufbereitet wurde, hätte eine Kennzeichnung als „Werbung“, „Werbeeinschaltung“ oder dergleichen erfolgen müssen.

Darüber hinaus war eine wesentliche Informationen zum Angebot unrichtig: Im Artikel wird festgehalten, dass das Fernsehgerät „beim günstigsten Onlinehändler“ 1.399 Euro koste und der „Diskonter“ somit exakt 400 Euro darunter liege. Es fehlt ein entsprechender Hinweis, dass sich dieser Vergleich lediglich auf Onlinehändler aus Österreich bezieht. In dem Zusammenhang betont der Senat, dass „Amazon“ auch in Österreich der wohl bekannteste Online-Versandhändler ist. Entgegen den Ausführungen des Rechtsanwalts ist es somit unerheblich, dass es sich bei „Amazon“ um kein österreichisches Unternehmen handelt. Die Leserinnen und Leser durften berechtigterweise davon ausgehen, dass das Fernsehgerät auch nicht bei „Amazon“ zu einem günstigeren Preis als 999 Euro erhältlich sei. Der Senat sieht in dieser Falschdarstellung einen Verstoß gegen das Gebot, Nachrichten gewissenhaft und korrekt zu recherchieren und wiederzugeben.

Der Senat fordert die Medieninhaberin auf, die Entscheidung freiwillig auf „oe24.at“ zu veröffentlichen oder bekanntzugeben.

Selbständiges Verfahren aufgrund einer Mitteilung eines Lesers

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig. Im vorliegenden Fall führte der Senat 2 des Presserats aufgrund einer Mitteilung eines Lesers ein Verfahren durch (selbständiges Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der Medienethik entspricht. Die Medieninhaberin von „oe24.at“ hat von der Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen, Gebrauch gemacht. Die Medieninhaberin von „oe24.at“ hat die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats bisher nicht anerkannt.

Rückfragen & Kontakt:

Andreas Koller, Sprecher des Senats 2, Tel.: 01-53153-830

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Quelle

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