VKI: Ö-Ticket muss Gebühren zurückzahlen

Kostenloser VKI-Mustertext zur Rückforderung

Wien (OTS) Das Kartenbüro Ö-Ticket muss diverse Gebühren zurückzahlen, die es von Konsumentinnen und Konsumenten verlangte, damit diese überhaupt zu ihren Eintrittskarten kommen. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte diese Praxis als ungesetzlich angesehen und daraufhin geklagt. Das Handelsgericht (HG) Wien gab dem VKI in allen Punkten recht. Das Urteil ist rechtskräftig.

Das Kartenbüro Ö-Ticket bot mehrere Möglichkeiten, an seine Tickets zu gelangen: Kundinnen und Kunden konnten die Karten unter anderem selbst drucken („print@home“), über das Handy beziehen („mobile ticket“), diese bei der Abendkassa hinterlegen lassen oder sie bei einer Libro-Filiale beziehungsweise bei Ö-Ticket selbst abholen. Für diese Varianten, bei denen der größte Aufwand bei den Kunden lag, verrechnete Ö-Ticket Gebühren, die zwischen 1,90 und 2,90 Euro lagen. Die Kunden hatten damit in vielen Fällen auch gar keine Möglichkeit, ohne weitere Kosten zu ihren Karten zu kommen.

Für den VKI war diese Vorgehensweise gesetzwidrig. Deshalb klagte er im Auftrag des Sozialministeriums die CTS Eventim Austria GmbH, die das Ticketservice „Ö-Ticket“ betreibt. Bereits im Frühjahr bestätigte der Oberste Gerichtshof, dass die Gebühr bei Selbstabholung im Kartenbüro gröblich benachteiligend ist, verwies das Verfahren jedoch für die übrigen Kosten an das HG Wien zurück.

Es sollte feststellen, wofür genau diese Kosten verrechnet wurden. Denn laut OGH ist zu unterscheiden, wofür diese Gebühren anfallen. Dem Käufer darf nämlich kein Ersatz für Kosten abverlangt werden, die der Verkäufer auch ohne Versendung hätte. Hingegen darf der Kartenverkäufer die – nicht unrealistisch hoch angesetzten – Kosten für die Versendung verlangen.

Ö-Ticket konnte im Verfahren allerdings nicht klarmachen, wie hoch die Versendungskosten bei den einzelnen Ticketversandarten sind. Ö-Ticket gab sogar zu, dass nicht nur Versendungskosten in den Gebühren enthalten waren und konnte oder wollte die reinen Versendungskosten nicht offen legen. Das HG Wien hat nun rechtskräftig über die übrigen Gebühren entschieden: Ö-Ticket darf für die verpflichtende Warenbereitstellung keinen Kostenersatz verlangen. Die Gebühren sind somit insgesamt gröblich benachteiligend.

„Alle Verbraucher, die die angesprochenen Gebühren bezahlt haben, können diese nun zurückfordern“, erklärt Joachim Kogelmann, zuständiger Jurist im VKI. Der VKI stellt auf www.verbraucherrecht.at kostenlos einen Mustertext zur Rückforderung dieser Gebühren zur Verfügung.

SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at.

Rückfragen & Kontakt:

Verein für Konsumenteninformation
Pressestelle
01/588 77-256
presse@vki.at
www.vki.at

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