VKI-Rechtsauffassung zum Basiskonto vom Handelsgericht Wien bestätigt

Basiskonto-Vertragsklauseln der UniCredit Bank Austria AG unzulässig

Wien (OTS) - Vor rund einem Jahr trat das Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG) in Kraft. Damit wurde das Recht jedes Verbrauchers auf ein sogenanntes „Basiskonto“ eingeführt. Für ein solches Konto dürfen maximal 80,- Euro pro Jahr, bei besonders schutzbedürftigen Verbrauchern nur 40,- Euro pro Jahr verrechnet werden. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt derzeit im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen die UniCredit Bank Austria AG bezüglich deren Vertragsklauseln zum Basiskonto. Nun liegt ein erstes Urteil des Handelsgerichts Wien vor. Darin gibt das Gericht dem VKI in allen Punkten Recht und erklärte die vom VKI angefochtenen Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die beanstandeten Vertragsklauseln sehen für Inhaber von Basiskonten unter anderem vor, dass Auslandsüberweisungen sowie Zahlungen und Barabhebungen mit der Bankomatkarte außerhalb des Europäischen Wirtschaftraumes (EWR) nicht möglich sind, während den Inhabern von „normalen“ Gehalts- und Pensionskonten diese Dienste auch außerhalb des EWR-Raumes zur Verfügung stehen. Laut Handelsgericht Wien ist dies unzulässig, weil dadurch Inhaber von Basiskonten gegenüber Inhabern normaler Zahlungskonten benachteiligt werden und dies stellt eine gesetzwidrige Diskriminierung dar.

Zudem sind in den Vertragsbedingungen der UniCredit Bank Austria AG zusätzliche Gebühren für bestimmte Leistungen wie z. B. die Kartennachbestellung aufgrund von Namensänderung, Tausch in eine BankCard für Sehschwache oder Finanzamtsbestätigungen vorgesehen, obwohl die UniCredit ein Kontoführungsentgelt von 40,- bzw. 80,- Euro pro Jahr für das Basiskonto verrechnet. Da die Bank die gesetzlichen Entgeltobergrenzen durch das Kontoführungsentgelt bereits voll ausschöpft, darf sie nicht für gesetzlich vorgesehene, notwendige Nebenleistungen zusätzliche Entgelte verrechnen, befand das Gericht.

Der Zweck des Basiskontos, nämlich dass Verbraucher unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Entgelthöchstgrenzen Zugang zu einem Bankkonto haben, darf nicht dadurch konterkariert werden, dass die Verbraucher für notwendige Nebenleistungen zusätzliche Gebühren zahlen müssen. Dies hat das Gericht nun bestätigt. Wir hoffen, dass in zukünftigen Verfahren ebenfalls zugunsten der Verbraucher entschieden wird“, kommentiert Joachim Kogelmann, zuständiger Jurist im VKI.

Service: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at.

Rückfragen & Kontakt:

Verein für Konsumenteninformation
Öffentlichkeitsarbeit
01/588 77-256
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www.vki.at

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