VKI: Werbung für Leasing von VW-Fahrzeugen gesetzwidrig

Gesetzlich vorgeschriebene Standardinformationen nicht ausreichend deutlich angeführt

Wien (OTS) Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Porsche Austria GmbH & Co OG sowie die Porsche Bank AG geklagt. Verfahrensgegenstand waren Straßenplakate und Bannerwerbung für Leasingangebote von Fahrzeugen der Firma Volkswagen (VW). Der VKI hatte bemängelt, dass in der Kampagne die Zinssätze sowie weitere auf die Finanzierungskosten bezogene Zahlen – sogenannte Standardinformationen – nicht ausreichend klar und deutlich genannt wurden. Das Oberlandesgericht (OLG) Linz gab dem VKI Recht und beurteilte die beanstandete Werbung als Gesetzesverstoß. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Wird in einer Werbung eine Leasingrate genannt, müssen auch gewisse Standardinformationen klar, auffallend und prägnant genannt werden. Die wesentliche Information in einem solchen Fall ist der effektive Zinssatz, da er die Gesamtkosten des Vertrages enthält und somit die tatsächliche Kostenbelastung ausdrückt.

Im Rahmen einer Werbekampagne für verschiedene VW-Fahrzeuge wurde auf der Webseite www.orf.at ein Werbebanner geschaltet, in dem ein VW Golf mit einer groß angeführten Leasingrate beworben wurde. Die nach dem Gesetz anzugebenden Standardinformationen waren zunächst überhaupt nicht ersichtlich. Stattdessen befand sich links unten auf dem Banner in kleinen Buchstaben der Schriftzug „Rechtshinweis“. Erst wenn man mit dem Cursor auf „Rechtshinweis“ ging, erschien ein schwer lesbarer Text von insgesamt 23 Zeilen ohne Gliederung oder Hervorhebungen, in dem neben anderen Inhalten auch die vorgeschriebenen Standardinformationen eingebettet waren.

Zur gleichen Kampagne gehörte auch ein Straßenplakat, bei dem die Leasingrate ebenfalls groß hervorgehoben wurde, die aufklärenden Informationen für den vorbeifahrenden Verkehr jedoch nicht lesbar waren. Sie fanden sich in mehrzeiligen Fußnoten am unteren Plakatende. Der Text umfasste insgesamt sechs Zeilen auf mehreren Metern Länge ohne Hervorhebungen oder sonstige Untergliederungen. In diesem Fließtext waren die Standardinformationen willkürlich zwischen anderen Informationen eingestreut.

Das OLG Linz beurteilte diese Werbungen als gesetzwidrig, da die aufklärenden Informationen nicht wie gesetzlich vorgeschrieben „klar, prägnant und auffallend“ angegeben waren.

„Bei der Werbung für Kredit- bzw. Leasingprodukte ist es wichtig, dass es den Konsumentinnen und Konsumenten ermöglicht wird, die Konditionen des Anbieters und die von ihnen zu tragende Gesamtbelastung vollständig zu überschauen“, sagt Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI. „Der VKI beobachtet die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben bei Kredit- und Leasingwerbung daher sehr aufmerksam.“

SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at.

Rückfragen & Kontakt:

Verein für Konsumenteninformation
Pressestelle
01/588 77-256
presse@vki.at
www.vki.at

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