VKI gewinnt alle 24 eingeklagten Klauseln gegen die DenizBank AG

Schweigen der Kunden sollte neue Gebühren rechtfertigen

Wien (OTS) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die DenizBank AG wegen 24 Klauseln in deren Geschäftsbedingungen. Schon das Handelsgericht Wien hatte dem VKI in 21 Klauseln recht gegeben. Nun hat das Oberlandesgerichts (OLG) Wien entschieden, dass sogar alle beanstandeten Klauseln gesetzwidrig sind. Darunter auch solche, die neue Gebühren erlauben sollten, wenn Kunden nicht ausdrücklich widersprechen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die 24 vom VKI eingeklagten Klauseln erstrecken sich über verschiedenste Bereich der Geschäftsbedingungen der DenizBank AG. Einige Bestimmungen davon betreffen die Sparguthaben bzw. zusätzliche Kosten der Kundinnen und Kunden.

So schreibt die DenizBank in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass sie Gebühren für ursprünglich kostenlose Dienstleistungen verlangen kann, sollten die Kunden nach Informationserhalt nicht innerhalb von sechs Wochen widersprechen. Das Oberlandesgericht Wien hält die Formulierung für nicht klar genug. Es sei nicht zu erkennen, wofür die Bank in Zukunft Gebühren verlangen möchte.

„Für die Verbraucher ist es sehr erfreulich, dass für ursprünglich kostenlose Dienstleistungen nicht einfach Entgelte verrechnet werden können, nur weil sie nicht widersprechen – und die Bank in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gar nicht konkret auf die Gründe für die neuen Kosten eingeht“, so Joachim Kogelmann, Jurist im VKI.

In einer Klausel zu den Geschäftsbedingungen zum Onlinesparen steht, dass bei einem Festgeldkonto (feste Laufzeit zu fixen Zinsen) die Konsumenten zwar vorzeitig ihr Geld abheben dürfen, der Zinssatz aber rückwirkend für die gesamte Laufzeit auf 0,5 Prozent pro Jahr herabgesetzt wird. Das Gesetz sieht aber für Sparbücher vor, dass die Verbraucher in einem solchen Fall nur 1 Promille des vorzeitig abgehobenen Betrages pro nicht eingehaltenem Monat zu zahlen haben. Der VKI vertritt die Auffassung, dass dies auch für Onlinesparen gelten müsse. Auch das OLG Wien meint, dass die bisherige Laufzeit berücksichtigt werden solle und dass die von der DenizBank verwendete Regelung die Konsumenten „gröblich benachteilige“.

Laut einer weiteren Klausel müsse die PIN regelmäßig geändert werden. Für das OLG ist aber unklar, was unter „regelmäßig“ zu verstehen sei. Weiters werde der Aufwand für die Erneuerung der Zugangsdaten zur Gänze auf die Kunden überwälzt. Daher sei auch diese Klausel ein großer Nachteil für die Kunden.

Service: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at

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Verein für Konsumenteninformation
Öffentlichkeitsarbeit
01/588 77-256
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www.vki.at

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