>>vorwärts Tirol zur Diskussion um rückwirkende Korrektur des Tiroler Parteienfinanzierungsgesetzes zugunsten der impuls-Mandatare

Tirol (OTS) - Die rechtskräftig verurteilten impuls Tirol-Mandatare Lindenberger, Zwölfer und Schett begehren bekanntlich seit Wochen – mit großer Unterstützung von Landtagspräsident Herwig Van Staa - eine Art „Solidarhaftung“ des Tiroler Steuerzahlers an einem zivilrechtlich ergangenen Urteil. Dies sollte, wie hinlänglich bekannt, durch eine rückwirkende Korrektur des Tiroler Parteienfinanzierungsgesetzes erwirkt werden und damit eine „Heilung“ der mutwilligen Fristversäumnis von Lindenberger, Zwölfer, Schett ergeben.

Die lt. OGH-Urteil als „schuldhaft, sogar vorsätzlich“ bezeichnete Vorgehensweise von Lindenberger, Zwölfer und Schett legt das Motiv der drei Mandatare offen, sie haben nämlich „das ihnen politisch-taktisch zweckmäßig erscheinende Vorgehen gewählt “. Weder ein „Irrtum“ noch ein „Versäumnis“, noch ein sonst mindernder Umstand konnte festgestellt werden, ganz im Gegenteil. Die von Landtagspräsident Van Staa nun ins Spiel gebrachte „ethische Verantwortung“ ist ein Versuch, die klaren Tatsachen zu vernebeln: die vorsätzliche Ignoranz der klaren damaligen Meinung des Landesverfassungsdienstes im Zuge einer politischen Hetzjagd von Lindenberger, Zwölfer und Schett. Ebenso wurde damals über ein Gutachten des anerkannten Österreichischen Verfassungsjuristen Univ.-Prof. DDr. Heinz Mayer bewusst hinweggesehen. Dieser hatte die finale gerichtliche Erkenntnis, die sich nun im rechtskräftigen OGH-Urteil widerspiegelt, bereits mit aller Klarheit prognostiziert.

Derselbe Gutachter, Univ.-Prof. DDr. Heinz Mayer hat sich nun in einem weiteren Gutachten (siehe Anlage) mit den verfassungsrechtlichen Konsequenzen einer möglichen „Anlassgesetzgebung“ beschäftigt und kommt zu einer klaren Erkenntnis: Als völlig unbestritten gilt, dass bei gesetzlichen Neuregelungen der Gleichheitssatz auch den Gesetzgeber bindet und dieser nur sachlich gerechtfertigte Differenzierungen vornehmen kann. Eine Rückwirkung wäre somit nur zulässig, wenn sie aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist. Im konkreten Fall geht es eindeutig darum, durch eine Novellierung  des Parteienfinanzierungsgesetzes individuell bestimmte Personen (Lindenberger, Zwölfer, Schett) von einer vorsätzlich verursachten Schadenersatzpflicht zu entlasten. Eine objektive sachliche Rechtfertigung kann unzweifelhaft verneint werden, denn kein anderer Bürger Tirols kann darauf vertrauen, nach einem etwaigen Schadenersatz-Urteil vom Gesetzgeber aufgefangen zu werden. Weiters wurde bereits im Jahr 1991 ausdrücklich festgehalten, dass ohnehin „ein rückwirkendes Gesetz dann verfassungswidrig ist, wenn es in die Rechtsprechung von Höchstgerichten eingreift“. Dies ist in diesem Fall durch das rechtskräftige OGH-Urteil eindeutig der Fall.

Das beiliegende Rechtsgutachten von Univ.-Prof. DDr. Heinz Mayer kommt somit  zum Ergebnis, dass die geplante Novellierung des Parteienfinanzierungsgesetz verfassungswidrig ist, da sie zum einen drei einzelne Tiroler Bürger (Lindenberger, Zwölfer, Schett) einseitig begünstigen und zum anderen die Wirkung der OGH-Entscheidung beseitigt werden würde.

>>vorwärts Tirol Parteiobmann Bgm. Hansjörg Peer sieht die von Van Staa genannte „ethische Verantwortung“ des Tiroler Landtages umgekehrt klar gegenüber der Tiroler Bevölkerung: „Jede Bürgerin und jeder Bürger müsste sich im Falle einer Lindenberger-Anlassgesetzgebung die Frage stellen, ob das Land Tirol nun generell für privat verschuldete und vorsätzlich verursachte Schäden einspringt oder ob das nur für die drei Landtagsabgeordneten gilt.“, so Bgm. Hansjörg Peer abschließend.

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>>vorwärts Tirol
Bgm. Hansjörg Peer
Parteiobmann
Mobil: 00436648591303
hansjoerg.peer@vorwaerts-tirol.at
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