VKI: simpliTV darf Zustimmung zu Werbungserhalt nicht erzwingen

OGH gibt dem VKI zur Gänze recht

Wien (OTS) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte simpliTV unter anderem wegen deren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese erlaubten dem Unternehmen die Verarbeitung und Weitergabe der Kundendaten für Werbezwecke. Im Zuge des Vertragsabschlusses mussten Kundinnen und Kunden diese Datenverwendung akzeptieren. Das widerspricht aber der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Der Oberste Gerichtshof (OGH) erklärte jetzt alle eingeklagten AGB-Bestimmungen für unzulässig, ebenso die kostenpflichtige 0810‑Kundendienst-Hotline. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Weitergabe der Kundendaten für Werbung musste akzeptiert werden
Wollten Konsumentinnen oder Konsumenten bei der simpli services GmbH & Co KG (simpliTV) etwas bestellen, mussten sie wie üblich den AGB zustimmen. Diese enthielten aber Klauseln, die simpliTV erlaubten, die Kundendaten an mit simpliTV verbundene Unternehmen für Werbemaßnahmen weiterzugeben – auch wenn ein späterer Widerruf möglich war. Das heißt, die Kunden mussten der Weitergabe ihrer Daten zu Werbezwecken zustimmen, um einen Vertrag abschließen zu können. Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums daraufhin simpliTV. Denn nach Ansicht des VKI widerspricht diese erzwungene Zustimmung der DSGVO. 

Verstoß gegen das „Koppelungsverbot“
Das datenschutzrechtliche Koppelungsverbot sieht nämlich vor, dass der Vertragsabschluss nicht von der Zustimmung zur Weitergabe und Verarbeitung von Daten abhängig gemacht werden darf, wenn diese Weitergabe und Verarbeitung der Daten nicht für die Durchführung oder den Abschluss des Vertrags erforderlich sind. Der OGH bestätigte die Ansicht des VKI, dass hier die erforderliche Freiwilligkeit der Zustimmung fehlt und erklärte diese AGB-Klauseln daher für unzulässig.

Erste OGH-Entscheidung zur DSGVO
„Der VKI hat bereits vor der heurigen umfassenden Gesetzesänderung besonderes Augenmerk auf die Einhaltung des Datenschutzrechtes gelegt. So konnte der VKI die erste OGH-Entscheidung zur DSGVO für die Konsumentinnen und Konsumenten erwirken“, sagt Mag. Marlies Leisentritt, Juristin im VKI. „Der OGH behandelte erstmals die Frage des Koppelungsverbotes und kam zu dem Ergebnis, dass der Vertragsabschluss nicht von einer Zustimmung zu einer für den Vertrag nicht erforderlichen Datenverwendung abhängig gemacht werden darf.“ 

0810-Nummer als Kundendienst-Hotline ist unzulässig
Der OGH entschied in einem weiteren Punkt im Sinne des VKI. Für die Kundendienst-Hotline verwendete simpliTV auch eine 0810-Nummer. Anrufe zu einer 0810-Nummer können allerdings Zusatzkosten verursachen. Laut simpliTV waren es hier bis zu 10 Cent pro Minute. Da Anrufe zu Kundendienst‑Hotlines aber für Verbraucher keine Zusatzkosten verursachen dürfen, darf ein Unternehmer gegenüber Bestandskunden keine kostenpflichtige 0810‑Nummer als Kundendienst-Hotline verwenden. Diese Praxis wurde daher vom OGH auch als gesetzwidrig beurteilt. 

Der OGH gab dem VKI somit in allen Punkten recht. 

SERVICE: Das Urteil im Volltext sowie weitere Informationen zum Thema gibt es unter www.verbraucherrecht.at

Rückfragen & Kontakt:

Verein für Konsumenteninformation
Pressestelle
01/588 77-256
presse@vki.at
www.vki.at

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