Veröffentlichung von Bildern eines Mordopfers Ethikverstoß

Wien (OTS) Der Senat 3 des Presserats beschäftigte sich mit dem Artikel „20-Jährige vor Wohnung erschossen“, erschienen in der Tageszeitung „Österreich“ vom 22.10.2018, sowie dem Titelblatt derselben Ausgabe. Nach Meinung des Senats 3 des Presserats verstoßen die Veröffentlichungen gegen den Ehrenkodex für die österreichische Presse.

Im oben genannten Artikel wird davon berichtet, dass eine 20-Jährige in Zell am See ermordet worden sei. Der Rachemord sei offenbar eiskalt geplant gewesen. Dem Artikel sind unverpixelte Fotos der ermordeten Frau beigefügt, die sie beim Posieren vor dem Spiegel zeigen, sowie ein Portraitfoto, welches auch auf dem Titelblatt der Ausgabe unverpixelt verwendet wird. Die Medieninhaberin hat von der Möglichkeit, im Verfahren eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, Gebrauch gemacht. In Ihrer Stellungnahme brachte der Rechtsanwalt der Medieninhaberin vor, dass es sich bei dem Artikel nicht um eine Verletzung des „höchstpersönlichen Lebensbereiches“ handle. Eine Preisgabe intimster Geheimnisse finde sich in der inkriminierten Berichterstattung nicht. Weiters werde im beanstandeten Artikel wahrheitsgemäß darüber berichtet, dass der Verdacht bestehe, dass die Tötung des Opfers im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Aussage in einem Strafverfahren gegen einen Drogendealer stehe. Daher sei ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben gegeben.

Der Senat stellt zunächst fest, dass Berichte über Mordfälle und die Ermittlungen dazu grundsätzlich für die Öffentlichkeit von Interesse sind. Aus dem öffentlichen Informationsinteresse an den Ermittlungen in einem konkreten Mordfall ergibt sich jedoch nicht, dass der Persönlichkeitsschutz eines Opfers missachtet werden darf. Unverpixelte Fotos eines Mordopfers sind grundsätzlich geeignet, in die Persönlichkeitssphäre der ermordeten Person einzugreifen. Nach allgemeiner Auffassung der Senate des Presserats ist die Persönlichkeitssphäre eines Menschen auch über dessen Tod hinaus zu wahren. Darüber hinaus war das Mordopfer keine in der Öffentlichkeit stehende Person. Daher hätte auf dessen Anonymitätsinteressen entsprechend Rücksicht genommen werden müssen. Die Veröffentlichung des Bildmaterials war nach Auffassung des Senats nicht erforderlich, um dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit Genüge zu tun. Sie beeinträchtigt zudem die Trauerarbeit der Hinterbliebenen. Die Tatsachen, dass dem Artikel nicht nur eines, sondern vier Fotos der Verstorbenen beigefügt wurden und dass eines der Fotos auch prominent auf der Titelseite der Ausgabe platziert wurde, kommen in diesem Fall erschwerend hinzu.

Der Senat stellt daher einen Verstoß gegen den Ehrenkodex fest und fordert die Medieninhaberin auf, die Entscheidung freiwillig in der Tageszeitung „Österreich“ bekannt zu geben.

SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINER LESERIN

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.Im vorliegenden Fall führte der Senat 3 des Presserats aufgrund einer Mitteilung einer Leserin ein Verfahren durch (selbständiges Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der Medienethik entspricht.

Die Medieninhaberin der Tageszeitung „Österreich“ hat von der Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen, Gebrauch gemacht. Die Medieninhaberin der Tageszeitung „Österreich“ hat die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats anerkannt.

Rückfragen & Kontakt:

Wolfgang Unterhuber, Tel.: 05-9030-22760

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Quelle

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