VKI erfolgreich gegen Hartlauer: Mängelprüfung zu Lasten der Kunden unzulässig

Die Kosten für die Klärung von Gewährleistungsansprüchen muss im Normalfall das Unternehmen tragen

Wien (OTS/VKI) Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Hartlauer Handelsgesellschaft mbH wegen einer Klausel in deren Formularvorlage für Reparatur-Aufträge geklagt. Die beanstandete Klausel überträgt die Kosten für die Prüfung, ob bei einer Reparatur ein Gewährleistungs- oder ein Garantiefall vorliegt, ohne Einschränkung auf den Kunden, sofern weder Gewährleistung noch Garantie greifen. Häufig wissen Konsumentinnen und Konsumenten aber nicht, aus welchem Grund ein technisches Gerät nicht mehr funktioniert. Durch die hier auferlegte Pflicht zur Kostenübernahme der Klärung werden Verbraucher davon abgeschreckt, ihre Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Das Landesgericht Steyr beurteilte daher die Klausel für unzulässig. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Wenn Kunden an einem bei Hartlauer gekauften Produkt Mängel reklamieren, müssen sie einen Reparatur‑Auftrag unterschreiben, der folgende Bestimmung enthält: „Wenn sich herausstellen sollte, dass es sich nicht um einen kostenfreien Garantiefall oder um einen Fall der Gewährleistung handelt, werden die gesamten Kosten (auch für den Kostenvoranschlag) vom Kunden übernommen.“ Eine Konkretisierung des Entgelts für den Kostenvoranschlag enthält die Klausel nicht.

Diese Klausel wurde jetzt vom Landesgericht Steyr als unzulässig beurteilt: Die Mängelüberprüfung stellt eine Leistung im Rahmen der Gewährleistung dar. Die Kosten, die mit der Prüfung verbunden sind, ob ein Gewährleistungs- bzw. Garantiefall vorliegt, hat im Normalfall der Unternehmer zu tragen. Er darf sie nicht mittels einer Standard-Klausel als Kosten eines nicht beauftragten Kostenvoranschlags auf den Verbraucher überwälzen.

Das Gericht wertete auch den Umstand, dass der Unternehmer selbst beurteilt, ob die von ihm erbrachte Leistung mangelhaft war, als Benachteiligung der Verbraucher. Überdies wird in der Klausel die Höhe des Entgelts für den Kostenvoranschlag nicht angeführt, was es dem Verbraucher unmöglich macht, die potenzielle Kostenbelastung einzuschätzen.

„Der Kunde ist laut dieser Klausel in jedem Fall zahlungspflichtig, sobald sich die Mängelrüge als unberechtigt erweisen sollte“, ergänzt Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI. „Für viele Konsumentinnen und Konsumenten ist es aber zum Zeitpunkt einer Mängelreklamation gar nicht absehbar, ob ein Gewährleistungsfall vorliegt oder nicht. Die Klausel erhöht daher das Risiko für den Verbraucher und baut Hürden vor der Geltendmachung seiner Ansprüche auf, besonders wenn er nicht einschätzen kann, welche Kosten auf ihn zukommen könnten“, so Beate Gelbmann weiter. „Das Konsumentenschutzgesetz besagt, dass Gewährleistungsrechte nicht wirksam ausgeschlossen oder eingeschränkt werden können. Unseres Erachtens nach ist eine solche Klausel durch ihre abschreckende Wirkung eine klare Einschränkung der Gewährleistungsrechte.“

SERVICE:
Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at.

Rückfragen & Kontakt:

Verein für Konsumenteninformation
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01/588 77-256
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