Wiener Neustädter Burschenschaft Germania: Etwaige Auflösung ist Fall für Behörde

Für den Verein Pennale Burschenschaft Germania, mit Sitz in Wiener Neustadt, wird derzeit die Möglichkeit einer behördlichen Auflösung geprüft.

Wien (OTS) - Eine bescheidmäßige Auflösung ist gemäß Paragraf 29 des Vereinsgesetzes möglich, wenn der Verein gegen Strafgesetze verstößt, seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht.

Die Wiener Neustädter Mittelschulverbindung "Burschenschaft Germania" werde behördlich aufgelöst, "wenn strafrechtlich relevante Aktivitäten des Vereins festgestellt werden", sagte Innenminister Herbert Kickl nach dem Ministerrat. Dazu werde man die ohnehin bereits laufenden Ermittlungen bzw. eine mögliche strafrechtliche Verurteilung durch die Justiz abwarten müssen.

Im vorliegenden Fall konzentrieren sich die Ermittlungen auf mögliche Verstöße einzelner Vereinsmitglieder gegen das Verbotsgesetz, wiewohl auch strafrechtlich relevante Fehlverhalten einzelner Organwalter dem Verein zugerechnet werden könnten. In einem Erkenntnis aus dem Jahr 2010 hielt es der Verfassungsgerichtshof für zulässig, dass ein Verein behördlich aufgelöst werden kann, wenn „das strafwidrige Verhalten des Organwalters als symptomatisch für den Verein insgesamt gewertet werden muss".

Die Tatsachen, auf die sich eine behördliche Vereinsauflösung stützt, müssen jedoch gerichtlich erwiesen sein. Gerade in Hinblick auf die geltenden Grundrechte der EMRK, wie der Vereins- und Versammlungsfreiheit, reicht der bloße Verdacht nicht als Rechtfertigung einer Vereinsauflösung. Eine Frist oder andere zeitliche Beschränkung für das behördliche Auflösungsverfahren sieht das Gesetz nicht vor.

Aufgrund eines rechtsstaatlichen Verfahrens, mit Prüfung aller relevanten Umstände, kann derzeit über die Verfahrensdauer keine Einschätzung abgegeben werden. Ob es letztlich zur Auflösung der Wiener Neustädter Burschenschaft Germania kommen wird, fällt unter die Entscheidungskompetenz der Verwaltungsbehörden – Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat Wiener Neustadt. Eine freiwillige Auflösung des Vereins selbst ist jederzeit möglich.

Bei keinem der in Österreich gemeldeten Schüler- oder Studentenverbindungen haben sich in den letzten fünf Jahren Verdachtsmomente ergeben, die einen Anlass für eine erweiterte Gefahrenerforschung, nach Prüfung durch einen Rechtsschutzbeauftragten, oder eine kriminalpolizeiliche Erhebung geboten hätten.

Die in Österreich gemeldeten Schüler- und Studentenverbindungen müssen sich an die österreichische Rechtsordnung halten, Vorverurteilungen oder Verallgemeinerungen sind abzulehnen .

Rückfragen & Kontakt:

Bundesministerium für Inneres
Mag. Alexander Marakovits
Leiter der Kommunikationsabteilung
+43-1-53126-2344
alexander.marakovits@bmi.gv.at
www.bmi.gv.at

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