Veröffentlichung eines Bildes eines Mordopfers verstößt gegen Ehrenkodex

Wien (OTS) Der Senat 2 des Presserats beschäftigte sich mit der Veröffentlichung eines Portraitbildes eines Mordopfers bei den Aufmachern „Bluttat in Schwechat. Zweifache Mutter erstochen: Kindsvater legt Geständnis ab“ und „Unsere neue News-Show. Messertod, Moschee-Ausbau und 228 Flaschen Champagner“, erschienen am 29.03.2018 auf „krone.at“. Nach Meinung des Senats verstößt die Veröffentlichung des unverpixelten Portraitfotos gegen den Ehrenkodex für die österreichische Presse.

Die Medieninhaberin von „krone.at“ machte von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, keinen Gebrauch.

Der Senat wies zunächst darauf hin, dass Berichte über Mordfälle und die Ermittlungen dazu grundsätzlich von öffentlichem Interesse sind. Aus diesem öffentlichen Interesse ergibt sich jedoch nicht, dass der Persönlichkeitsschutz des Opfers postmortal missachtet werden darf. Das Mordopfer war keine in der Öffentlichkeit stehende Person. Laut Senat hätte schon deshalb auf die Anonymitätsinteressen der Abgebildeten entsprechend Rücksicht genommen werden müssen. Die Veröffentlichung war nicht erforderlich, um dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit Genüge zu tun. Nach Meinung des Senats verstößt die Bildveröffentlichung somit gegen Punkt 5 des Ehrenkodex (Persönlichkeitsschutz). Erschwerend kam hinzu, dass die Veröffentlichung des Bildes prominent auf der Start-Seite des Online-Mediums bzw. im Rahmen einer „News-Show“ erfolgte.

Der Senat stellte den Verstoß gegen den Ehrenkodex fest und forderte die Medieninhaberin auf, die Entscheidung freiwillig auf „krone.at“ zu veröffentlichen.

SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINER LESERIN

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig. Im vorliegenden Fall führte der Senat 2 des Presserats aufgrund einer Mitteilung einer Leserin ein Verfahren durch (selbständiges Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der Medienethik entspricht. Die Medieninhaberin von „krone.at“ hat von der Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen, keinen Gebrauch gemacht. Die Medieninhaberin von „krone.at“ hat die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats bisher nicht anerkannt.

Rückfragen & Kontakt:

Alexander Warzilek, GF, Tel.: 01-2369984-01

[ad_2]

Quelle

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER
INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS. www.ots.at

(C) Copyright APA-OTS Originaltext-Service GmbH und der jeweilige Aussender.

Eigenes Pressefach für Ihre Pressemeldungen - Pressefach.eu

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen