Betriebliche Partnerschaft wird nicht gefährdet – Modalitäten des 12h- Tages weiterhin Teil von Betriebsvereinbarungen
Wien (OTS) – Keinen Frontalangriff auf die betriebliche Mitbestimmung sieht der Geschäftsführer der Bundessparte Industrie, Andreas Mörk, im vorliegenden Entwurf zur Flexibilisierung der Arbeitszeit: „Die betriebliche Mitbestimmung wird in keiner Weise eingeschränkt. Der Vorwurf, dass damit die innerbetriebliche Sozialpartnerschaft ausgehebelt wird, ist deshalb nicht richtig.“ Im Gegensatz zur Angleichung Arbeiter-Angestellte vom Oktober des Vorjahres, greift diese Regelung in keine bestehenden Betriebsvereinbarungen oder kollektivvertraglichen Regelungen ein, so der Industrie-Geschäftsführer.
Mörk verweist darauf, dass laut § 97 Abs. 1 Z. 2 Beginn und Ende der Arbeitszeit durch eine Betriebsvereinbarung festzulegen sind. „An diesem Umstand ändert sich durch das Außerkrafttreten des § 7 Abs. 4 AZG überhaupt nichts. Das heißt, dass im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung ein derartiges Arbeitszeitmodell nur mit Zustimmung des Betriebsrates eingeführt werden kann“, stellt der Industriegeschäftsführer klar. Diese Betriebsvereinbarung werde – entgegen des Vorwurfs – auch in keiner Weise einseitig durch den Arbeitgeber erzwingbar sein, die vorliegende Regelung konterkariert daher auch nicht die betriebliche Partnerschaft. „Auch weiterhin werden im Rahmen von Betriebsvereinbarungen zu § 4b AZG bei Gleitzeit oder bei Schichtarbeit die näheren Modalitäten des 12h-Tages festzulegen sein. Es ist zu hoffen, dass die Gewerkschaft sich hier entlang der Tatsachen bewegt und nicht Unruhe auf Betriebsebene erzeugt“, so Mörk abschließend. (PWK455/US)
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