VfGH-Entscheid bestätigt: Arzneimittel gehören in die Apotheke

VfGH-Urteil „im Sinne der Arzneimittelsicherheit“: Abgabe wichtiger Medikamente bleibt Apotheken vorbehalten

Wien (OTS) Rezeptfreie Arzneimittel dürfen weiterhin nur von Apotheken abgegeben werden und nicht etwa über Drogeriemarktketten. Dies besagt ein heute veröffentlichtes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs. Die Abgabebeschränkung für nicht rezeptpflichtige Medikamente, der sogenannte „Apothekenvorbehalt, wurde damit vom Höchstgericht bestätigt.

Die Präsidentin der Österreichischen Apothekerkammer, Mag. pharm. Dr. Ulrike Mursch-Edlmayr, spricht anlässlich der VfGH-Entscheidung von einer „richtungweisenden Entscheidung im Sinne der Sicherheit für Patientinnen und Patienten“. „Arzneimittel sind keine Konsumgüter. Gerade bei Medikamenten, die der Konsument ohne Diagnose und Verschreibung durch einen Arzt einnimmt, spielt die fundierte und vertrauensvolle Beratung über die richtige Auswahl und Anwendung eine große Rolle. Diese Beratung gewährleisten nur Apothekerinnen und Apotheker. Mit der Bestätigung des Apothekenvorbehalts anerkennt der Verfassungsgerichtshof die tragende Rolle der Apotheken in der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung“, so Mursch-Edlmayr.

„Der Apothekenvorbehalt dient mehreren im öffentlichen Interesse liegenden Zielen, so u.a. dem Zweck, eine funktionierende Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln sicherzustellen. Dazu kommt, dass Apotheken zahlreichen öffentlich-rechtlichen, standes- und disziplinarrechtlichen Verpflichtungen unterliegen, die sicherstellen sollen, dass dieses Ziel auch tatsächlich erreicht wird. Der Apothekenvorbehalt stellt daher keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Erwerbsfreiheit und keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar. Der VfGH hat aus den gleichen Gründen auch keine Bedenken gegen die Beschränkung des Fernabsatzes von nicht rezeptpflichtigen Arzneimitteln auf Apotheken sowie gegen das Verbot der Abgabe solcher Arzneimittel in Selbstbedienung“, so der VfGH in seinem Urteilsspruch.

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